TE Vwgh Beschluss 2022/3/28 Ra 2022/10/0039

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Veröffentlicht am 28.03.2022
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
NatSchG NÖ 2000 §7 Abs1 Z5
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der revisionswerbenden Partei U in S, vertreten durch die Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte KG in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. Jänner 2022, Zl. LVwG-AV-696/001-2020, betreffend einen naturschutzrechtlichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11. Jänner 2022 wurde der revisionswerbenden Partei gemäß § 7 und § 35 Abs. 2 Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) aufgetragen, auf einem näher genannten Grundstück den Betrieb der Motocross-Sportanlage unverzüglich einzustellen, die Fahrstreifen, die derzeit keine Grasnarbe aufwiesen, zum Zweck der Saatbeetvorbereitung einzuebnen und die Aussaat einer Böschungsmischung in ausreichender Menge durchzuführen, sodass eine flächendeckende Begrünung bis 30. September 2022 eintritt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

4        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 4.5.2021, Ra 2020/10/0081, mwN).

6        In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision - in der eingangs geltend gemacht wird, die revisionswerbende Partei sei „in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine korrekte und vollständige Durchführung des Beweisverfahrens sowie Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter Beweismittel verletzt“ - setzt sich die revisionswerbende Partei mit Begründungsteilen des angefochtenen Erkenntnisses auseinander und führt abschließend aus, das Verwaltungsgericht verletze „die Grundsätze eines fair trial“ bzw. setze sich „mit den Ergebnissen des Beweisverfahrens in keiner Weise auseinander“, womit „das gegenständliche Rechtsmittel auch zulässig“ sei.

7        Mit diesen Ausführungen wird allerdings nicht konkret dargelegt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Damit wird das Zulässigkeitsvorbringen schon den Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung nicht gerecht (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0087, mwN).

8        Der Vollständigkeit halber ist mit Blick darauf, dass die revisionswerbende Partei in ihren Zulässigkeitsausführungen (auch) den Betrieb einer Sportanlage bestreitet, darauf hinzuweisen, dass die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die revisionswerbende Partei - die in der Revision selbst ausführt, das in Rede stehende Grundstück (seit vielen Jahren) „für Trainingsfahrten als Motocrossgelände“ zu nutzen - habe eine Sportanlage für Zwecke des Motocross-Sports im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 5 NÖ NSchG 2000 betrieben, nicht als unvertretbar zu erkennen ist. Eine diesbezügliche, vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende krasse Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichtes wird von der revisionswerbenden Partei in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision jedenfalls nicht aufgezeigt. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht berufen ist (vgl. VwGH 23.3.2021, Ra 2021/10/0010, mwN).

9        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100039.L00

Im RIS seit

28.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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