TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/4 95/09/0343

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

AMSG 1994 §1 Abs1;
AMSG 1994 §41 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §47 Abs5;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der G-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 22. November 1995, Zl. 10/6702 B/1499401, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte am 7. September 1995 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die slowakische Staatsangehörige S für die berufliche Tätigkeit als "Abwascherin".

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Persönliche Dienste-Gastgewerbe Wien vom 11. September 1995 wurde der genannte Antrag der Beschwerdeführerin gemäß "§ 4 Abs. 3 Z. 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, idgF" mit der Begründung abgelehnt, daß weder ein Verlängerungsantrag gestellt noch eine Aufenthaltsberechtigung (für die beantragte Ausländerin) nachgewiesen worden sei.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung und brachte darin vor, die beantragte Ausländerin besitze eine vom "AMS PD-Gastgewerbe Wien vom 10.2.1995 ausgestellte und vom 10.2.1995 bis 9.2.1997 gültige Arbeitserlaubnis, dies für den örtlichen Geltungsbereich Niederösterreich". Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, daß die Erteilungsvoraussetzungen für Wien und Niederösterreich ident seien. Die Arbeitsstelle sei weiterhin zur Besetzung frei. "Ersatzkrafte" seien bisher keine erschienen.

Mit Schreiben vom 3. November 1995 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Berufungsverfahrens auf, binnen sieben Tagen (ab Erhalt dieses Schreibens) den Reisepaß des Ausländers "zwecks Prüfung der Aufenthaltsberechtigung" (im Original) vorzulegen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. November 1995 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin "gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG in der derzeit geltenden Fassung" nicht Folge und bestätigte den angefochtenen erstbehördlichen Bescheid.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sei gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG an das Vorliegen der Berechtigung des Ausländers zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz gebunden. Der von der Beschwerdeführerin beantragte Ausländer verfüge über keine gültige Aufenthaltsberechtigung. "Bekanntlich wurde ihr Verlängerungsantrag am 7.12.1994 abgelehnt".

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (für die beantragte Ausländerin) verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, es sei aktenkundig, daß der beantragten Dienstnehmerin "vom AMS PD-Gastgewerbe Wien am 10.2.1995 die vom 10.2.1995 bis 9.2.1997 gültige Arbeitserlaubnis für Niederösterreich ausgestellt wurde". Die beantragte Dienstnehmerin dürfe daher bei einem Dienstgeber in Niederösterreich tätig sein. Warum die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Geltungsbereich für Wien nun nicht vorlägen, sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Die Feststellung, daß "ihr Verlängerungsantrag am 7.12.1994 abgelehnt wurde", stelle eine Vermutung dar. Die belangte Behörde habe (ausdrücklich) auszusprechen, ob eine Aufenthaltsberechtigung bestehe. Die am 10.2.1995 erteilte Arbeitserlaubnis müsse jedoch ihre rechtliche Deckung "in einer Aufenthaltsberechtigung besitzen". Der Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig geblieben, weil die belangte Behörde mit der Beschwerdeführerin nicht erörtert habe, aufgrund welcher Tatsachen der beantragten Dienstnehmerin am 10.2.1995 eine Arbeitserlaubnis erteilt worden sei.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Nach § 4 Abs. 3 Z. 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 475/1992 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1993) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, daß die beantragte Ausländerin zum Kreis der Fremden gehört, die keiner Aufenthaltsberechtigung nach dem Aufenthaltsgesetz bedürfen. Die Behauptung, es bestehe für die beantragte Ausländerin eine aufrechte Arbeitserlaubnis, reicht dafür nicht aus, da die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht das Erfordernis einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) ersetzt. Unbestritten blieb, daß die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung gestellt hat (vgl. hiezu im übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 7. März 1996, Zl. 95/09/0136). Danach hatte die Behörde im Beschwerdefall aber gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG davon auszugehen, daß der Beschwerdeführerin die begehrte Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden durfte, wenn im Zeitpunkt ihrer Erteilung für die beantragte Ausländerin eine Aufenthaltsberechtigung vorgelegen ist. Darüber hinausgehende Behauptungen dahin, daß die beantragte Ausländerin über eine Aufenthaltsberechtigung (nach dem AufG) verfüge, hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verwaltungsverfahren trotz Vorhalt der Behörde nicht aufgestellt.

Es ist aber den vorgelegten Verwaltungsakten weder die in der Beschwerde neuerlich behauptete "Arbeitserlaubnis vom 10.2.1995 für den örtlichen Geltungsbereich Niederösterreich" noch irgendein Anhaltspunkt dahin entnehmbar, daß für die beantragte Ausländerin im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich eine Aufenthaltsberechtigung bestanden habe. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aus diesen Verfahrensergebnissen gefolgert hat, daß für die in Rede stehende Ausländerin im maßgeblichen Zeitpunkt keine Aufenthaltsberechtigung bestanden hat.

Vor dem Hintergrund dieses Verfahrensverlaufes muß auch die Verfahrensrüge versagen, da insoweit keine Umstände aufgezeigt werden, die geeignet wären, den Mangel der fehlenden Aufenthaltsberechtigung für die beantragte Ausländerin zu beheben.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 sowie 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Arbeitsmarktservice wurde gemäß § 1 Abs. 1 Arbeitsmarktservicegesetz (BGBl. Nr. 313/1994; AMSG) als Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Gemäß § 41 Abs. 1 leg. cit. bestreitet das Arbeitsmarktservice die Personal- und Sachausgaben für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Solcherart hat der zuerkannte Aufwandersatz aber dem Arbeitsmarktservice als Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG zuzufließen.

Schlagworte

Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde Belangte Behörde als obsiegende Partei Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene Rechtsträger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090343.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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