RS Vfgh 2022/2/28 E2707/2021

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art144 Abs2
COVID-19-MaßnahmenG §1 Abs5a, §1 Abs5c, §3 Abs1
4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV BGBl II 58/2021 §10 Abs4a
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung einer Beschwerde betreffend die COVID-19-Testpflicht für Zivildienstleistende in Behindertenheimen

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er auf Grund der in einem Behindertenheim stattfindenden Kontakte mit vulnerablen Personengruppen, und somit wegen Unterschieden im Tatsächlichen, differenzierte Regelungen hinsichtlich der Testpflicht schafft. Die vorgesehene Testpflicht stellt im vorliegenden Kontext keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar.

Im Hinblick auf Art18 Abs2 B-VG auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §3 Abs1 COVID-19-MG, BGBl I 12/2020, idF BGBl I 104/2020.

Keine Überschreitung des durch §1 Abs5a COVID-19-MG, BGBl I 12/2020, idF BGBl 23/2021 eröffneten Gestaltungsspielraumes durch Festlegung von unterschiedlichen Testintervallen vor dem Hintergrund der in den Verordnungsakten dokumentierten epidemiologischen Situation und der Unterschiede bei den betroffenen Einrichtungen.

Die in §10 Abs4a Satz 2 bis 4 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 58/2021 vorgesehenen Nachweise des Infektionsstatus sind ein geeignetes Mittel, um die (Weiter-)Verbreitung des Virus einzudämmen.

Entscheidungstexte

  • E2707/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2022 E2707/2021

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, COVID (Corona), Zivildienst, Behinderte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E2707.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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