RS Vfgh 2022/3/1 G362/2021 ua

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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Index

64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
LandesvertragslehrpersonenG 1966 §2
VertragsbedienstetenG 1948 §37
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung des Hauptantrages und der ersten Eventualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen des LandesvertragslehrerpersonenG und des VBG betreffend Bestimmungen über das neue Dienst- und Besoldungsschema und die Ausnahmen vom Anwendungsbereich mangels Beseitigung der Verfassungswidrigkeit im Falle der Aufhebung bzw wegen völlig veränderten Inhalts, der dem Gesetzgeber nicht zusinnbar ist; Zurückweisung der zweiten Eventualanträge wegen zu weiten Anfechtungsumfanges

Rechtssatz

Die Antragsteller fechten mit ihrem Hauptantrag bestimmte Teile des §2 Abs2 LVG und den gesamten Abs3 leg cit an. Nach diesem Aufhebungsumfang würde sich das Optionsrecht in §2 Abs2 LVG auf Personen "in Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson" beziehen. Der Auffassung der Antragsteller zufolge würde das Optionsrecht demnach auch auf alle bestehenden Dienstverhältnisse zur Anwendung kommen. Die Bundesregierung wendet in ihrer Gegenschrift jedoch zutreffend ein, dass sich aus dem weiteren Wortlaut des §2 Abs2 LVG, nach dem die Festlegung auf eine Option eine "Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages" und "unwiderruflich" ist sowie für "alle später begründeten Dienstverhältnisse" wirkt, ergeben würde, dass das Optionsrecht (weiterhin) nur auf das erstmalige Zustandekommen eines Dienstverhältnisses anwendbar ist. Die von den Antragstellern behauptete Verfassungswidrigkeit, dass das Optionsrecht nicht auch auf ältere Dienstverhältnisse zur Anwendung kommt, wäre damit also nicht beseitigt.

Im Übrigen wären die Anträge selbst unter der Annahme, dass die von den Antragstellern begehrte Aufhebung zur Einräumung eines Optionsrechts für alle bestehenden (auch sondervertraglichen) Dienstverhältnisse führt, unzulässig. Dadurch würde nämlich die Bestimmung des §2 Abs2 LVG, die beim Optionsrecht ausdrücklich nur auf innerhalb des Übergangszeitraums erstmals begründete Dienstverhältnisse abstellt (siehe auch Abs3 leg cit zum ausdrücklichen Ausschluss älterer Dienstverhältnisse vom neuen Dienstrecht), einen völlig veränderten, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt erhalten.

Soweit die Antragsteller hingegen eine Verfassungswidrigkeit auch darin sehen, dass das neue Dienstrecht nicht auf zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits im Dienststand befindliche Lehrpersonen, sondern nur auf neubegründete Dienstverhältnisse zur Anwendung kommt, hätten sie auch §2 Abs1 LVG anfechten müssen. Erst aus dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, dass das neue Dienstrecht nur auf Dienstverhältnisse anzuwenden ist, die mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 beginnen. Ohne die Aufhebung dieser Bestimmung wäre die behauptete Verfassungswidrigkeit also wiederum nicht beseitigt.

Die zweiten Eventualanträge, mit denen die Antragsteller im Wesentlichen jeweils die Aufhebung des gesamten 2. Abschnitts des LVG sowie des gesamten Abschnitts II des VBG begehren, beziehen sich neben den in den Anlassverfahren präjudiziellen Bestimmungen auch auf nicht präjudizielle Bestimmungen. Die Antragsteller erheben ausschließlich das Bedenken, dass es ihnen auf Grund der Bestimmungen über den Anwendungsbereich des 2. Abschnitts des LVG nicht möglich sei, in dieses Dienstrecht zu optieren, und dass das dort vorgesehene Gehaltsschema gegenüber jenem nach dem alten Dienstrecht eine unsachliche Bevorzugung neuer Dienstverhältnisse darstelle. In Bezug auf alle anderen Bestimmungen dieses Abschnitts des LVG - also jene, die weder den Anwendungsbereich noch die Besoldung im neuen Dienstrecht regeln - sowie in Bezug auf die Bestimmungen des 2. Abschnitts des VBG haben die Antragsteller weder einzelnen Bestimmungen konkret zugeordnete Bedenken vorgebracht noch einen konkreten Regelungszusammenhang zu den präjudiziellen Bestimmungen dargelegt. Die zweiten Eventualanträge sind insofern zu weit und damit unzulässig.Die zweiten Eventualanträge, mit denen die Antragsteller im Wesentlichen jeweils die Aufhebung des gesamten 2. Abschnitts des LVG sowie des gesamten Abschnitts römisch zwei des VBG begehren, beziehen sich neben den in den Anlassverfahren präjudiziellen Bestimmungen auch auf nicht präjudizielle Bestimmungen. Die Antragsteller erheben ausschließlich das Bedenken, dass es ihnen auf Grund der Bestimmungen über den Anwendungsbereich des 2. Abschnitts des LVG nicht möglich sei, in dieses Dienstrecht zu optieren, und dass das dort vorgesehene Gehaltsschema gegenüber jenem nach dem alten Dienstrecht eine unsachliche Bevorzugung neuer Dienstverhältnisse darstelle. In Bezug auf alle anderen Bestimmungen dieses Abschnitts des LVG - also jene, die weder den Anwendungsbereich noch die Besoldung im neuen Dienstrecht regeln - sowie in Bezug auf die Bestimmungen des 2. Abschnitts des VBG haben die Antragsteller weder einzelnen Bestimmungen konkret zugeordnete Bedenken vorgebracht noch einen konkreten Regelungszusammenhang zu den präjudiziellen Bestimmungen dargelegt. Die zweiten Eventualanträge sind insofern zu weit und damit unzulässig.

Entscheidungstexte

  • G362/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.03.2022 G362/2021 ua

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Dienstrecht, Lehrer, Landeslehrer, Vertragsbedienstete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G362.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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