RS Vfgh 2022/3/18 V86/2022

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Veröffentlicht am 18.03.2022
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82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
4. COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 34/2022
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Hauptantrages auf Aufhebung der gesamten 4. COVID-19-SchutzmaßnahmenV mangels Darlegung der unmittelbaren Betroffenheit durch sämtliche Bestimmungen; Zurückweisung auch der Eventualanträge mangels Erkennbarkeit, wie sich diese gestellten Begehren zueinander verhalten

Rechtssatz

Der Antragsteller hat in seinem Hauptantrag weder dargetan, dass er von sämtlichen Bestimmungen der 4. COVID-19-MV unmittelbar betroffen ist noch ist dies für den VfGH erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Antragsteller durch §15 4. COVID-19-MV, der Zusammenkünfte im Spitzensport regelt, oder §18 leg cit, der die Verpflichtung von Betreibern (ua) diverser Betriebsstätten, Sportstätten, Freizeit- oder Kultureinrichtungen zur Erhebung von Kontaktdaten normiert, unmittelbar betroffen sein sollte. Eine unmittelbare Betroffenheit ist beispielsweise auch nicht im Hinblick auf §22 4. COVID-19-MV erkennbar, der bestimmte Grundsätze bei der Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach §10 COVID-19-MG und §28 EpiG vorsieht. Darüber hinaus hat der Antragsteller gegen die genannten Bestimmungen keine eigenständigen Bedenken vorgebracht.

Da für den VfGH weder aus dem konkreten Aufhebungsbegehren noch aus dem Antragsvorbringen mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, in welchem Verhältnis diese eventualiter gestellten Anträge stehen, sind diese bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • V86/2022
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.03.2022 V86/2022

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, COVID (Corona), VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V86.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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