TE Vfgh Beschluss 1994/6/21 B960/94

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.1994
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art132
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer als Säumnisbeschwerde bezeichneten Eingabe mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.a) Die Beschwerdeführer bringen in ihrer auf Art144 B-VG gestützten, an den Verfassungsgerichtshof gerichteten "Säumnisbeschwerde" folgenden Sachverhalt vor:

"Wir haben am 22.6.1987 den mit 17.6.1987 datierten Antrag gestellt, gem. §2 des Gesetzes vom 20.5.1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, die Anerkennung des bisher gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntisses 'Jehovas Zeugen' auszusprechen. Dieser Antrag wurde von uns im Zuge eines Gespräches dem Leiter des Kultusamtes im Bundesministerium für Unterricht und Kunst persönlich übergeben. Da anläßlich eines neuerlichen Gespräches am 19.6.1990 die Übergabe dieses Antrages im Bundesministerium für Unterricht und Kunst bestritten wurde, wurde der Antrag samt allen Beilagen mit Schriftsatz vom 21.7.1990 neuerlich vorgelegt. ...

Die belangte Behörde (der Bundesminister für Unterricht und Kunst) hat bisher über den Antrag auf Anerkennung als Religionsgesellschaft in keiner Weise entschieden. Weder wurde die Anerkennung ausgesprochen, noch wurde ein Bescheid hinsichtlich der Voraussetzungen der Anerkennung erlassen."

Die Beschwerdeführer erachten sich durch die Säumnis des Bundesministers für Unterricht und Kunst (BMUK) in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf eine behördliche Sachentscheidung, verletzt.

Sie stellen den Antrag, "der Verfassungsgerichtshof wolle über den Antrag vom 17.6.1987 betreffend die Anerkennung des bisher gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses 'Jehovas Zeugen' entscheiden und den Bund zur Kostentragung verurteilen".

b) Die vorliegende "Säumnisbeschwerde" ist offenbar die Reaktion auf folgenden, im Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 1994, G239/93, enthaltenen Hinweis:

    "Jenen Personen, die seinerzeit beim Verwaltungsgerichtshof

... Säumnisbeschwerde (in Zusammenarbeit mit der Nichtanerkennung

als Religionsgesellschaft durch den BMUK) eingebracht haben,

steht es ... frei, beim Verfassungsgerichtshof eine an sich

gleichartige - allerdings auf die behauptete Verletzung von Rechten, wie sie im Art144 B-VG aufgezählt sind, abgestellte - (Säumnis-)Beschwerde zu erheben; wenn sodann der Verfassungsgerichtshof diese Beschwerde mangels Zuständigkeit zurückweisen würde, könnten die Einschreiter in weiterer Folge gemäß Art138 Abs1 litb B-VG iVm §46 Abs1 VerfGG einen Antrag auf Entscheidung eines (verneinenden) Kompetenzkonfliktes stellen."gleichartige - allerdings auf die behauptete Verletzung von Rechten, wie sie im Art144 B-VG aufgezählt sind, abgestellte - (Säumnis-)Beschwerde zu erheben; wenn sodann der Verfassungsgerichtshof diese Beschwerde mangels Zuständigkeit zurückweisen würde, könnten die Einschreiter in weiterer Folge gemäß Art138 Abs1 litb B-VG in Verbindung mit §46 Abs1 VerfGG einen Antrag auf Entscheidung eines (verneinenden) Kompetenzkonfliktes stellen."

2. Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen ein Untätigbleiben des Bundesministers für Unterricht und Kunst.

Weder Art144 B-VG noch eine andere - dem Art132 B-VG vergleichbare - bundesverfassungsrechtliche Vorschrift beruft den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Anträge, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird (vgl. zB VfSlg. 6434/1971, 8817/1980, 10799/1986, 11722/1988). Weder Art144 B-VG noch eine andere - dem Art132 B-VG vergleichbare - bundesverfassungsrechtliche Vorschrift beruft den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Anträge, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird vergleiche zB VfSlg. 6434/1971, 8817/1980, 10799/1986, 11722/1988).

Die als "Säumnisbeschwerde" bezeichnete Eingabe war daher zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B960.1994

Dokumentnummer

JFT_10059379_94B00960_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten