TE Vfgh Beschluss 2022/2/28 E3787/2021

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Veröffentlicht am 28.02.2022
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Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

B-VG Art144 Abs2
ZivildienstG §8a Abs6, §21 Abs1, §34b Abs1
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend den Anspruch auf Pauschalentschädigung für Zivildiener

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht eine in jeder Hinsicht richtige rechtliche Beurteilung vorgenommen hat, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf der Gesetzgeber zur Regelung der Entschädigung für auf Grund der Leistung des Wehrdienstes entgangenen Verdienst an Erfahrungsdaten anknüpfen und sich am Grundsatz der Verwaltungsökonomie orientieren (vgl VfSlg 7012/1973, 7952/1976, 8767/1980, 10.410/1985). Die Sachlichkeit wird nicht dadurch beseitigt, dass sich ausnahmsweise Härtefälle ergeben (vgl VfSlg 7012/1973, 7952/1976, 8767/1980). Nichts anderes gilt für die Leistung des Zivildienstes.

Das Abstellen auf eine Durchschnittsbetrachtung ist – angesichts des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes – zulässig, solange der Gesetzgeber neben sachlichen Differenzierungen auch die verfassungsrechtliche Schranke beachtet, dass der Staat verpflichtet ist, für die Dauer des Dienstes die Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse zu gewährleisten (vgl VfSlg 16.389/2001, 16.588/2002, 17.685/2005).

Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber diese Schranken nicht überschritten, wenn er einen Anspruch auf Pauschalentschädigung im Sinne des §34b Abs1 ZDG, BGBl 679/1986 (WV), in der Fassung BGBl I 16/2020 lediglich für außerordentliche Zivildiener gemäß §21 Abs1 leg cit vorsieht, nicht hingegen für außerordentliche Zivildiener gemäß §8a Abs6 leg cit.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Zivildienst, Entschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E3787.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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