Index
44 ZivildienstNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend den Anspruch auf Pauschalentschädigung für ZivildienerRechtssatz
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber einen Anspruch auf Pauschalentschädigung im Sinne des §34b Abs1 ZDG, BGBl 679/1986 (WV), in der Fassung BGBl I 16/2020 lediglich für außerordentliche Zivildiener gemäß §21 Abs1 leg cit vorsieht, nicht hingegen für außerordentliche Zivildiener gemäß §8a Abs6 leg cit.Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber einen Anspruch auf Pauschalentschädigung im Sinne des §34b Abs1 ZDG, Bundesgesetzblatt 679 aus 1986, (WV), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2020, lediglich für außerordentliche Zivildiener gemäß §21 Abs1 leg cit vorsieht, nicht hingegen für außerordentliche Zivildiener gemäß §8a Abs6 leg cit.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Zivildienst, EntschädigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:E3787.2021Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022