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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung des Hauptantrages auf Aufhebung der 6. COVID-19-SchutzmaßnahmenV als auch des Eventualantrages auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen betreffend Ausgangsregelungen für ungeimpfte Personen und die 2 G-Regel mangels Darlegung der aktuellen BetroffenheitSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antrag römisch eins. Antrag
Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B-VG begehrt die Antragstellerin in ihrem am 20. Jänner 2022 eingebrachten Antrag, "die gesamte 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 6/2022", in eventu "§3 Abs4, §5 Abs3 Z1, 3 [§] 5 Abs4 Z1, §6 Abs1, §6 Abs1a, §6 Abs2, §6 Abs3, §7 Abs1, §8 Abs2, §8 Abs6 Z1, §9 Abs2, §10 Abs2, §10 Abs6, §12 Abs4, §12 Abs7 Z3, §13 Abs4, §14 Abs1, §14 Abs2 Z1, §14 Abs2 Z1a, §17 und §18 Abs1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 6/2022", in eventu "1. die Wortfolge 'Abs1 und 2 gelten nicht für Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügen.' in §3 Abs4 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 6/2022 sowie 2. das Wort 'nur' vor dem Wort 'einlassen' sowie die Wortfolge ', wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen' samt dem Beistrich nach dem Wort 'einlassen' in §5 Abs3 Z1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl Nr 6/2022 sowie 3. das Wort 'nur' vor dem Wort 'einlassen' sowie die Wortfolge ', wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen' samt dem Beistrich nach dem Wort 'einlassen' in §5 Abs4 Z1 der 6. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 6/2022 sowie 4. das Wort 'nur' vor dem Wort 'betreten' sowie die Wortfolge ', wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen' samt dem Beistrich nach dem Wort 'betreten' in §6 Abs1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 6/2022 sowie 5. das Wort 'nur' vor dem Wort 'einlassen' sowie die Wortfolge ', wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen' samt dem Beistrich nach dem Wort 'einlassen' in §6 Abs3 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 6/2022 sowie 6. das Wort 'nur' vor dem Wort 'einlassen' sowie die Wortfolge ', wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen' samt dem Beistrich nach dem Wort 'einlassen' in §7 Abs1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 6/2022 sowie 7. das Wort 'nur' vor dem Wort 'einlassen' sowie die Wortfolge ', wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen' samt dem Beistrich nach dem Wort 'einlassen' in §8 Abs2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 6/2022 sowie 8. das Wort 'nur' vor dem Wort 'einlassen' sowie die Wortfolge ', wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen' samt dem Beistrich nach dem Wort 'einlassen' in §9 Abs2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 6/2022 sowie 9. das Wort 'nur' vor dem Wort 'einlassen' sowie die Wortfolge ', wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen' samt dem Beistrich nach dem Wort 'einlassen' in §10 Abs2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 6/2022 sowie 10. das Wort 'nur' vor dem Wort 'einlassen' sowie die Wortfolge ', wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen' samt dem Beistrich nach dem Wort 'einlassen' in §10 Abs6 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 6/2022 sowie 11. die Wortfolge 'einen 2G-Nachweis und zusätzlich' in §12 Abs4 1. Satz der 6. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 6/2022 sowie 12. die Wortfolge 'einen 2G-Nachweis und zusätzlich' in §13 Abs4 2. Satz der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 6/2022 sowie 13. die Wortfolge 'Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.' Und somit den gesamten 2. Satz in §14 Abs2 Z1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 6/2022 sowie 14. die Wortfolge ', sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis vorweisen' samt dem Beistrich nach dem Wort 'einlassen' in §14 Abs2 Z1a lita) der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 6/2022 sowie 15. die Wortfolge 'einen 2G-Nachweis und zusätzlich' in §14 Abs2 Z1a litb) der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 6/2022 sowie 16. die Wortfolge 'einen Nachweis gemäß §2 Abs2 Z1 litc und zusätzlich' in §14 Abs2 Z1a litc) der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 6/2022 sowie 17. zur Gänze die Bestimmungen der §§6 Abs1a und Abs2, 8 Abs6 Z1, 12 Abs7 Z3, 14 Abs1, 17 sowie 18 Abs1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 6/2022" kostenpflichtig als verfassungs- und gesetzwidrig aufzuheben. Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 B-VG begehrt die Antragstellerin in ihrem am 20. Jänner 2022 eingebrachten Antrag, "die gesamte 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 537 aus 2021, in der Fassung BGBl römisch zwei Nr 6/2022", in eventu "§3 Abs4, §5 Abs3 Z1, 3 [§] 5 Abs4 Z1, §6 Abs1, §6 Abs1a, §6 Abs2, §6 Abs3, §7 Abs1, §8 Abs2, §8 Abs6 Z1, §9 Abs2, §10 Abs2, §10 Abs6, §12 Abs4, §12 Abs7 Z3, §13 Abs4, §14 Abs1, §14 Abs2 Z1, §14 Abs2 Z1a, §17 und §18 Abs1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 537 aus 2021, in der Fassung BGBl römisch zwei Nr 6/2022", in eventu "1. die Wortfolge 'Abs1 und 2 gelten nicht für Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügen.' in §3 Abs4 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 537 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 6 aus 2022, sowie 2. das Wort 'nur' vor dem Wort 'einlassen' sowie die Wortfolge ', wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen' samt dem Beistrich nach dem Wort 'einlassen' in §5 Abs3 Z1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 537 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 6 aus 2022, sowie 3. das Wort 'nur' vor dem Wort 'einlassen' sowie die Wortfolge ', wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen' samt dem Beistrich nach dem Wort 'einlassen' in §5 Abs4 Z1 der 6. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 537 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 6 aus 2022, sowie 4. das Wort 'nur' vor dem Wort 'betreten' sowie die Wortfolge ', wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen' samt dem Beistrich nach dem Wort 'betreten' in §6 Abs1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 537 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 6 aus 2022, sowie 5. das Wort 'nur' vor dem Wort 'einlassen' sowie die Wortfolge ', wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen' samt dem Beistrich nach dem Wort 'einlassen' in §6 Abs3 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 537 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 6 aus 2022, sowie 6. das Wort 'nur' vor dem Wort 'einlassen' sowie die Wortfolge ', wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen' samt dem Beistrich nach dem Wort 'einlassen' in §7 Abs1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 537 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 6 aus 2022, sowie 7. das Wort 'nur' vor dem Wort 'einlassen' sowie die Wortfolge ', wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen' samt dem Beistrich nach dem Wort 'einlassen' in §8 Abs2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 537 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 6 aus 2022, sowie 8. das Wort 'nur' vor dem Wort 'einlassen' sowie die Wortfolge ', wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen' samt dem Beistrich nach dem Wort 'einlassen' in §9 Abs2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 537 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 6 aus 2022, sowie 9. das Wort 'nur' vor dem Wort 'einlassen' sowie die Wortfolge ', wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen' samt dem Beistrich nach dem Wort 'einlassen' in §10 Abs2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 537 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 6 aus 2022, sowie 10. das Wort 'nur' vor dem Wort 'einlassen' sowie die Wortfolge ', wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen' samt dem Beistrich nach dem Wort 'einlassen' in §10 Abs6 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 537 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 6 aus 2022, sowie 11. die Wortfolge 'einen 2G-Nachweis und zusätzlich' in §12 Abs4 1. Satz der 6. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 537 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 6 aus 2022, sowie 12. die Wortfolge 'einen 2G-Nachweis und zusätzlich' in §13 Abs4 2. Satz der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 537 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 6 aus 2022, sowie 13. die Wortfolge 'Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.' Und somit den gesamten 2. Satz in §14 Abs2 Z1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 537 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 6 aus 2022, sowie 14. die Wortfolge ', sofern alle Teilnehmer einen 2G-Nachweis vorweisen' samt dem Beistrich nach dem Wort 'einlassen' in §14 Abs2 Z1a lita) der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 537 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 6 aus 2022, sowie 15. die Wortfolge 'einen 2G-Nachweis und zusätzlich' in §14 Abs2 Z1a litb) der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 537 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 6 aus 2022, sowie 16. die Wortfolge 'einen Nachweis gemäß §2 Abs2 Z1 litc und zusätzlich' in §14 Abs2 Z1a litc) der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 537 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 6 aus 2022, sowie 17. zur Gänze die Bestimmungen der §§6 Abs1a und Abs2, 8 Abs6 Z1, 12 Abs7 Z3, 14 Abs1, 17 sowie 18 Abs1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 537 aus 2021, in der Fassung BGBl römisch zwei Nr 6/2022" kostenpflichtig als verfassungs- und gesetzwidrig aufzuheben.
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsu-mentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II 537/2021, idF BGBl II 6/2022 lautete (die mit dem ersten Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsu-mentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 537 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 6 aus 2022, lautete (die mit dem ersten Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Auf Grund der §§3 Abs1, 4 Abs1, 4a Abs1, 5 Abs1 und 6 Abs1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 183/2021, sowie des §5c des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 183/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:"Auf Grund der §§3 Abs1, 4 Abs1, 4a Abs1, 5 Abs1 und 6 Abs1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 183 aus 2021,, sowie des §5c des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 183 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:
Anwendungsbereich
§1. Diese Verordnung regelt gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung einer Verbreitung von COVID-19.
Allgemeine Bestimmungen
§2. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
(2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt ein:
1.'1G-Nachweis': Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
b) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
c) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lita und b mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.
2.'2G-Nachweis': Nachweis gemäß Z1 oder ein
a) Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
b) Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
3.'2,5G-Nachweis': Nachweis gemäß Z1 oder 2 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
4.'3G-Nachweis': Nachweis gemäß Z1 bis 3 oder ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
(3) Liegt sowohl ein Nachweis gemäß Abs2 Z1 lita als auch ein Nachweis gemäß Abs2 Z2 lita vor, ist dies einem Nachweis gemäß Abs2 Z1 litc gleichgestellt.
(4) Nachweise gemäß Abs2 sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß §4b Abs1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950, vorzulegen.(4) Nachweise gemäß Abs2 sind in lateinischer Schrift in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß §4b Abs1 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950,, vorzulegen.
(5) Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis gemäß Abs2 vorgesehen ist, ist dieser für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten. Der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche ist zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
1. Name,
2. Geburtsdatum,
3. Gültigkeit bzw Gültigkeitsdauer des Nachweises und
4. Barcode bzw QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten gemäß §19 ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach §4b Abs1 EpiG.
(6) Sofern in dieser Verordnung ein COVID-19-Präventionskonzept vorgeschrieben wird, ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
1. spezifische Hygienemaßnahmen,
2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
4. gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
5. Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen,
6. Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
7. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Aufsicht der Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung.
(7) Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
(8) Beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ist darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird bzw werden kann.
(9) Kann beim Betreten von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten sowie bei Zusammenkünften und bei der Benützung von Verkehrsmitteln ein Mindestabstand gemäß Abs8 nicht eingehalten werden bzw wird ein solcher Mindestabstand nicht eingehalten und besteht nicht ohnehin eine Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Verordnung, ist eine Maske zu tragen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske nach dieser Bestimmung gilt nicht beim Betreten von öffentlichen Orten, wenn der Mindestabstand nur kurzzeitig unterschritten wird bzw gegenüber Personen gemäß §3 Abs1 Z3 lita.
Ausgangsregelung
§3. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung sind das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur zu folgenden Zwecken zulässig:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
a) der Kontakt mit
aa) dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner,
bb) einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister),
cc) einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird,
b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen, die Inanspruchnahme einer Impfung gegen COVID-19 oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
f) die Versorgung von Tieren,
4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder Personen gemäß Z3 lita zur körperlichen und psychischen Erholung,
6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit,
7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
8. zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß §6 Abs2, §7 Abs7 und 8, §8 Abs5, von bestimmten Orten gemäß §9 Abs4, §10 Abs6, §12 Abs2, 3 und 8 und §13 Abs2, 3, 4 letzter Satz und 5 sowie von Einrichtungen gemäß §21 Abs1 Z1 und 2 und Abs2,
9. zur Teilnahme an Zusammenkünften gemäß §14 Abs1 und 6 sowie §21 Abs1 Z7.
(2) Zum eigenen privaten Wohnbereich zählen auch Wohneinheiten in Beherbergungsbetrieben sowie in Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe.
(3) Kontakte im Sinne von Abs1 Z3 lita und Abs1 Z5 dürfen nur stattfinden, wenn daran
1. auf der einen Seite Personen aus höchstens einem Haushalt gleichzeitig beteiligt sind und
2. auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist.
(4) Abs1 und 2 gelten nicht für Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügen. Für Kontrollen gilt §2 Abs5 sinngemäß.
Öffentliche Orte
§4. Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen.
Verkehrsmittel
§5. (1) Bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist eine Maske zu tragen.
(2) Bei der Benützung von
1. Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der §§30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl Nr 376/1967,1. Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der §§30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr 376 aus 1967,,
2. Massenbeförderungsmitteln
und in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist eine Maske zu tragen.
(3) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
1. Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen darf Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn nicht zu beruflichen Zwecken oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
2. Personen haben in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine Maske zu tragen.
3. Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(4) Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:
1. Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen.
2. Personen haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
3. Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
Kundenbereiche
§6. (1) Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen.
(1a) Betreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass eine Kontrolle des 2G-Nachweises von Kunden in Kundenbereichen von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen möglichst beim Einlass, jedenfalls aber beim Erwerb von Waren oder der Inanspruchnahme der Dienstleistung erfolgt.
(2) Abs1 und 1a gelten nicht für:
1. öffentliche Apotheken,
2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
3. Drogerien und Drogeriemärkte,
4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
7. Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl Nr 609/1977, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl Nr 313/1994, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl Nr 22/1970,7. Dienstleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977,, dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr 313 aus 1994,, und dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1970,,
8. veterinärmedizinische Dienstleistungen,
9. Verkauf von Tierfutter,
10. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,
11. Notfall-Dienstleistungen,
12. Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
13. Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,
14. Banken,
15. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des §6 Abs2 fallen sowie Post-Geschäftsstellen gemäß §3 Z7 Postmarktgesetz (PMG), BGBl I Nr 123/2009, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter §6 Abs2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter §6 Abs2 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,15. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen des §6 Abs2 fallen sowie Post-Geschäftsstellen gemäß §3 Z7 Postmarktgesetz (PMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 2009,, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter §6 Abs2 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter §6 Abs2 erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,
16. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,
17. den öffentlichen Verkehr,
18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
19. Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen,
20. Abfallentsorgungsbetriebe,
21. KFZ- und Fahrradwerkstätten,
22. die Abholung vorbestellter Waren.
(3) Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
(4) Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(5) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(6) Abs4 ist sinngemäß anzuwenden auf
1. Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr;
2. Einrichtungen zur Religionsausübung.
(7) Der Betreiber von Betriebsstätten darf – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – das Betreten des Kundenbereichs für Kunden nur zwischen 05.00 und 22.00 Uhr zulassen. Dies gilt nicht für
1. Stromtankstellen,
2. Betriebsstätten gemäß §2 Z1, 3 und 4 sowie §7 Z1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl I Nr 48/2003, und2. Betriebsstätten gemäß §2 Z1, 3 und 4 sowie §7 Z1 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 48 aus 2003,, und
3. Apotheken während der Bereitschaftsdienste gemäß §8 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr 5/1907.
Gastgewerbe
§7. (1) Der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe darf Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass
1. jedem Kunden der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter ein Sitzplatz zugewiesen wird;
2. die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt;
3. die Betriebsstätte von Kunden – unbeschadet restriktiverer Öffnungszeiten auf Grund anderer Rechtsvorschriften – nur im Zeitraum zwischen 05.00 und 22.00 Uhr betreten wird.
(3) Speisen und Getränke dürfen in der Betriebsstätte nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden. Abweichend davon dürfen Speisen und Getränke im Freien an Imbiss- und Gastronomieständen an Verabreichungsplätzen auch im Stehen konsumiert werden; Abs2 Z2 gilt nicht.
(4) Kunden haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht während des Verweilens am Verabreichungsplatz.
(5) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(6) Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs5 abzubilden.
(7) Abs1 und 2 gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
1. Krankenanstalten und Kuranstalten für Patienten;
2. Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe für Bewohner;
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und elementaren Bildungseinrichtungen;
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige oder dort beruflich tätige Personen genützt werden dürfen.
(8) Abs1 und 2 gelten nicht für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Beherbergungsbetriebe
§8. (1) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.
(2) Der Betreiber darf Gäste in Beherbergungsbetriebe nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
(3) Gäste haben in geschlossenen Räumen allgemein zugänglicher Bereiche eine Maske zu tragen.
(4) Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(5) Abs2 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs
1. durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der Beherbergung,
2. zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
3. aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
4. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
5. durch Kurgäste in einer Kuranstalt, die gemäß §42a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl Nr 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß §2 Abs1 Z5 KAKuG organisiert ist,5. durch Kurg