RS Vfgh 2022/3/17 V29/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2022
beobachten
merken

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung BGBl II 537/2021 idF BGBl II 24/2022
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung der 6. COVID-19-SchutzmaßnahmenV mangels Darlegung der aktuellen und unmittelbaren Betroffenheit durch die gesamte Verordnung; Zurückweisung auch der Eventualanträge wegen zu engen Anfechtungsumfanges

Rechtssatz

Mit ihrem Hauptantrag wenden sich die Antragsteller gegen die 6. COVID-19-SchuMaV zur Gänze, ohne jedoch - jeweils - darzutun, inwiefern alle trennbaren Regelungen der gesamten Verordnung, so etwa auch die Regelung der Benutzung von Verkehrsmitteln, aktuell und unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreifen.

Die Antragsteller begehren mit ihrem ersten Eventualantrag lediglich die Aufhebung von §3 Abs4 der 6. COVID-19-SchuMaV und weiterer Bestimmungen, die an den 2G-Nachweis anknüpfen, nicht jedoch die Aufhebung des §3 Abs1 leg cit. Die begehrte Aufhebung hätte daher nicht die Beseitigung der Ausgangsbeschränkung, sondern - im Gegenteil - ihre Ausdehnung auch auf Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügen, zur Folge. Mit einer Aufhebung im begehrten Umfang wäre daher weder der von den Antragstellern angestrebte Prozesserfolg erreichbar noch würde damit die behauptete Verfassungswidrigkeit, träfe sie zu, beseitigt (sondern träfe - im Gegenteil - in verstärktem Maß auf die bereinigte Rechtslage zu). Mangels Aufhebung der Ausgangsbeschränkung des §3 Abs1 der 6. COVID-19-SchuMaV wäre auch mit einer Aufhebung der weiteren angefochtenen Bestimmungen (wie etwa von §6 Abs1 leg cit) für die Antragsteller nichts gewonnen (vgl zu §6 der Verordnung etwa §3 Abs1 Z8 leg cit). Der erste Eventualantrag ist daher zu eng gefasst und damit unzulässig. Entsprechendes gilt für den zweiten und den dritten Eventualantrag, die §3 Abs1 der 6. COVID-19-SchuMaV ebenfalls nicht mitumfassen.

Entscheidungstexte

  • V29/2022
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.03.2022 V29/2022

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, COVID (Corona), VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V29.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten