RS Vfgh 2022/3/17 V29/2022

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Veröffentlicht am 17.03.2022
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung BGBl II 537/2021 idF BGBl II 24/2022
VfGG §7 Abs2, §57 Abs1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrages auf Aufhebung der 6. COVID-19-SchutzmaßnahmenV mangels Darlegung der aktuellen und unmittelbaren Betroffenheit durch die gesamte Verordnung; Zurückweisung auch der Eventualanträge wegen zu engen Anfechtungsumfanges

Rechtssatz

Mit ihrem Hauptantrag wenden sich die Antragsteller gegen die 6. COVID-19-SchuMaV zur Gänze, ohne jedoch - jeweils - darzutun, inwiefern alle trennbaren Regelungen der gesamten Verordnung, so etwa auch die Regelung der Benutzung von Verkehrsmitteln, aktuell und unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingreifen.

Die Antragsteller begehren mit ihrem ersten Eventualantrag lediglich die Aufhebung von §3 Abs4 der 6. COVID-19-SchuMaV und weiterer Bestimmungen, die an den 2G-Nachweis anknüpfen, nicht jedoch die Aufhebung des §3 Abs1 leg cit. Die begehrte Aufhebung hätte daher nicht die Beseitigung der Ausgangsbeschränkung, sondern - im Gegenteil - ihre Ausdehnung auch auf Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügen, zur Folge. Mit einer Aufhebung im begehrten Umfang wäre daher weder der von den Antragstellern angestrebte Prozesserfolg erreichbar noch würde damit die behauptete Verfassungswidrigkeit, träfe sie zu, beseitigt (sondern träfe - im Gegenteil - in verstärktem Maß auf die bereinigte Rechtslage zu). Mangels Aufhebung der Ausgangsbeschränkung des §3 Abs1 der 6. COVID-19-SchuMaV wäre auch mit einer Aufhebung der weiteren angefochtenen Bestimmungen (wie etwa von §6 Abs1 leg cit) für die Antragsteller nichts gewonnen (vgl zu §6 der Verordnung etwa §3 Abs1 Z8 leg cit). Der erste Eventualantrag ist daher zu eng gefasst und damit unzulässig. Entsprechendes gilt für den zweiten und den dritten Eventualantrag, die §3 Abs1 der 6. COVID-19-SchuMaV ebenfalls nicht mitumfassen.Die Antragsteller begehren mit ihrem ersten Eventualantrag lediglich die Aufhebung von §3 Abs4 der 6. COVID-19-SchuMaV und weiterer Bestimmungen, die an den 2G-Nachweis anknüpfen, nicht jedoch die Aufhebung des §3 Abs1 leg cit. Die begehrte Aufhebung hätte daher nicht die Beseitigung der Ausgangsbeschränkung, sondern - im Gegenteil - ihre Ausdehnung auch auf Personen, die über einen 2G-Nachweis verfügen, zur Folge. Mit einer Aufhebung im begehrten Umfang wäre daher weder der von den Antragstellern angestrebte Prozesserfolg erreichbar noch würde damit die behauptete Verfassungswidrigkeit, träfe sie zu, beseitigt (sondern träfe - im Gegenteil - in verstärktem Maß auf die bereinigte Rechtslage zu). Mangels Aufhebung der Ausgangsbeschränkung des §3 Abs1 der 6. COVID-19-SchuMaV wäre auch mit einer Aufhebung der weiteren angefochtenen Bestimmungen (wie etwa von §6 Abs1 leg cit) für die Antragsteller nichts gewonnen vergleiche zu §6 der Verordnung etwa §3 Abs1 Z8 leg cit). Der erste Eventualantrag ist daher zu eng gefasst und damit unzulässig. Entsprechendes gilt für den zweiten und den dritten Eventualantrag, die §3 Abs1 der 6. COVID-19-SchuMaV ebenfalls nicht mitumfassen.

Entscheidungstexte

  • V29/2022
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.03.2022 V29/2022

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, COVID (Corona), VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V29.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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