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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §33 Abs3Beachte
Rechtssatz
Der Wortlaut des § 30 Abs. 2 Z 4 und 5 StudFG 1992 stellt gerade nicht darauf ab, dass der Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 FamLAG 1967 bzw. des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 den Eltern zustünde bzw. zusteht. Der Wortlaut der genannten Bestimmungen enthält überhaupt keine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis, dem die genannten Leistungen zustünden bzw. zustehen; es wird lediglich darauf Bezug genommen, dass diese Leistungen "für den Studierenden" zustünden bzw. zustehen.Der Wortlaut des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 StudFG 1992 stellt gerade nicht darauf ab, dass der Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FamLAG 1967 bzw. des Kinderabsetzbetrages gemäß Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988 den Eltern zustünde bzw. zusteht. Der Wortlaut der genannten Bestimmungen enthält überhaupt keine Einschränkung auf einen bestimmten Personenkreis, dem die genannten Leistungen zustünden bzw. zustehen; es wird lediglich darauf Bezug genommen, dass diese Leistungen "für den Studierenden" zustünden bzw. zustehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020100002.J01Im RIS seit
26.04.2022Zuletzt aktualisiert am
26.04.2022