RS Vwgh 2022/2/15 Ra 2018/22/0156

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Veröffentlicht am 15.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1
NAG 2005 §20 Abs1
NAG 2005 §49 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Über den Zeitraum bzw. die Dauer eines Anspruchs bzw. einer Pflicht ist eindeutig bestimmbar abzusprechen. Im Zusammenhang mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist daher im Spruch der Entscheidung im Zusammenhalt mit den zu seiner Auslegung heranzuziehenden Gründen zum Zeitraum, für den ein beantragter Aufenthaltstitel erteilt wird, eine Aussage zu treffen, zumal sich die Gültigkeitsdauer auch nicht unmittelbar aus § 20 Abs. 1 NAG 2005 ergibt. Da der Zeitraum, für den der Aufenthaltstitel erteilt wird, nicht vom Umstand der Titelerteilung an sich getrennt werden kann, belastet eine diesbezügliche fehlende Bestimmtheit die Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014, und 21.9.2017, Ra 2016/22/0068).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Inhalt des Spruches Diverses Spruch und Begründung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018220156.L01

Im RIS seit

25.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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