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L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr NiederösterreichNorm
AVG §46Rechtssatz
Soweit der Revisionswerber vorbringt, es fehle Rechtsprechung des VwGH zur Frage, nach welcher Methode der ortsübliche Verkehrswert im Sinn des § 6 Abs. 2 Z 4 NÖ GVG 2007 zu ermitteln sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei der Bewertung der Tauglichkeit der Wertermittlungsmethode um eine Beweisfrage (Unbeschränktheit der Beweismittel; vgl. etwa VwGH 16.6.2014, Ro 2014/11/0069; 21.4.2017, Ro 2016/11/0004) handelt, die der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG obliegt.Soweit der Revisionswerber vorbringt, es fehle Rechtsprechung des VwGH zur Frage, nach welcher Methode der ortsübliche Verkehrswert im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ GVG 2007 zu ermitteln sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei der Bewertung der Tauglichkeit der Wertermittlungsmethode um eine Beweisfrage (Unbeschränktheit der Beweismittel; vergleiche etwa VwGH 16.6.2014, Ro 2014/11/0069; 21.4.2017, Ro 2016/11/0004) handelt, die der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG obliegt.
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019110120.L02Im RIS seit
25.04.2022Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022