RS Vwgh 2022/3/18 Ra 2021/03/0331

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/10/0192 E 24. Jänner 1994 RS 4

Stammrechtssatz

Parteienerklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem

objektiven Erklärungswert auszulegen; es kommt darauf an, wie

die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen

Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde

vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muß.

Besondere Vorsicht ist bei der Annahme eines Verzichtes der

Partei auf eine in den Verfahrensvorschriften oder im

materiellen Recht begründete Rechtsposition geboten; diese

Annahme ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen

der Partei keinen Zweifel offenlassen. Gegebenenfalls hat die

Behörde eine Klarstellung durch die Partei herbeizuführen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030331.L01

Im RIS seit

26.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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