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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/22/0005 B 16. August 2017 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß § 13 Abs. 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020220070.L01Im RIS seit
25.04.2022Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022