RS Vwgh 2022/3/22 Ra 2021/11/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LSD-BG 2016 §41 Abs1
ZustG §16 Abs1
ZustG §2 Z4
ZustG §23
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Gemäß § 41 Abs. 1 erster Satz LSD-BG 2016 gilt als Abgabestelle im Sinn des § 2 Z 4 ZustG neben den in dieser Bestimmung genannten Orten auch jede auswärtige Arbeitsstelle oder Arbeitsstätte, an welcher der Arbeitnehmer tätig ist. § 41 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz LSD-BG 2016 sieht besondere Regelungen über die physische Zustellung und im Besonderen über jene Personen, denen wirksam zugestellt werden kann, vor. Nach dem vierten Satz leg. cit. kann auch einem Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers an einer Abgabestelle (iSd. ersten Satzes leg. cit.) rechtswirksam zugestellt werden, und zwar dann, wenn in der Entsendemeldung eine Ansprechperson iSd. § 23 LSD-BG 2016 nicht bezeichnet wurde oder der Ansprechperson an einer Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Auf den regelmäßigen Aufenthalt des Empfängers (im "materiellen" und im "formellen Sinn") an dieser Abgabestelle kommt es für die Wirksamkeit dieser Art der Zustellung - im Gegensatz zur Zustellung an einen Ersatzempfänger (vgl. § 16 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZustG) - nicht an. Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vierter Satz LSD-BG 2014 vor, ist die Zustellung unabhängig davon wirksam, ob der Empfänger (im "materiellen" und im "formellen Sinn") davon oder vom Inhalt des zuzustellenden Dokuments Kenntnis erlangt.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz LSD-BG 2016 gilt als Abgabestelle im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG neben den in dieser Bestimmung genannten Orten auch jede auswärtige Arbeitsstelle oder Arbeitsstätte, an welcher der Arbeitnehmer tätig ist. Paragraph 41, Absatz eins, zweiter bis fünfter Satz LSD-BG 2016 sieht besondere Regelungen über die physische Zustellung und im Besonderen über jene Personen, denen wirksam zugestellt werden kann, vor. Nach dem vierten Satz leg. cit. kann auch einem Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers an einer Abgabestelle (iSd. ersten Satzes leg. cit.) rechtswirksam zugestellt werden, und zwar dann, wenn in der Entsendemeldung eine Ansprechperson iSd. Paragraph 23, LSD-BG 2016 nicht bezeichnet wurde oder der Ansprechperson an einer Abgabestelle nicht zugestellt werden kann. Auf den regelmäßigen Aufenthalt des Empfängers (im "materiellen" und im "formellen Sinn") an dieser Abgabestelle kommt es für die Wirksamkeit dieser Art der Zustellung - im Gegensatz zur Zustellung an einen Ersatzempfänger vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Halbsatz ZustG) - nicht an. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz eins, vierter Satz LSD-BG 2014 vor, ist die Zustellung unabhängig davon wirksam, ob der Empfänger (im "materiellen" und im "formellen Sinn") davon oder vom Inhalt des zuzustellenden Dokuments Kenntnis erlangt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110138.L01

Im RIS seit

25.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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