TE Vwgh Beschluss 2022/3/22 Ra 2020/13/0100

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Veröffentlicht am 22.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §116 Abs1
BAO §198
BAO §224 Abs1
BAO §248
BAO §9 Abs1
EStG 1988 §82
EStG 1988 §95
VwRallg
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 248 heute
  2. BAO § 248 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 248 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 95 heute
  2. EStG 1988 § 95 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 95 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. EStG 1988 § 95 gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  6. EStG 1988 § 95 gültig von 01.03.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  7. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  8. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  9. EStG 1988 § 95 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 95 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  11. EStG 1988 § 95 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  12. EStG 1988 § 95 gültig von 30.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  13. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  15. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  16. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2011
  17. EStG 1988 § 95 gültig von 01.04.2012 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  18. EStG 1988 § 95 gültig von 01.10.2011 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. EStG 1988 § 95 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  20. EStG 1988 § 95 gültig von 24.05.2007 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  22. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2007 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  23. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  24. EStG 1988 § 95 gültig von 03.08.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  25. EStG 1988 § 95 gültig von 03.08.2006 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  26. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  27. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2005 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  28. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  29. EStG 1988 § 95 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  30. EStG 1988 § 95 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  31. EStG 1988 § 95 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  32. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.1998 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  33. EStG 1988 § 95 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  34. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  35. EStG 1988 § 95 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  36. EStG 1988 § 95 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 95 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  38. EStG 1988 § 95 gültig von 30.07.1988 bis 12.01.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des H in W, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. Oktober 2020, Zl. RV/7105908/2018, betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des H in W, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 13. Oktober 2020, Zl. RV/7105908/2018, betreffend Haftung gemäß Paragraphen 9, und 80 BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4        Das Finanzamt zog den Revisionswerber mit Bescheid vom 20. Jänner 2017 als ehemaligen Geschäftsführer der M GmbH für deren aushaftende Abgabenschuldigkeiten gemäß § 9 iVm § 80 BAO zur Haftung heran. Das Finanzamt zog den Revisionswerber mit Bescheid vom 20. Jänner 2017 als ehemaligen Geschäftsführer der M GmbH für deren aushaftende Abgabenschuldigkeiten gemäß Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 80, BAO zur Haftung heran.

5        Der Revisionswerber erhob fristgerecht Beschwerde, die das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung abwies. Nach Stellung eines Vorlageantrages führte das Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung durch. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab; es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Der Revisionswerber erhob fristgerecht Beschwerde, die das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung abwies. Nach Stellung eines Vorlageantrages führte das Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung durch. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde als unbegründet ab; es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

6        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.

7        Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst geltend gemacht, die angefochtene Entscheidung weiche von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Für die Beurteilung der Verschuldensfrage komme es darauf an, welcher der Geschäftsführer mit der Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten befasst gewesen sei. Eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Entrichtung der Steuern der Gesellschaft betrauten (oder hiefür verantwortlichen) Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer komme nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliege, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln (Hinweis auf VwGH 18.10.1995, 91/13/0037). Der Revisionswerber werde entgegen dieser Rechtsprechung zur persönlichen Haftung herangezogen, obwohl er nicht für alle Perioden mit der Entrichtung der Steuern dieses Unternehmens betraut gewesen sei.

8        Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Revisionswerber nach den in der Revision nicht bestrittenen Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichts im hier zu beurteilenden Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der Primärschuldnerin (der M GmbH) war. Fragen betreffend eine Aufteilung der Besorgung von Angelegenheiten bei einer Mehrheit von Geschäftsführern (vgl. hiezu auch VwGH 31.12.2020, Ra 2020/13/0084; 1.2.2021, Ra 2020/13/0087) konnten sich demnach im vorliegenden Verfahren nicht stellen. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich ein Geschäftsführer bei Übernahme seiner Funktion darüber zu unterrichten hat, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, weil die Pflicht der Gesellschaft zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die Gesellschaft bleibt verpflichtet, diese Abgabenschuldigkeiten zu erfüllen; zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der Gesellschaft verhalten (vgl. VwGH 20.11.2014, Ro 2014/16/0019; 22.4.2015, 2013/16/0208, je mwN).Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Revisionswerber nach den in der Revision nicht bestrittenen Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichts im hier zu beurteilenden Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der Primärschuldnerin (der M GmbH) war. Fragen betreffend eine Aufteilung der Besorgung von Angelegenheiten bei einer Mehrheit von Geschäftsführern vergleiche , hiezu auch VwGH 31.12.2020, Ra 2020/13/0084; 1.2.2021, Ra 2020/13/0087) konnten sich demnach im vorliegenden Verfahren nicht stellen. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich ein Geschäftsführer bei Übernahme seiner Funktion darüber zu unterrichten hat, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, weil die Pflicht der Gesellschaft zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet. Die Gesellschaft bleibt verpflichtet, diese Abgabenschuldigkeiten zu erfüllen; zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist der Geschäftsführer der Gesellschaft verhalten vergleiche , VwGH 20.11.2014, Ro 2014/16/0019; 22.4.2015, 2013/16/0208, je mwN).

9        Der Revisionswerber macht weiters geltend, das Bundesfinanzgericht habe sich nicht mit den im Zuge der Beschwerde vorgebrachten Argumenten in der Sache selbst nach § 248 BAO auseinandergesetzt und die dazu angebotenen Beweise nicht aufgenommen. Zur Frage, ob die Bekämpfung der Grundlagenbescheide in Verbindung mit der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid auch als Beschwerde gegen den Grundlagenbescheid zu werten sei, wenn allenfalls formelle Voraussetzungen wie Anträge fehlten, gebe es nur veraltete und nicht eindeutige höchstgerichtliche Judikatur.Der Revisionswerber macht weiters geltend, das Bundesfinanzgericht habe sich nicht mit den im Zuge der Beschwerde vorgebrachten Argumenten in der Sache selbst nach Paragraph 248, BAO auseinandergesetzt und die dazu angebotenen Beweise nicht aufgenommen. Zur Frage, ob die Bekämpfung der Grundlagenbescheide in Verbindung mit der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid auch als Beschwerde gegen den Grundlagenbescheid zu werten sei, wenn allenfalls formelle Voraussetzungen wie Anträge fehlten, gebe es nur veraltete und nicht eindeutige höchstgerichtliche Judikatur.

10       Nach § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen.Nach Paragraph 248, BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen.

11       Geht einem Haftungsbescheid (nach § 9 BAO) ein Abgabenbescheid - oder betreffend Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer ein Haftungsbescheid - voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid zu halten (vgl. z. B. VwGH 13.1.2021, Ra 2020/13/0104, mwN).Geht einem Haftungsbescheid (nach Paragraph 9, BAO) ein Abgabenbescheid - oder betreffend Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer ein Haftungsbescheid - voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an den Abgabenbescheid zu halten vergleiche , z. B. VwGH 13.1.2021, Ra 2020/13/0104, mwN).

12       Bringt der Haftungspflichtige gemäß § 248 BAO sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Beschwerde ein, so ist zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2019/13/0029 bis 0031, mwN). Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen (vgl. VwGH 27.1.2010, 2009/16/0309; 9.11.2011, 2009/16/0260, mwN).Bringt der Haftungspflichtige gemäß Paragraph 248, BAO sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Beschwerde ein, so ist zunächst über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt vergleiche , VwGH 25.4.2019, Ra 2019/13/0029 bis 0031, mwN). Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß Paragraph 248, BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen vergleiche , VwGH 27.1.2010, 2009/16/0309; 9.11.2011, 2009/16/0260, mwN).

13       Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung aber kein Abgabenbescheid voran, so ist die Frage, ob und in welcher Höhe ein Abgabenanspruch objektiv gegeben ist, als Vorfrage im Haftungsverfahren zu beantworten (vgl. neuerlich VwGH 27.1.2010, 2009/16/0309; 9.11.2011, 2009/16/0260; 22.12.2011, 2009/16/0109, mwN).Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung aber kein Abgabenbescheid voran, so ist die Frage, ob und in welcher Höhe ein Abgabenanspruch objektiv gegeben ist, als Vorfrage im Haftungsverfahren zu beantworten vergleiche , neuerlich VwGH 27.1.2010, 2009/16/0309; 9.11.2011, 2009/16/0260; 22.12.2011, 2009/16/0109, mwN).

14       Im vorliegenden Fall lagen der Haftungsinanspruchnahme ganz überwiegend Abgabenbescheide (bzw. Haftungsbescheide betreffend Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) zu Grunde. Lediglich betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen April 2010 bis Juli 2010 wurden keine Abgabenbescheide erlassen. Das Bundesfinanzgericht verwies darauf, dass insoweit die Umsatzsteuervoranmeldungen durch den Revisionswerber selbst erfolgten. Dass diese Voranmeldungen unrichtig gewesen seien und somit die hier als Vorfrage zu beurteilende Abgabenpflicht unrichtig beurteilt worden sei, wird in der Revision nicht behauptet.

15       Die Richtigkeit der Bescheide über die Abgabenansprüche war hingegen im Haftungsverfahren nicht zu beantworten. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (nur) über den Haftungsbescheid, nicht über die der Haftung zugrunde liegenden Bescheide entschieden. Ob im Rahmen der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid wirksam auch Beschwerde gegen die zugrunde liegenden Bescheide über die Abgabenansprüche erhoben wurde, war im vorliegenden Verfahren nicht zu beantworten und ist für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht von Bedeutung.

16       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 22. März 2022

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130100.L00

Im RIS seit

25.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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