TE Vwgh Erkenntnis 2022/3/28 Ro 2019/04/0226

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Veröffentlicht am 28.03.2022
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Index

E3R E13309900
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AWG 2002 §14
AWG 2002 §2 Abs6 Z2 lita
AWG 2002 §2 Abs6 Z3
AWG 2002 §2 Abs6 Z3 litb
AWG 2002 §24a Abs2 Z5
AWG 2002 §9 Z2
BVergG 2018 §127
BVergG 2018 §135
BVergG 2018 §141 Abs1
BVergG 2018 §2 Z3
BVergG 2018 §2 Z5
BVergG 2018 §2 Z6
BVergG 2018 §2 Z7
BVergG 2018 §88
BVergG 2018 §91
Recycling-BaustoffV 2015 §3 Z10
VwRallg
32011R0305 Bauprodukte Art2 Z19
62003CJ0001 Paul Van de Walle VORAB
62007CJ0188 Commune de Mesquer VORAB
  1. AWG 2002 § 14 heute
  2. AWG 2002 § 14 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 14 gültig von 20.06.2017 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  4. AWG 2002 § 14 gültig von 16.02.2011 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 14 gültig von 01.01.2005 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  6. AWG 2002 § 14 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 2 heute
  2. AWG 2002 § 2 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 2 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 2 gültig von 29.05.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2019
  5. AWG 2002 § 2 gültig von 20.06.2017 bis 28.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 2 gültig von 21.06.2013 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 2 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 2 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  10. AWG 2002 § 2 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 24a heute
  2. AWG 2002 § 24a gültig ab 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024
  3. AWG 2002 § 24a gültig von 11.12.2021 bis 17.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 24a gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  5. AWG 2002 § 24a gültig von 20.06.2017 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017
  6. AWG 2002 § 24a gültig von 01.01.2014 bis 19.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  7. AWG 2002 § 24a gültig von 16.02.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Dipl. Ing. W S Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch die Heid und Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Kundmanngasse 21, gegen das am 3. Juli 2019 mündlich verkündete und am 22. Juli 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-123/046/7416/2019, betreffend vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Stadt Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Bartensteingasse 2; 2. BM Ing. D E.U. in W, vertreten durch Dr. Michael Schweda, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Hauptplatz 9-13), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die erstmitbeteiligte Partei (Auftraggeberin) führt gemäß § 31 Abs. 2 Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe von Bauleistungen betreffend einen näher genannten Bauauftrag nach dem Billigstbieterprinzip durch.Die erstmitbeteiligte Partei (Auftraggeberin) führt gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe von Bauleistungen betreffend einen näher genannten Bauauftrag nach dem Billigstbieterprinzip durch.

2        Nachdem das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) aufgrund des Nachprüfungsantrags der Revisionswerberin die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin vom 4. April 2019 zu Gunsten der zweitmitbeteiligten Partei (präsumtive Zuschlagsempfängerin) für nichtig erklärt hatte, traf die Auftraggeberin am 24. Mai 2019 neuerlich eine Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin.

3        Gegen diese Zuschlagsentscheidung erhob die Revisionswerberin fristgerecht einen Nachprüfungsantrag mit dem Begehren, diese Entscheidung für nichtig zu erklären. Der künftige Auftragnehmer werde ab physischer Übernahme der Abfälle nicht nur Abfallbesitzer gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 lit. b AWG 2002, sondern auch Abfallsammler gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 und bedürfe dafür einer Erlaubnis gemäß § 24a AWG 2002, worüber die präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht verfüge. Die Ausnahmen von dieser Erlaubnispflicht gemäß § 24a Abs. 2 AWG 2002 seien auf die Abfallsammlung im Zuge von Bauvorhaben nicht anwendbar.Gegen diese Zuschlagsentscheidung erhob die Revisionswerberin fristgerecht einen Nachprüfungsantrag mit dem Begehren, diese Entscheidung für nichtig zu erklären. Der künftige Auftragnehmer werde ab physischer Übernahme der Abfälle nicht nur Abfallbesitzer gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, AWG 2002, sondern auch Abfallsammler gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002 und bedürfe dafür einer Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002, worüber die präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht verfüge. Die Ausnahmen von dieser Erlaubnispflicht gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, AWG 2002 seien auf die Abfallsammlung im Zuge von Bauvorhaben nicht anwendbar.

Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hätte daher im Angebot für diese Leistungen einen Subunternehmer mit entsprechender Erlaubnis nennen müssen, zumal nach den Ausschreibungsbestimmungen im Angebot die Nennung von Subunternehmern für alle Teile, nicht nur für wesentliche Teile des Auftrags nach § 98 Abs. 2 BVergG 2018 erforderlich sei.Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hätte daher im Angebot für diese Leistungen einen Subunternehmer mit entsprechender Erlaubnis nennen müssen, zumal nach den Ausschreibungsbestimmungen im Angebot die Nennung von Subunternehmern für alle Teile, nicht nur für wesentliche Teile des Auftrags nach Paragraph 98, Absatz 2, BVergG 2018 erforderlich sei.

Die Nichtnennung eines solchen eignungsrelevanten Subunternehmers belaste das Angebot mit einem unbehebbaren Mangel. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wäre daher ebenso wie wegen einer näher dargelegten unplausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises bzw. der Ausschreibung widersprechender Angebotsinhalte auszuscheiden gewesen.

4        Diesen Nachprüfungsantrag wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 13 Abs. 1 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG 2014) ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass die Revisionswerberin gemäß den §§ 15 und 16 WVRG 2014 die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen habe (Spruchpunkt II.) und dass die Revision zulässig sei (Spruchpunkt III.).Diesen Nachprüfungsantrag wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG 2014) ab (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass die Revisionswerberin gemäß den Paragraphen 15 und 16 WVRG 2014 die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen habe (Spruchpunkt römisch zwei.) und dass die Revision zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

5        Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit im Revisionsverfahren wesentlich - aus, die vertiefte Prüfung des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei schlüssig, nachvollziehbar und plausibel.

Zum Vorwurf des Fehlens einer Erlaubnis zum Abfallsammeln iSd § 24a AWG 2002 stellte das Verwaltungsgericht zusammengefasst fest, es sei bei diesem Auftrag davon auszugehen, dass in etwa gleich viel Material neu verbaut werde, als in Form von Bauresten nach Abbruch der alten Teile zu entfernen sei. Dort wo Wände entfernt würden, sollten sie an anderer Stelle neu errichtet werden. Wo der Verputz abgeschlagen werde, sei er zu ersetzen. Auch schadhafte Fußböden seien entsprechend zu erneuern.Zum Vorwurf des Fehlens einer Erlaubnis zum Abfallsammeln iSd Paragraph 24 a, AWG 2002 stellte das Verwaltungsgericht zusammengefasst fest, es sei bei diesem Auftrag davon auszugehen, dass in etwa gleich viel Material neu verbaut werde, als in Form von Bauresten nach Abbruch der alten Teile zu entfernen sei. Dort wo Wände entfernt würden, sollten sie an anderer Stelle neu errichtet werden. Wo der Verputz abgeschlagen werde, sei er zu ersetzen. Auch schadhafte Fußböden seien entsprechend zu erneuern.

Gemäß letztem Gedankenstrich in Punkt „02 Abbruch“ des Leistungsverzeichnisses gehe das abgebrochene Material in das Eigentum des Auftragnehmers über, sofern eine Wiederverwertung durch die Auftraggeberin nicht Vertragsbestandteil sei. Für das „Verwerten, Deponieren bzw. Entsorgen der Baurestmassen“ gebe Punkt 02.91 des Leistungsverzeichnisses vor: „Geladenes Abbruchmaterial abtransportieren einschließlich Verwerten, Deponieren oder Entsorgen nach Wahl des Auftragnehmers.“

Die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfüge über keine Erlaubnis als Abfallsammlerin oder Abfallbehandlerin nach § 24a Abs. 1 AWG 2002.Die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfüge über keine Erlaubnis als Abfallsammlerin oder Abfallbehandlerin nach Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002.

Nach dem, einen Teil der bestandfesten Ausschreibungsunterlagen bildenden Leistungsverzeichnis gehe bei Abbrucharbeiten das Abbruchmaterial, dem jedenfalls Abfalleigenschaft zukomme, in das Eigentum des Auftragnehmers über. Das Abbruchmaterial sei abzutransportieren und nach Wahl des Auftragnehmers zu verwerten, zu deponieren oder zu entsorgen. Die Ausschreibungsunterlagen stünden somit der Entsorgung des Abbruchmaterials durch Weitergabe an einen befugten Abfallsammler oder -behandler nicht entgegen. Zumal mit der Übergabe an einen solchen Sammler oder Behandler die ausgeschriebene Leistung vollständig erbracht werde, müsse der Sammler oder Behandler vom Bieter nicht als Subunternehmer benannt werden.

Vorliegend komme die Ausnahmebestimmung des § 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002 zum Tragen, zumal die präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht bloß mit Abbrucharbeiten betraut werde, sondern die ausgeschriebenen Leistungen sowohl die Beistellung und Verbauung von eigenen Produkten (Baumaterial) als auch die Entsorgung gleichartiger Produkte (Abbruchmaterial) in einem ausgewogenen Verhältnis umfasse. Möge auch der Wortlaut des § 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002 auf ein engeres, auf den reinen Handel (Warenverkauf und Warenrücknahme) beschränktes Verständnis des Ausnahmetatbestands hinweisen, so werde bereits aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 deutlich, dass dieser Ausnahmetatbestand weiter reichen solle. Nicht anders als der darin genannte Dachdecker, der ebenfalls nicht als Handelsunternehmen einzustufen sei, und nicht bloß Produkte (Dachziegel, Schrauben und anderes Dachdeckermaterial) liefere, sondern ein altes Dach ganz oder teilweise abtrage, um ein neues Dach zu errichten, habe auch ein Baumeisterunternehmen im Zuge eines Renovierungsauftrags, wie vorliegend, Baumaterial zu verbauen und das beim Abbruch des Vorbestandes anfallende Abbruchmaterial zu entsorgen. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin falle somit im Bereich der ausgeschriebenen Bauarbeiten unter die Ausnahmebestimmung des § 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002 und bedürfe daher keiner Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002. Der Vorwurf der fehlenden Eignung gehe daher ins Leere.Vorliegend komme die Ausnahmebestimmung des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 zum Tragen, zumal die präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht bloß mit Abbrucharbeiten betraut werde, sondern die ausgeschriebenen Leistungen sowohl die Beistellung und Verbauung von eigenen Produkten (Baumaterial) als auch die Entsorgung gleichartiger Produkte (Abbruchmaterial) in einem ausgewogenen Verhältnis umfasse. Möge auch der Wortlaut des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 auf ein engeres, auf den reinen Handel (Warenverkauf und Warenrücknahme) beschränktes Verständnis des Ausnahmetatbestands hinweisen, so werde bereits aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2010 deutlich, dass dieser Ausnahmetatbestand weiter reichen solle. Nicht anders als der darin genannte Dachdecker, der ebenfalls nicht als Handelsunternehmen einzustufen sei, und nicht bloß Produkte (Dachziegel, Schrauben und anderes Dachdeckermaterial) liefere, sondern ein altes Dach ganz oder teilweise abtrage, um ein neues Dach zu errichten, habe auch ein Baumeisterunternehmen im Zuge eines Renovierungsauftrags, wie vorliegend, Baumaterial zu verbauen und das beim Abbruch des Vorbestandes anfallende Abbruchmaterial zu entsorgen. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin falle somit im Bereich der ausgeschriebenen Bauarbeiten unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 und bedürfe daher keiner Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002. Der Vorwurf der fehlenden Eignung gehe daher ins Leere.

Der Nachprüfungsantrag der Revisionswerberin sei somit abzuweisen. Die Revisionswerberin habe die von ihr entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von € 4.681,50 selbst zu tragen.

Die Revision sei zuzulassen, weil die Rechtsfrage, ob die präsumtive Zuschlagsempfängerin eine Abfallsammlererlaubnis nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 brauche oder die Ausnahmebestimmung des § 24a Abs. 2 Z 5 AWG 2002 zum Tragen komme, mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sei. Die Revision sei zuzulassen, weil die Rechtsfrage, ob die präsumtive Zuschlagsempfängerin eine Abfallsammlererlaubnis nach Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 brauche oder die Ausnahmebestimmung des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 zum Tragen komme, mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sei.

6        Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Die erstmitbeteiligte Auftraggeberin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung die Zurück- in eventu Abweisung der Revision gegen Aufwandersatz. Die zweitmitbeteiligte präsumtive Zuschlagsempfängerin erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

7        Die Revision ist aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen zur Eignung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtslage

8        Gemäß § 79 Z 1 BVergG 2018 muss die Eignung beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen.Gemäß Paragraph 79, Ziffer eins, BVergG 2018 muss die Eignung beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen.

9        Angebote von Bietern, deren Eignung nicht gegeben ist, sind gemäß § 141 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auszuscheiden.Angebote von Bietern, deren Eignung nicht gegeben ist, sind gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auszuscheiden.

10       Die wesentliche Rechtsfrage, ob die Bieter in Bezug auf den Auftragsgegenstand eine Erlaubnis als Abfallsammler iSd § 24 Abs. 1 AWG 2002 benötigen und somit die Eignung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mangels einer solchen Erlaubnis nicht gegeben ist, ist daher nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung (März 2019) zu beurteilen.Die wesentliche Rechtsfrage, ob die Bieter in Bezug auf den Auftragsgegenstand eine Erlaubnis als Abfallsammler iSd Paragraph 24, Absatz eins, AWG 2002 benötigen und somit die Eignung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mangels einer solchen Erlaubnis nicht gegeben ist, ist daher nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung (März 2019) zu beurteilen.

11       § 2 Abs. 6 Z 1 bis 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), in der Stammfassung BGBl. I Nr. 102/2002, sowie § 24a Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 Z 5 AWG 2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/2011, lauten:Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins bis 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, sowie Paragraph 24 a, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, Ziffer 5, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,, lauten:

Begriffsbestimmungen

§ 2. ...Paragraph 2, ...

(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1.   ist ‚Abfallbesitzer‘

a)   der Abfallerzeuger oder

b)   jede Person, welche die Abfälle innehat;

2.   ist ‚Abfallerzeuger‘

a)   jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), oder

b)   jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;

3.   ist ‚Abfallsammler‘ jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere

a)   abholt,

b)   entgegennimmt oder

c)   über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt;

4.   ist ‚Abfallbehandler‘ jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt;

...

4. Abschnitt

Abfallsammler und -behandler

Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen

§ 24a. (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. ...Paragraph 24 a, (1) Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. ...

(2) Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:

...

5.   Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;“Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Litera b,) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;“

Auftragnehmer von Baumeisterarbeiten einschließlich Abbrucharbeiten als Abfallsammler iSd § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002Auftragnehmer von Baumeisterarbeiten einschließlich Abbrucharbeiten als Abfallsammler iSd Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002

12       Die erstmitbeteiligte Partei vertritt in ihrer Revisionsbeantwortung im Gegensatz zum Verwaltungsgericht und der Revisionswerberin die Rechtsansicht, der Auftragnehmer sei nicht als Abfallsammler iSd § 24a Abs. 1 iVm § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002, sondern als Abfallersterzeuger iSd § 2 Abs. 6 Z 2 lit. a AWG 2002 bzw. Abfallbesitzer iSd § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 zu qualifizieren. Ausgehend von den bestandfesten Festlegungen des Leistungsverzeichnisses würden die Abfälle (Abbruchmaterial) in Ausführung des Auftrages vom Auftragnehmer selbst „erzeugt“. Demgegenüber setze § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 für die Qualifikation als „Abfallsammler“ voraus, dass „von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere“ abgeholt, entgegengenommen oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt werde. Der Auftragnehmer könne daher schon aufgrund der Legaldefinition des § 2 Abs. 6 Z 3 AWG 2002 nicht Abfallsammler sein.Die erstmitbeteiligte Partei vertritt in ihrer Revisionsbeantwortung im Gegensatz zum Verwaltungsgericht und der Revisionswerberin die Rechtsansicht, der Auftragnehmer sei nicht als Abfallsammler iSd Paragraph 24 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002, sondern als Abfallersterzeuger iSd Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, AWG 2002 bzw. Abfallbesitzer iSd Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 zu qualifizieren. Ausgehend von den bestandfesten Festlegungen des Leistungsverzeichnisses würden die Abfälle (Abbruchmaterial) in Ausführung des Auftrages vom Auftragnehmer selbst „erzeugt“. Demgegenüber setze Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002 für die Qualifikation als „Abfallsammler“ voraus, dass „von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere“ abgeholt, entgegengenommen oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt werde. Der Auftragnehmer könne daher schon aufgrund der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002 nicht Abfallsammler sein.

13       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Abfallersterzeuger im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 2 lit. a AWG 2002 unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 7.9.2004, Paul Vande Walle u. a., C-1/03, und EuGH 24.6.2008, Commune de Mesquer, C-188/07) sowie der Materialien zur AWG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 9/2011 (RV 1005 BlgNR 24. GP 14), jene Person zu qualifizieren, die die wesentliche Ursache („Tätigkeit“) für die Entstehung (den „Anfall“) von Abfall gesetzt hat, wobei die Frage, wem die Abfallersterzeugereigenschaft zukommt, anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. VwGH 30.3.2020, Ro 2019/05/0015, Rn. 16, mit Verweis auf VwGH 28.5.2019, Ro 2018/05/0019).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Abfallersterzeuger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, AWG 2002 unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH vergleiche , EuGH 7.9.2004, Paul Vande Walle u. a., C-1/03, und EuGH 24.6.2008, Commune de Mesquer, C-188/07) sowie der Materialien zur AWG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, Regierungsvorlage 1005, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 14, ), jene Person zu qualifizieren, die die wesentliche Ursache („Tätigkeit“) für die Entstehung (den „Anfall“) von Abfall gesetzt hat, wobei die Frage, wem die Abfallersterzeugereigenschaft zukommt, anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist vergleiche , VwGH 30.3.2020, Ro 2019/05/0015, Rn. 16, mit Verweis auf VwGH 28.5.2019, Ro 2018/05/0019).

14       Wird - wie vorliegend - ein Auftragnehmer vom Auftraggeber mit Abbrucharbeiten und der Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle beauftragt, sind die wesentliche Ursache für die Entstehung des Abfalls nicht die Abbrucharbeiten, sondern der entsprechende Auftrag des Auftraggebers, aufgrund dessen die Abfälle anfallen. Im Hinblick darauf, dass der Auftrag auch die Entsorgung der anfallenden Abfälle umfasst, ist der Entledigungswille des Auftraggebers nicht in Zweifel zu ziehen. Als Abfallersterzeuger gemäß § 2 Abs. 6 Z 2 lit. a AWG 2002 ist daher der Auftraggeber zu qualifizieren (vgl. VwGH 28.5.2019, Ro 2018/05/0019, Rn. 43 und 44).Wird - wie vorliegend - ein Auftragnehmer vom Auftraggeber mit Abbrucharbeiten und der Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle beauftragt, sind die wesentliche Ursache für die Entstehung des Abfalls nicht die Abbrucharbeiten, sondern der entsprechende Auftrag des Auftraggebers, aufgrund dessen die Abfälle anfallen. Im Hinblick darauf, dass der Auftrag auch die Entsorgung der anfallenden Abfälle umfasst, ist der Entledigungswille des Auftraggebers nicht in Zweifel zu ziehen. Als Abfallersterzeuger gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, AWG 2002 ist daher der Auftraggeber zu qualifizieren vergleiche , VwGH 28.5.2019, Ro 2018/05/0019, Rn. 43 und 44).

15       Nach den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen geht das bei Abbrucharbeiten anfallende Abbruchmaterial in das Eigentum des Auftragnehmers über, der es abzutransportieren hat und es n

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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