TE Vwgh Beschluss 2022/4/4 Ra 2021/11/0155

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Veröffentlicht am 04.04.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59
AVG §59 Abs1
VwGVG 2014 §17

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/11/0156 B 04.04.2022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Mag. H W in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz und Dr. Georg Wallner, Rechtsanwälte in 5400 Hallein, Salzgasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2021, Zl. W141 2239198-1/41E, betreffend Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz durch Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice Landesstelle Salzburg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung (des Spruchpunktes I.) eines Bescheides der belangten Behörde vom 19. Jänner 2021 den Antrag des Revisionswerbers auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) betreffend Übernahme von Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 VOG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

2        Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, es sei nicht mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Mobbinghandlungen an seinem ehemaligen Arbeitsplatz als rechtswidrige und vorsätzliche Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, zu qualifizieren seien. Somit lägen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG für die Gewährung der beantragten Hilfeleistung nicht vor.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).

7        Im Hinblick auf die nach Durchführung eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens sowie einer mündlichen Verhandlung erfolgte Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die in Rede stehenden Mobbinghandlungen nicht als rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, zu qualifizieren seien, zeigt die Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Es gelingt dem Revisionswerber nämlich schon nicht darzulegen, dass fallbezogen von einer vorsätzlich verübten für die Gesundheitsschädigung kausalen Straftat im Sinn von § 1 Abs. 1 VOG auszugehen wäre. Im Übrigen wird auch in der Revision (S 55) ausgeführt, dass die betreffenden Handlungen die Berufsunfähigkeit des Revisionswerbers „im Sinn von § 85 Abs. 1 Z 3 StGB“, wenn auch nur fahrlässig, herbeigeführt hätten.

8        Dass fallbezogen eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes vorläge, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt. Zudem mangelt es der Revision aus dem oben dargestellten Grund an einer nachvollziehbaren Relevanzdarstellung (vgl. VwGH 23.2.2022, Ra 2021/11/0020).

9        Auch mit dem Vorbringen, der den Bescheid der belangten Behörde bestätigende Spruch des angefochtenen Erkenntnisses sei unklar, weil in dem genannten Bescheid die maßgeblichen Bestimmungen des VOG sowie die „Tatbestandsmerkmale“ des § 1 Abs. 1 VOG nicht angeführt worden seien, wird keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen.

10       Zum einen handelt es sich gegenständlich nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren. Zum anderen führt ein Unterbleiben der Angabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen im Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu deren Aufhebung, wenn deren Begründung eindeutig erkennen lässt, auf welche Vorschriften sie sich stützt (VwGH 29.12.2020, Ra 2020/12/0078). Der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ist ohne Zweifel zu entnehmen, auf welchen gesetzlichen Bestimmungen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht.

11       Da somit die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 4. April 2022

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110155.L00

Im RIS seit

25.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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