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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Bachler, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des F in E, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Jänner 1995, Zl. 4.345.540/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Jänner 1995 wurde der am 7. Dezember 1994 gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers - eines pakistanischen Staatsangehörigen - in Erledigung seiner Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Dezember 1994 abgewiesen.
Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides klar zum Ausdruck gebracht, daß sie die im Bescheid des Bundesasylamtes enthaltenen Feststellungen auch ihrem Bescheid zugrundelege und die daraus vom Bundesasylamt gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen (sowohl in Ansehung der Flüchtlingseigenschaft als auch der angenommenen Verfolgungssicherheit vor Einreise in das Bundesgebiet in Bulgarien und Ungarn im Sinn des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991) teile. Gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. habe die belangte Behörde ihrer Entscheidung die Ergebnisse des Verfahrens erster Instanz zugrunde zu legen. Da im vorliegenden Fall aufgrund des Berufungsvorbringens kein Anlaß bestehe, das Ermittlungsverfahren gemäß § 20 Abs. 2 leg. cit. zu ergänzen bzw. zu wiederholen, könne auf die Begründung im Bescheid des Bundesasylamtes verwiesen werden.
Das Bundesasylamt ging nach der am 7. Dezember 1994 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers davon aus, daß dieser Pakistan deshalb verlassen habe, weil er im Juni 1994 in seinem Heimatdorf Muzaffaradad an einer Demonstration für die Organisation "Labour Front" teilgenommen habe. Deshalb sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit weiteren sieben Personen von den Militärbehörden verhaftet worden. Nach einer Haftdauer von acht Tagen sei es ihm durch Bestechung eines Offiziers gelungen, aus der Militärkaserne zu flüchten. Bis zu seiner Ausreise sei er keinen konkreten Verfolgungen aus Gründen seiner politischen oder religiösen Gesinnung ausgesetzt gewesen.
Aus diesen Angaben könne keine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung der pakistanischen Behörden gegen den Beschwerdeführer abgeleitet werden, zumal keine Informationen darüber vorlägen, daß Mitglieder der Organisation "Labour Front" in Pakistan Verfolgungsmaßnahmen zu leiden hätten.
Im übrigen habe sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in das Bundesgebiet ca. fünf Monate in Bulgarien und ca. eine Woche in Ungarn aufgehalten. Es sei dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, in diesen Staaten um Asyl anzusuchen. Der Beschwerdeführer sei dort keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt und somit sicher gewesen. Es läge der Asylausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer tritt der Annahme der belangten Behörde, er sei vor seiner Einreise in das Bundesgebiet bereits in Bulgarien und Ungarn vor Verfolgung sicher gewesen, nicht entgegen. Es kann daher die Auffassung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig gesehen werden, wenn sie vom Vorliegen des Asylausschließungsgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ausgegangen ist, weshalb sich die in der Beschwerde behaupteten Verfahrensfehler aus diesem Grund als bedeutungslos erweisen und auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr einzugehen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200279.X00Im RIS seit
20.11.2000