Entscheidungsdatum
25.01.2022Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Maßnahmenbeschwerde des A und der B GmbH, beide vertreten durch C, Rechtsanwälte in ***, betreffend des Betretens des Grundstückes *** in *** und die Entnahme von Bodenproben auf der Liegenschaft durch Beamte des LKA Niederösterreich am 7.7.2021 ab 17:25 Uhr, den
BESCHLUSS
1. Spruchpunkt 2. des Beschlusses vom 27.12.2021, LVwG-M-49/001-2021, wird gemäß den §§ 17 und 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass in dem Spruchpunkt 2 (Kostenentscheidung) der Betrag „887,20 Euro“ durch den Betrag „518,40 Euro“ ersetzt wird.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Begründung:
Mit Spruchpunkt 2. des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.12.2021, LVwG-M-49/001-2021, wurden Kosten für das Verfahren in Summe von 887,20 Euro dem Beschwerdeführer vorgeschrieben.
Als Begründung für die Höhe der Kosten wurde in dem Beschluss der Aufwandsersatz für die Vorlage und die Verhandlung ausgeführt. Versehentlich wurde jedoch im Spruch auch die Gebühr für einen Schriftsatz mitberechnet. Dies stellt einen Rechenfehler dar.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, lauten:
„[…]
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]“
Gemäß § 62 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzu-haltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 62 Abs. 4 AVG auf Grund des § 17 VwGVG vom Verwaltungsgericht anzuwenden. Eine Berichtigung ist auch nach Erhebung einer Revision zulässig. Der Berichtigungsbeschluss bildet mit der berichtigten Entscheidung eine Einheit, die als solche vom Verwaltungsgerichtshof seinem Verfahren zu Grunde zu legen ist (VwGH 15.07.2019, Ra 2019/09/0038, mwN).
Der erörterte Rechenfehler (Kosten in der Höhe von „887,20 Euro“ statt „518,40 Euro“) in dem Spruchpunkt 2. des Beschlusses vom 27.12.2021 ist daher entsprechend zu berichtigen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Berichtigungsbeschluss;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.49.004.2021Zuletzt aktualisiert am
22.04.2022