TE Vwgh Erkenntnis 1996/6/12 96/12/0088

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Veröffentlicht am 12.06.1996
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art130 Abs2;
GdBG Innsbruck 1970 §18 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §18 Abs2;
GdBG Innsbruck 1970 §2 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. W in I, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 12. Februar 1996, Zl. I-1091/1996/PA, betreffend Versetzung bzw. Verwendungsänderung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck; er war bis 1. September 1995 als "Leiter der Kanzlei des Magistratsdirektors" und dann der Magistratsabteilung I bis 20. Oktober 1995 zugeteilt. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1995 wurde der Beschwerdeführer mit dem vorher genannten Datum von der Magistratsabteilung I abgezogen und bei der Magistratsabteilung V "Jugend- und Vormundschaftsamt" vorläufig mit der Führung der Amtsgeschäfte betraut.

Mit Schreiben des Personalamtes vom 19. Oktober 1995 wurde der Personalvertretung die beabsichtigte Versetzung des Beschwerdeführers zur Magistratsabteilung V mitgeteilt.

Nach Änderung der Geschäftseinteilung wurde nicht der Beschwerdeführer, sondern nach seinem Vorbringen ein ehemaliger Gemeinderat zum Leiter des neugeschaffenen Amtes für Jugendwohlfahrt und soziale Einrichtungen ernannt.

Am 26. Jänner 1996 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, daß auf Grundlage des § 18 Abs. 2 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes beabsichtigt sei, ihn zur Magistratsabteilung V, Jugendwohlfahrt und soziale Einrichtungen, zu versetzen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Februar 1996 Einwendungen. Er stellte die Notwendigkeit, ihn als Jurist dort einzusetzen, in Abrede, erklärte, die ihn betreffenden Personalmaßnahmen seien nur im Zusammenhang mit der Bestellung des neuen Magistratsdirektors erfolgt, und begehrte, wieder in der Stabstelle beim Magistratsdirektor (wo er bis 1. September 1995 tätig war) eingesetzt zu werden. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme verschiedener Zeugen.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Herr städt. Oberrat Dr. W wird mit sofortiger Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44/1970, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 96/1995, auf den in der VII. Dienstklasse, Verwendungsgruppe A, systemisierten Dienstposten eines rechtskundigen Beamten bei der Magistratsabteilung V, Jugendwohlfahrt und soziale Einrichtungen, versetzt.

Der Antrag auf Einvernahme des Herrn Bürgermeisters DDr. H, Magistratsdirektor OSR Dr. G, Magistratsdirektor a.D. OSR i.R. Dr. A und OAR S wird abgewiesen."

Zur Begründung wird nach Wiedergabe der Rechtslage im wesentlichen weiter ausgeführt, auf Grund dienstlicher Notwendigkeit sei mit Wirkung vom 20. Oktober 1995 eine Änderung der Verwendung des Beschwerdeführers insofern verfügt worden, als er mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Amtsvorstandes des damals noch bestandenen Jugendamtes innerhalb der Magistratsabteilung V beauftragt worden sei. Nach der vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck mit Wirkung vom 1. Februar 1996 verfügten Änderung der Geschäftsordnung und der damit verbundenen Geschäftseinteilung sei das Jugendamt in ein mit wesentlich erweiterten Geschäftsinhalten versehenes neues Amt, das Amt für "Jugendwohlfahrt und soziale Einrichtungen", aufgegangen, wobei es allerdings das dienstliche Interesse nach wie vor erfordere, für eine Reihe von Aufgaben des früheren Jugendamtes als "Referenten mit Produktverantwortung" weiterhin einen Bediensteten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes einzusetzen und diesem auch die Anleitung und Überwachung der in diesem Bereich tätigen Bediensteten sowie die Wahrnehmung von Sachaufgaben juristischer Art zu übertragen. Dies sei weiterhin umsomehr als wichtiges dienstliches Interesse zu qualifizieren, weil die seinerzeit bis 19. Oktober 1995 in diesem Aufgabengebiet tätige rechtskundige Mitarbeiterin wegen nicht mehr überbrückbarer Gegensätze zwischen ihr und den übrigen Bediensteten abgezogen und versetzt worden sei. Es sei daher zur Aufrechterhaltung bzw. zur Wiederherstellung eines klaglosen Dienstbetriebes notwendig gewesen, einem berufserfahrenen, älteren und von seiner Persönlichkeitsstruktur hiefür besonders geeigneten rechtskundigen Beamten dieses Aufgabengebiet zu übertragen. Der Beschwerdeführer habe seit dem 20. Oktober 1995 bei der Magistratsabteilung V eine besonders ersprießliche Dienstleistung erbracht; dadurch habe sich die Auffassung der Dienstbehörde bestätigt, daß er für die vorerst mit Dienstauftrag übertragene Tätigkeit besser geeignet sei als vergleichbare andere rechtskundige Bedienstete. Nachdem an der Aufrechterhaltung eines guten Dienstbetriebes ein besonderes dienstliches Interesse bestehe, sei die Versetzung des Beschwerdeführers gerechtfertigt.

Von der beabsichtigten Versetzung sei der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden und habe dazu im Rahmen des Parteiengehörs die Auffassung vertreten, daß juristische Aufgaben im Rahmen der genannten Abteilung lediglich einen Randbereich einnähmen. Diese Aufgaben könnten auch ohne seine Versetzung erfüllt werden. Er habe daher die diesbezüglichen Dienstesrücksichten bestritten, obwohl er eingeräumt habe, daß bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck sehr wohl eine juristisch ausgebildete Mitarbeiterin in der Jugendwohlfahrt tätig sei. Vielmehr sei er der Auffassung, daß die dienstlichen Gründe nur vorgegeben seien, um personelle Weichenstellungen zu ermöglichen. Er sei doch nahezu neun Jahre zur vollsten Zufriedenheit seines Vorgesetzten in der Stabstelle des Magistratsdirektors tätig gewesen und habe eine ausgezeichnete Dienstbeurteilung vorzuweisen. Die Dienstesrücksichten würden daher für seinen Verbleib in der Stabstelle des Magistratsdirektors sprechen. Zum Beweis für sein Vorbringen beantrage er die Einvernahme des Bürgermeisters, des Magistratsdirektors, des Magistratsdirektors a.D. und eines namentlich genannten Oberamtsrates als Zeugen.

Zu den vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme dargelegten und nach seiner Auffassung gegen die Versetzung sprechenden dienstlichen Gründen führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, daß die Stabstellen (des Bürgermeisters bzw. des Magistratsdirektors) lediglich als Hilfseinrichtungen für den jeweiligen Funktionsträger bzw. Organwalter eingerichtet seien; die dort tätigen Bediensteten handelten ausschließlich über Auftrag und in der Verantwortlichkeit des Funktionsträgers bzw. Organwalters, also ohne eigene Kompetenzen. Dies sei auch bei den in solchen Stabstellen tätigen rechtskundigen Bediensteten gegeben. Es würden daher in der Regel solche Stabstellen - sofern dort die Tätigkeit von rechtskundigen Bediensteten erforderlich sei - jüngeren und ambitionierten rechtskundigen Bediensteten, bei denen auch das notwendige Vertrauensverhältnis zum Funktionsträger bzw. Organwalter gegeben sei, übertragen. Auf Grund der in den Stabstellen zu erfüllenden Querschnittsaufgaben könnten dort zugeteilte Bedienstete in besonderem Maß ihre Befähigung für allfällige spätere eigenverantwortliche Tätigkeit unter Beweis stellen. In diesem Sinne sei auch der 1956 geborene Beschwerdeführer nach rund fünfjähriger Tätigkeit beim Rechtsreferat der Magistratsabteilung VI am 16. September 1987 zum Büro des Magistratsdirektors versetzt worden. Mit der Bestellung des nunmehrigen Magistratsdirektors am 1. September 1995 sei im Sinne der grundsätzlichen Feststellung zur Tätigkeit von rechtskundigen Bediensteten in solchen Stabstellen beabsichtigt worden, dem Beschwerdeführer eine möglichst eigenverantwortliche Tätigkeit zu übertragen und der Stabstelle des Magistratsdirektors wieder einen jüngeren rechtskundigen Bediensteten zuzuteilen. So sei der Beschwerdeführer wegen besonderer Probleme und im Hinblick auf seine Qualifikation der Magistratsabteilung V zur Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich der Jugendwohlfahrt zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe seither diese Aufgaben als Referent sowohl im Rahmen der sachbezogenen Themenstellung als auch bezogen auf die schwierigen Klienten und gegenüber den zugeteilten Mitarbeitern in besonders ersprießlichem Maße wahrgenommen und habe damit die von der Dienstbehörde angestellten Erwartungen hinsichtlich der Wiederherstellung eines klaglosen Dienstbetriebes erfüllen können. Im Gegensatz zu der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 1996 geäußerten Auffassung, daß für seine Versetzung andere Gründe maßgebend seien, müsse nochmals festgestellt werden, daß die Versetzung ausschließlich dadurch begründet sei, daß der Beschwerdeführer einen klaglosen Dienstbetrieb in der genannten Organisationseinheit wiederhergestellt habe und diesen Umstand als Referent weiterhin sicherstellen solle. Darüberhinaus habe er die im Rahmen der Aufgabenstellung anfallende juristische Tätigkeit wahrzunehmen. Demnach seien für diese Versetzung wichtige dienstliche Gründe gegeben gewesen.

Die weiteren Begründungsausführungen beziehen sich auf die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und unter Hinweis auf die Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991 (- derzeit gilt die Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994 -) kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht ohne Dienstesrücksichten auf den in der VII. Dienstklasse, Verwendungsgruppe A, systemisierten Dienstposten eines rechtskundigen Beamten bei der Magistratsabteilung V, Jugendwohlfahrt und soziale Einrichtungen versetzt zu werden, sowie in seinem Recht auf die Durchführung eines gesetzmäßigen, mängelfreien Verfahrens verletzt.

Gemäß § 18 Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes (IGBG), LGBl. Nr. 44/1970, ist der Beamte nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Erledigung er auf Grund seiner Anstellung und der allgemeinen Obliegenheiten seines Dienstzweiges bestellt ist. Wenn es jedoch der Dienst erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zu Dienstleistungen auf einem anderen Arbeitsgebiet herangezogen werden. Versetzungen auf andere Dienstposten der gleichen Dienstklasse und Verwendungsgruppe sind nach Abs. 2 der genannten Bestimmung aus Dienstesrücksichten stets zulässig.

Mit Erkenntnis vom 18. März 1992, Zl. 90/12/0167, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß § 18 Abs. 2 IGBG - ähnlich wie § 67 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 148/1969 - die Versetzung bestimmter Beamter in das Ermessen der Behörde stellt, wobei als Sinn, der bei der Ermessensübung maßgebend sein soll, das Gesetz "Dienstesrücksichten" normiert.

Ausgehend vom § 18 Abs. 1 und Abs. 2 IGBG zeigt sich, daß vor der Ermessensübung im rechtlich gebundenen Bereich nicht nur zu klären ist, ob der andere Dienstposten der gleichen Dienstklasse und Verwendungsgruppe (§ 18 Abs. 2 IGBG), sondern auch, ob er demselben Dienstzweig (im Sinne des § 2 Abs. 5 IGBG) zugehört (§ 18 Abs. 1 leg. cit.). Die Heranziehung eines Beamten "zu Dienstleistungen auf einem anderen Arbeitsgebiet", d. h. außerhalb der Verpflichtungen auf Grund seiner Anstellung und der allgemeinen Obliegenheiten seines Dienstzweiges, ist unter Beachtung seiner Eignung nur vorübergehend zulässig. Auch dies erweist die Abhängigkeit einer rechtmäßigen Versetzung von der Identität des Dienstzweiges des alten und neuen Dienstpostens. Hiefür genügt aber nicht die bloße Bezeichnung der Dienstposten, sondern sind sowohl die Gleichartigkeit der Anstellungserfordernisse (§ 2 Abs. 5 IGBG) als auch die allgemeinen Obliegenheiten des Dienstzweiges (§ 18 Abs. 1 IGBG) entscheidend. Für die Beurteilung der letzteren ist der deutlich überwiegende Inhalt der Tätigkeiten maßgebend, die von Beamten dieses Dienstzweiges typischerweise zu erbringen sind.

Im Beschwerdefall ist allein die Frage strittig, ob die Versetzung des Beschwerdeführers von der Kanzlei des Magistratsdirektors auf den im Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich Verwendungsgruppe und Dienstklasse näher bezeichneten Dienstposten eines rechtskundigen Beamten bei der Magistratsabteilung V rechtmäßig und aus solchen Dienstesrücksichten erfolgt ist oder nicht.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der wahre Grund für die gesetzte Personalmaßnahme sei in seiner Bewerbung um die Funktion des Magistratsdirektors im April 1995 gelegen. Der angefochtene Bescheid sei nicht von sachlichen Überlegungen getragen; die Dienstbehörde versuche vielmehr, die wahren Gründe der Versetzung zu verschleiern. Schon im Rahmen des Parteiengehörs habe er ausgeführt, daß die ihm zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der Jugendwohlfahrt vornehmlich sozialarbeiterische Fachkompetenz erforderten, während allfällig vorkommende rechtliche Fragen durch das der Magistratsabteilung V schon zur Verfügung stehende juristisch ausgebildete Personal sowie durch die Qualifikation des seit 1. Februar 1996 neuen Amtsvorstandes ausreichend abgedeckt seien. Die Aufgaben des vormaligen Jugendamtes seien schon in der Vergangenheit über Jahre hinweg von den in der Verwendungsgruppe B eingestuften Mitarbeitern ohne juristische Ausbildung wahrgenommen worden. Das im angefochtenen Bescheid gezeichnete Bild, der Beschwerdeführer würde der vormaligen rechtskundigen Amtsleiterin nachfolgen, sei schon deshalb unzutreffend, weil die Kompetenzen der Amtsleitung seit 1. Februar 1996 nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem neu bestellten Vorstand des Amtes für Jugendwohlfahrt und soziale Einrichtungen zustehen würden.

Der Beschwerdeführer versucht in seinem weiteren umfangreichen Vorbringen die Rechtmäßigkeit der verfügten, nicht nur ihn betreffenden Personalmaßnahmen vor dem Hintergrund des nach den Gemeinderatswahlen 1994 erfolgten "politischen Wechsels" und der Zeitbestellung des nunmehrigen Magistratsdirektors zu problematisieren. Im Zusammenhang mit einem Schreiben der Personalvertretung an den Bürgermeister ergibt sich, daß im Magistrat der Landeshauptstadt Innsbruck eine Verwaltungs(Struktur-)Reform durchgeführt worden ist. Von der Personalvertretung wird die Vorgangsweise gegenüber dem Beschwerdeführer als "im höchsten Maße unsensibel" bezeichnet.

Bereits die auftragsweise Zuteilung des Beschwerdeführers zur Magistratsabteilung I sei in Wahrheit nicht durch Dienstesrücksichten zu rechtfertigen gewesen, habe doch der Beschwerdeführer bis zur nachfolgenden Zuteilung zur Magistratsabteilung V nachweisbar nicht einen einzigen Akt zur Bearbeitung erhalten. Nach Amtsantritt des neuen Magistratsdirektors habe dieser den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 1995 von der Magistratsabteilung I abgezogen und dem Jugendamt der Magistratsabteilung V dienstzugeteilt, wo er mit der verbindlichen Zusage des Magistratsdirektors, er werde dem Stadtsenat zur Bestellung zum Amtsvorstand vorgeschlagen, mit der Leitung des Amtes betraut worden sei. Erst Ende 1995 sei dem Beschwerdeführer bekannt geworden, daß das Personalamt die Personalvertretung bereits mit Schreiben vom 19. Oktober 1995, also noch vor Dienstantritt des Beschwerdeführers im Jugendamt am 20. Oktober 1995, benachrichtigt habe, daß "nun beabsichtigt" sei, den Beschwerdeführer endgültig zum Jugendamt zu versetzen. Im Wissen um die befremdlichen Vorgänge rund um die Bewerbung des Beschwerdeführers um die Funktion als Magistratsdirektor hätte er zum damaligen Zeitpunkt einer Versetzung ohne gleichzeitige Ernennung zum Vorstand des Jugendamtes durch den Stadtsenat keinesfalls zugestimmt. Da der Obmann der Zentralpersonalvertretung seinen heutigen Aussagen zufolge davon ausgegangen sei, daß diese Maßnahme im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer erfolgt sei, habe die Zentralpersonalvertretung im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechtes keine Einwendungen vorgebracht. In ihrem Schreiben vom 23. Februar 1996 an den Bürgermeister habe aber die Personalvertretung ihr Befremden darüber ausgedrückt, daß nach Verstreichen von vier Monaten diese Versetzung bescheidmäßig ausgesprochen worden sei. Die Mitteilung des Personalamtes an die Zentralpersonalvertretung vom 19. Oktober 1995 stehe auch im Widerspruch zu den Ausführungen des angefochtenen Bescheides, wo der Anschein erweckt werde, daß der Beschwerdeführer erst im Hinblick auf seine festgestellte Eignung versetzt worden sei. Tatsächlich ergebe sich bereits aus dem Schreiben vom 19. Oktober 1995, daß bereits damals der Entschluß der Dienstbehörde festgestanden sei, den Beschwerdeführer nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer im Jugendamt zu verwenden. Die Dienstzuteilung vom 9. Oktober 1995 und die Betrauung mit der Amtsleitung im Gegensatz zur Ernennung zum Amtsvorstand durch den Stadtsenat werde heute nur als Begründung dafür angeführt, daß dem Beschwerdeführer nach der gegen seinen Willen erfolgten Übertragung der Referentenfunktion auch die Leiterzulage eingestellt worden sei, während sie dem neuen Referenten, der vom Stadtsenat zum Amtsvorstand bestellt worden sei, weitergewährt werde. Nach der Änderung der Geschäftseinteilung habe der Stadtsenat über Vorschlag des Magistratsdirektors, jedoch entgegen dessen Zusage vom 28. September 1995, nicht den Beschwerdeführer, sondern den vom Dienstalter wie vom Lebensalter her jüngeren ehemaligen Gemeinderat Mag. H. V., Absolvent der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, zum Leiter des neugeschaffenen Amtes für Jugendwohlfahrt und soziale Einrichtungen ernannt. Dem Beschwerdeführer seien entgegen seinem erklärten Willen lediglich vom Amtsvorstand abgeleitete Kompetenzen ohne eigene Leitungsfunktion, aber mit "Produktverantwortung" übertragen worden. Nach Darstellung der ihm nunmehr übertragenen Kompetenzen (Vorbereitung des Betreuungsmodelles, Stellungnahme zu Anträgen auf Übertragung der Obsorge, Eigenbetreuung, Betreuungsverträge bei ambulanter Betreuung durch Vereine, Organisation und Betreuung der vollen Erziehung durch Institutionen, Tagesmütter oder Pflegefamilien, Tagesmütterwesen, Kinderheime, Sachwalterschaft) hebt der Beschwerdeführer die Bedeutung der ihm seinerzeit übertragenen Aufgabe als Leiter der Stabstelle des Magistratsdirektors hervor. Die Darstellung, daß seine Betreuung mit der Referentenfunktion im Amt für Jugendwohlfahrt und soziale Einrichtung als "Karrieresprung" zu sehen sei, sei unzutreffend. Gerade die Wertigkeit und die besondere Verantwortung in der Stabstellenfunktion hätten den Beschwerdeführer dazu bewogen, sich mit Schreiben vom 17. Jänner 1996 um die Leitung dieser Stabstelle (neuerlich) zu bewerben. Diese Bewerbung habe der Magistratsdirektor unter Hinweis auf die zwischenzeitig bereits erfolgte Bestellung der Nachfolgerin des Beschwerdeführers bei der seinerzeit von ihm innegehabten Stabstellenfunktion zurückgewiesen. Eine Ausschreibung dieser Leitungsfunktion sei aber nicht erfolgt. Eine Erklärung, inwieweit die Bewerbung des Beschwerdeführers überhaupt geprüft worden sei, welche Kriterien für die Besetzung der "Stabstellenleitung" maßgeblich gewesen seien bzw. auf Grund welcher Erwägungen diese Leitungsposition übertragen worden sei, sei dem Beschwerdeführer nicht bekanntgegeben worden. Die nunmehrige Tätigkeit des Beschwerdeführers werde als weitestgehend "eigenverantwortlich" dargestellt. Tatsache sei aber, daß dem Beschwerdeführer zufolge der mit 8. Jänner 1996 erlassenen neuen Geschäftsordnung nur sehr eingeschränkte Kompetenzen, insbesondere im Personalbereich, zukämen. Eine den früher vom Beschwerdeführer bezogenen Zulagen entsprechende Abgeltung für diese Funktion sei ebenfalls nicht gegeben. Die Gegenüberstellung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers in der Stabstellenfunktion einerseits und der Referentenfunktion im Amt für Jugendwohlfahrt und soziale Einrichtungen andererseits sei ein weiteres Indiz dafür, daß die Dienstbehörde die Funktionen der Stabstelle als höherwertig erkenne. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls im Zuge seines "Karrieresprunges" eine bedeutende finanzielle Einbuße hinzunehmen. Im weiteren Beschwerdevorbringen beteuert der Beschwerdeführer seine Loyalität gegenüber dem nunmehrigen Magistratsdirektor und setzt sich mit verschiedenen Zeitungsberichten über seine "Entsorgung" auseinander.

Diesem Vorbringen ist im Ergebnis nicht die Berechtigung abzusprechen; der Beschwerdeführer hat nämlich bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, daß die ihm übertragenen juristischen Aufgaben in seiner neuen Verwendung nur einen Randbereich einnähmen. Dem begegnet die belangte Behörde formal im Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Zuweisung eines "systemisierten Dienstpostens eines rechtskundigen Beamten", inhaltlich nach der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich mit der Bemerkung, daß der Beschwerdeführer in seiner neuen Verwendung die im Rahmen der Aufgabenstellung anfallenden juristischen Tätigkeiten wie bisher wahrnehmen solle. Welche Anstellungserfordernisse für diesen Dienstposten notwendig sind, um welche Tätigkeiten es sich hiebei tatsächlich handelt und welcher zeitliche Umfang diesen beizumessen ist, ist weder dem angefochtenen Bescheid noch hilfsweise den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen bzw. der Angabe der Kompetenzen durch den Beschwerdeführer zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher insbesondere mangels einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und entsprechender Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht in der Lage zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in der ihm neu zugewiesenen Verwendung deutlich überwiegend seinem Dienstzweig entsprechend eingesetzt wird.

Da der angefochtene Bescheid diesbezüglich mit einem relevanten Verfahrensmangel behaftet ist, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren auf Ersatz weiterer Stempelgebühren war insoweit abzuweisen, als dieser Aufwand bzw. die Vorlage von Beilagen für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht erforderlich war.

Im übrigen wird zum Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit es überhaupt im Rahmen des Beschwerdepunktes gelegen ist - für die Frage der Ermessensübung bemerkt, daß der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtslage die Argumentation der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, bei der in Frage stehenden früheren Verwendung des Beschwerdeführers in der "Stabstellenfunktion" handle es sich um eine wichtige Hilfsfunktion in der Verwaltung, die aber regelmäßig mit jüngeren und ambitionierten Beamten besetzt werde, wobei auch dem persönlichen Vertrauensverhältnis zum Funktionsträger eine besondere Bedeutung zukomme, im Rahmen der gesetzlich geforderten Dienstesrücksichten für die Abziehung des Beschwerdeführers nicht als unsachlich erkennen kann.

Unbestritten ist jedenfalls, daß sich durch die vom Beschwerdeführer bekämpfte Personalmaßnahme für ihn keine Änderung der Dienstklasse oder der Verwendungsgruppe ergibt. Ein Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers wäre daher nur insofern gegeben, wenn dieser künftig unterwertig oder nicht seinem Dienstzweig entsprechend eingesetzt wird.

Was den Hinweis in der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde auf die angeblich mangelhafte Befassung der Personalvertretung betrifft, ergibt sich aus der Beschwerde in Verbindung mit den vorgelegten Akten des Verfahrens, daß der Personalvertretung die beabsichtigte Versetzung des Beschwerdeführers zur Magistratsabteilung V rechtzeitig mitgeteilt worden ist. Daraus, daß sie keine Einwendungen erhoben hat, weil sie davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer in naher Zukunft zum Amtsleiter der Magistratsabteilung V bestellt werden wird, dies aber letztlich nicht erfolgt ist, kann keine Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Mitbefassung der Personalvertretung abgeleitet werden.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120088.X00

Im RIS seit

22.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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