TE Vwgh Beschluss 2022/3/22 Ra 2020/16/0136

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Veröffentlicht am 22.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/01 Insolvenzordnung
24/03 Sonstiges Strafrecht
32 Steuerrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgÄG 2005 Art11 Z2
AVG §17
FinStrG §28
FinStrG §28 Abs1 idF 1975/335
FinStrG §28a
FinStrG §79
FinStrG §79 Abs1
IO §58 Z2
VbVG 2006 §3
VbVG 2006 §4
VStG §9 Abs7
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Dr. A I als Masseverwalter im Konkursverfahren der h GmbH in G, vertreten durch die Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Marburger Kai 47, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23. Juli 2020, RV/2300009/2020, betreffend Akteneinsicht im Finanzstrafverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt für Betrugsbekämpfung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Schreiben vom 13. August 2018 erstatteten die H GmbH, ihr Geschäftsführer JB und die Prokuristin der H GmbH, DS, Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG wegen Nichtabfuhr der Lohnabgaben für den Zeitraum März 2017 bis Juni 2018.

2        Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 25. September 2018, 26 S 106/18k, wurde über das Vermögen der H GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Revisionswerber zum Masseverwalter bestellt.

3        In weiterer Folge leitete das damalige Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde ein Finanzstrafverfahren nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG gegen den Geschäftsführer der H GmbH, JB, und die Prokuristin der H GmbH, DS, ein.

4        Mit an das Finanzamt Graz-Stadt gerichtetem Antrag vom 29. April 2020 begehrte der Revisionswerber die Übermittlung einer elektronischen Abschrift der Protokolle der Einvernahmen des Geschäftsführers der H GmbH, der Prokuristin der H GmbH und des FS. Begründend führte der Revisionswerber in dem Antrag vom 29. April 2020 aus, es sei offenkundig, dass die H GmbH gemäß § 28 FinStrG für die verkürzten Abgaben zur Haftung herangezogen werden könne. Entsprechende Haftungsbescheide für die Lohnsteuern seien dem Revisionswerber zugestellt worden. Die H GmbH, nunmehr vertreten durch den Revisionswerber, sei Nebenbeteiligte im Sinne des § 76 lit. b FinStrG. Nebenbeteiligten stehe gemäß § 79 Abs. 1 FinStrG Akteneinsicht im Finanzstrafverfahren zu.

5        Mit Bescheid vom 25. Juni 2020 wies das damalige Finanzamt Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde den Antrag auf Akteneinsicht nach § 79 Abs. 1 FinStrG vom 29. April 2020 des Revisionswerbers auf Übermittlung einer elektronischen Abschrift der Protokolle der Einvernahmen von JG, DS und FS ab.

6        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 25. Juni 2020 betreffend die Abweisung der Akteneinsicht als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

7        Das BFG hielt in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses zunächst fest, es sei unbestritten, dass die Finanzstrafbehörde gegen die H GmbH im Sinne des § 82 FinStrG kein Finanzstrafverfahren eingeleitet habe, weshalb diese nicht Beschuldigte im Strafverfahren sei. Für das verwaltungsbehördliche Verfahren gegen Verbände würden gemäß § 56 Abs. 5 Z 1 FinStrG die Bestimmungen für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren mit der Maßgabe gelten, dass dem Verband in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger geführten Verfahren die Rechte des Beschuldigten und damit das Recht auf Akteneinsicht zukommen würden. Ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren gegen die H GmbH sei nicht anhängig, weshalb aus diesem Blickwinkel das Recht auf Akteneinsicht nicht zukomme. Die Verbandshaftung nach § 28 FinStrG beschränke sich seit dem Jahr 2006 auf die noch geltenden Haftungstatbestände des § 28 Abs. 2 (Haftungs- und Vertretungsfälle) und Abs. 3 (Dienstgeberhaftung) FinStrG. Beide Haftungstatbestände würden gemäß § 28 Abs. 9 FinStrG voraussetzen, dass über die Haftungspflichtige nicht bereits eine Verbandsgeldbuße nach § 28a FinStrG zu verhängen sei. Da die H GmbH unter das VbVG falle, sei die Anwendung des § 28 Abs. 3 FinStrG und somit eine Haftungsinanspruchnahme für Geldstrafen, die JB und DS im Finanzstrafverfahren - möglicherweise - auferlegt würden, nicht möglich. Der Revisionswerber habe weder ein finanzstrafrechtliches noch ein abgabenrechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die Niederschriften über die Einvernahmen des JB, der BS und des FS nachgewiesen, weshalb die Finanzstrafbehörde dem Revisionswerber die Akteneinsicht zu Recht verwehrt habe.

8        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Masseverwalters im Konkurs der H GmbH, die das BFG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte.

9        Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (§ 36 VwGG); das Finanzamt Graz-Stadt als vormals belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der ein Antrag auf Aufwandersatz nicht gestellt wurde.

10       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

12       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13       Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, es sei richtig, dass im Finanzstrafverfahren nur Beschuldigten und Nebenbeteiligten die Akteneinsicht zu gewähren sei. Es bestehe aber gerade in dieser Hinsicht die Frage, ob dem Verband bzw. dem Masseverwalter im Konkursverfahren eines Verbandes in einem finanzstrafbehördlichen Verfahren gegen die Entscheidungsträger des betroffenen Verbandes die Beschuldigten- und/oder Nebenbeteiligtenstellung zukomme. Einerseits stelle sich die Frage, ob durch die Novelle im Jahr 2005 eine planwidrige Gesetzeslücke hinsichtlich der Nebenbeteiligtenstellung eines Verbandes im finanzstrafbehördlichen Verfahren gegen seine Entscheidungsträger entstanden sei, die durch die analoge Anwendung des § 28a FinStrG iVm mit § 76 lit. b FinStrG zu schließen sei. Andererseits stelle sich die Frage, ob einem Verband gemäß § 56 Abs. 5 Z 1 FinStrG im finanzstrafbehördlichen Verfahren gegen seinen Entscheidungsträger die Rechte eines Beschuldigten zukommen, auch wenn gegen den Verband selbst kein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden sei. Zu diesen Rechtsfragen liege bislang keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.

14       Am Deckblatt des Revisionsschriftsatzes wird als Revisionswerber „[Dr. A I], Rechtsanwalt [Anschrift] als Masseverwalter der [H GmbH, GZ des LG f. ZRS Graz]“ bezeichnet. Die Anfechtungserklärung der vorliegenden Revision lautet: „...Gegen dieses Erkenntnis erhebe ich, [Dr. A I], als Masseverwalter der [H GmbH], durch meine umseits ausgewiesene Rechtsvertretung, die sich auf die erteilte Vollmacht beruft, fristgerecht, nachstehende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof....“. Der Revisionswerber beantragt in der Revision, der Verwaltungsgerichtshof möge die Revision zulassen und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abändern, „dass mir als Masseverwalter der [H] Akteneinsicht im gegenständlichen Finanzstrafverfahren zusteht und das Finanzamt Graz-Stadt anweisen, mir die begehrte Akteneinsicht zu gewähren;“. Der Revision ist kein Hinweis auf ein der H GmBH zuzurechnendes Handeln zu entnehmen. Damit ist klar, dass die Revision vom (gewillkürten Vertreter des) gesetzlichen Insolvenz- (=Masse)verwalter(s) im Konkursverfahren der H GmbH eingebracht wurde und nicht von der H GmbH in einem der Masse nicht unterliegenden Bereich durch einen von ihr gewählten Vertreter.

Zur Verantwortlichkeit des Verbandes für Finanzvergehen

15       § 28 Finanzstrafgesetz in der Fassung der Finanzstrafgesetznovelle 1975, BGBl. Nr. 335/1975, lautete:

„§ 28. (1) Juristische Personen und Vermögensmassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber abgabepflichtig sind, haften für Geldstrafen und Wertersätze, die über Mitglieder ihrer Organe wegen eines Finanzvergehens verhängt worden sind, zur ungeteilten Hand mit dem Bestraften, wenn dieser das Vergehen in Ausübung seiner Organfunktion hinsichtlich der Abgabepflicht, Abgabenabfuhrpflicht oder monopolrechtlichen Verpflichtungen der vorgenannten Rechtsgebilde begangen hat. Das gleiche gilt für Personenvereinigungen, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen, aber abgabepflichtig sind, wenn ein zur Geschäftsführung berufenes Mitglied der Personenvereinigung in Ausübung der Geschäftsführungsbefugnis ein Finanzvergehen begangen hat.“

16       Die Haftung juristischer Personen nach § 28 Abs. 1 FinStrG wurde aus Anlass der Einführung der Verbandsverantwortlichkeit mit Wirkung ab 31.12.2005 durch Art. 11 Z 2 Abgabenänderungsgesetz 2005 (AbgÄG 2005), BGBl. I 2005/161 gestrichen. Ausweislich der Materialien zum AbgÄG 2005 soll für die in § 28 Abs. 1 FinStrG aF genannten Rechtsgebilde nunmehr deren Verantwortlichkeit für Finanzvergehen treten (ErläutRV 1187 BlgNR 22. GP 25). Für ab dem 1.1.2006 begangene Finanzvergehen ist keine Haftung nach § 28 Abs. 1 FinStrG auszusprechen, sondern unter den Voraussetzungen des § 28a FinStrG eine Verbandsgeldbuße zu verhängen (vgl. Groschedl in Tannert/Kotschnigg, FinStrG (2014), § 28 Rz 27).

17       Für vom Gericht zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden gelten gemäß § 28a Abs. 1 FinStrG die Bestimmungen des 1. und des 2. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG). Für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 VbVG sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Ersten Abschnittes des FinStrG, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.

18       Gemäß § 76 lit. a) FinStrG sind Nebenbeteiligte Personen, die nach § 28 FinStrG zur Haftung herangezogen werden können (Haftungsbeteiligte). Da über die H GmbH als Verband wegen eines Finanzvergehens bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28a FinStrG eine Verbandsgeldbuße nach dem VbVG zu verhängen wäre, könnte die H GmbH nicht nach § 28 FinStrG zur Haftung herangezogen werden.

19       Eine Haftung der H GmbH für gegen ihren Geschäftsführer und ihre Prokuristin begangene Finanzvergehen als Haftungsbeteiligte nach § 28 FinStrG kommt somit nicht in Betracht, wenn die Verhängung einer Verbandsgeldbuße über die H GmbH nach den Bestimmungen des VbVG möglich wäre, wobei bei von der Finanzstrafbehörde zu ahndenden Finanzvergehen von Verbänden die genannten Bestimmungen des VbVG sinngemäß anzuwenden wären.

Zur Legitimation des Masseverwalters im Revisionsverfahren

20       Gemäß § 58 Z 2 Insolvenzordnung (IO) können als Insolvenzforderungen Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art nicht geltend gemacht werden.

21       Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2015, 13 Os 1/15v, ausgesprochen, dass nach dem VbVG im Fall der Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Straftat zu verhängenden Verbandsgeldbußen (§ 4 VbVG) zwar im Unterschied zur Strafe des Individualstrafrechts keine individualethische, wohl aber eine mit intendierten general- und spezialpräventiven Effekten verbundene sozialethische Tadelswirkung zukomme (ErläutRV 994 BlgNR 22. GP 24; Hilf/Zeder in WK² VbVG § 4 Rz 1). Die der Sanktionierung einer Verantwortlichkeit des Verbandes für Straftaten seiner Entscheidungsträger oder Mitarbeiter dienende Verbandsgeldbuße (vgl Hilf/Zeder in WK² VbVG § 3 Rz 3 und § 4 Rz 1) stelle somit eine Sanktion im Rahmen des Kriminalstrafrechts dar. Unter solcherart gleichartigen materiellen Gesichtspunkten sei die Verbandsgeldbuße (§ 4 VbVG) dem Begriff der Geldstrafe wegen einer strafbaren Handlung nach § 58 Z 2 IO zu subsumieren. Dieses Ergebnis korrespondiere auch mit der Beurteilung von Haftungsbeträgen nach § 9 Abs 7 VStG (vgl 3 Ob 235/99a [= Mohr, IO11 § 58 E 5]) und nach § 28 aF FinStrG (14 Os 175/98) als Geldstrafen wegen strafbarer Handlung im Sinn des § 58 Z 2 KO (nunmehr IO).

22       Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass Verwaltungsstrafsachen nicht zu jenen Angelegenheiten gehören, die die Konkursmasse berühren (vgl. VwGH 15.3 2017, Ra 2016/08/0111; VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0078, mwN).

23       Es entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Masseverwalter zum Einschreiten für den Gemeinschuldner nur insoweit legitimiert ist, als es sich zumindest teilweise um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Nicht der Masseverwalter, sondern ausschließlich der Gemeinschuldner selbst ist verfügungsbefugt und allein zum Einschreiten legitimiert in jenen Bereichen, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen (vgl. erneut VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0078, mit Verweis auf OGH 22.5.1973, 3 Ob 97/73).

24       Da Verbandsgeldbußen als Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen im Sinn des § 58 Z 2 IO anzusehen sind und gemäß § 58 Z 2 IO als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden können, ist die Masse von der Verhängung einer Verbandsgeldbuße nicht berührt. Daraus folgt, dass der Masseverwalter in Angelegenheiten betreffend die Verhängung einer Verbandsgeldbuße für ein Finanzvergehen nach dem VbVG nicht zur Vertretung der Masse befugt ist.

25       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt ein Recht auf Akteneinsicht einer Partei grundsätzlich nur bezüglich der ihre Sache betreffenden Akten zu (vgl. VwGH 26.6.2019, So 2019/03/0001; zu § 17 AVG etwa VwGH (verstärkter Senat) 22.10.2013, 2012/10/0002, VwSlg. 18.722 A).

26       Es kann dahingestellt bleiben, ob der H GmbH in dem gegen ihren Geschäftsführer und ihre Prokuristin geführten Finanzstrafverfahren ein Recht auf Akteneinsicht zukommt. Sache der H GmbH in einem gegen sie geführten, im Entscheidungszeitpunkt des BFG nicht anhängigen Finanzstrafverfahren wäre die Verhängung einer Verbandsgeldbuße gegen die H GmbH. Da der Masseverwalter betreffend die Verhängung einer Verbandsgeldbuße zur Vertretung der Masse nicht befugt ist, besteht auch keine Legitimation des Masseverwalters zur Geltendmachung der korrespondierenden Verfahrensrechte des Verbandes, wie dem Recht auf Akteneinsicht.

27       Die Revision war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gem. § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 22. März 2022

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020160136.L00

Im RIS seit

22.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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