TE Vwgh Beschluss 2022/3/24 Ra 2022/01/0067

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Veröffentlicht am 24.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132 Abs2
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des S L, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. Jänner 2022, Zl. LVwG-M-33/001-2021, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach § 38 Sicherheitspolizeigesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des S L, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. Jänner 2022, Zl. LVwG-M-33/001-2021, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach Paragraph 38, Sicherheitspolizeigesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers gegen die im Zuge einer Amtshandlung am 30. März 2021 von Polizeibeamten ausgesprochene Wegweisung „verbunden mit fehlender Androhung bzw. Ankündigung vor zwangsweiser Durchsetzung durch Polizeibeamte“ keine Folge gegeben und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (I.). Der Revisionswerber wurde zu näher bezeichnetem Aufwandersatz an die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht verpflichtet (II.). Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt (III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers gegen die im Zuge einer Amtshandlung am 30. März 2021 von Polizeibeamten ausgesprochene Wegweisung „verbunden mit fehlender Androhung bzw. Ankündigung vor zwangsweiser Durchsetzung durch Polizeibeamte“ keine Folge gegeben und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (römisch eins.). Der Revisionswerber wurde zu näher bezeichnetem Aufwandersatz an die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht verpflichtet (römisch zwei.). Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt (römisch drei.).

2        Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Maßnahmenbeschwerde des Revisionswerbers richte sich gegen den Ausspruch der gegen ihn gerichteten Wegweisung. Der Revisionswerber behaupte, ohne vorherige Androhung oder Ankündigung unter Anwendung von Zwangsgewalt durch einen Polizeibeamten „von der Brücke ‚weggeschoben‘ worden zu sein“.

3        Zum Sachverhalt stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, am 30. März 2021 habe sich eine Personengruppe von einer Brücke über die Autobahn A 4 abgeseilt und dadurch den Verkehr auf der Mannswörtherstraße bzw. der B 9, insbesondere im dortigen Kreuzungsbereich, blockiert. Die zum Vorfallsort kommandierten Kräfte der Polizei seien angewiesen worden, sämtlichen unbeteiligten Personen den Zutritt zum Vorfallsort, insbesondere zum Bereich der Brücke, zu verwehren und Personen von der Amtshandlung fernzuhalten, um die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht durch die eingesetzten Beamten sichern zu können. Im Zuge dessen sei der Revisionswerber, der als freiberuflicher Fotograf und Journalist die Vorfälle dokumentieren habe wollen, unter Verweis auf ein „Platzverbot“ aus dem räumlichen Nahebereich der Brücke verwiesen worden, wobei der Revisionswerber immer wieder „insistierend“ versucht habe, zum Ort des Geschehens zu gelangen bzw. „hinter dem Rücken der Beamten zum Vorfallsort vorzudringen“.

4        In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten sei die Annahme des Anfangsverdachtes unter anderem des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung gemäß § 176 StGB schlüssig begründet gewesen. Durch das Abseilen von Personen vom Brückenbereich auf eine Autobahn sei die Annahme begründet gewesen, dass „es zu unkontrollierten Vollbremsungen oder zu notwendigen abrupten Auslenkmanövern von Verkehrsteilnehmern kommen kann, die mit hoher Geschwindigkeit den Vorfallsort passieren oder sich diesem nähern, verbunden mit einer akuten Gefährdung von Leib, Leben und Eigentum“.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten sei die Annahme des Anfangsverdachtes unter anderem des Verbrechens der vorsätzlichen Gemeingefährdung gemäß Paragraph 176, StGB schlüssig begründet gewesen. Durch das Abseilen von Personen vom Brückenbereich auf eine Autobahn sei die Annahme begründet gewesen, dass „es zu unkontrollierten Vollbremsungen oder zu notwendigen abrupten Auslenkmanövern von Verkehrsteilnehmern kommen kann, die mit hoher Geschwindigkeit den Vorfallsort passieren oder sich diesem nähern, verbunden mit einer akuten Gefährdung von Leib, Leben und Eigentum“.

5        Die Wegweisung des Revisionswerbers habe dem präventiven Schutz des Revisionswerbers vor allfälligen Gefahren in einer noch nicht übersehbaren, aber doch den Umständen nach als gefährlich zu bewertenden Situation gedient, die durch einen gefährlichen Angriff ausgelöst worden sei, sodass auf § 38 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) zu verweisen sei.Die Wegweisung des Revisionswerbers habe dem präventiven Schutz des Revisionswerbers vor allfälligen Gefahren in einer noch nicht übersehbaren, aber doch den Umständen nach als gefährlich zu bewertenden Situation gedient, die durch einen gefährlichen Angriff ausgelöst worden sei, sodass auf Paragraph 38, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) zu verweisen sei.

6        Darüber hinaus erweise sich die Wegweisung allein schon deshalb als berechtigt, da der Tatort einer offensichtlich strafbaren Handlung zu sichern und beschuldigte Personen nach den Bestimmungen der StPO vorläufig festzunehmen gewesen seien, „infolge“ die Spuren der Straftat zu sichern und zu dokumentieren gewesen seien, dies gestützt unter anderem auf § 93 StPO.Darüber hinaus erweise sich die Wegweisung allein schon deshalb als berechtigt, da der Tatort einer offensichtlich strafbaren Handlung zu sichern und beschuldigte Personen nach den Bestimmungen der StPO vorläufig festzunehmen gewesen seien, „infolge“ die Spuren der Straftat zu sichern und zu dokumentieren gewesen seien, dies gestützt unter anderem auf Paragraph 93, StPO.

7        Die Wegweisung sei auch als verhältnismäßig zu bewerten. Durch die vorsätzlich versuchte Vereitelung der Absperrmaßnahmen sowie das versuchte Vorbeidrängen, um an den Tatort zu gelangen, habe der Revisionswerber ganz bewusst einen passiven Körperkontakt mit anwesenden, eingesetzten Polizeibeamten in Kauf genommen. Das Einschreiten der mit den Absperrmaßnahmen beauftragten Polizeibeamten sei verhältnismäßig, notwendig und rechtskonform gewesen. Die Wegweisung sei keineswegs ausgesprochen worden, um den Revisionswerber in seinem Recht auf Pressefreiheit zur Anfertigung von Bild- und Tonmaterial zu verletzen.

8        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

9        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 4.6.2021, Ra 2021/01/0178, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 4.6.2021, Ra 2021/01/0178, mwN).

10       Vorliegend erachtet sich der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis

„in seinem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 1a, 2 und 3 SPG weggewiesen bzw. nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 93 Abs. 3 StPO am Betreten der Brücke gehindert zu werden“„in seinem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz eins a, 2, und 3 SPG weggewiesen bzw. nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 93, Absatz 3, StPO am Betreten der Brücke gehindert zu werden“

als verletzt. Zudem erachtet sich der Revisionswerber

„in seinem Recht auf Androhung bzw. Ankündigung von unmittelbarer Zwangsgewalt vor deren Einsatz gemäß § 50 Abs. 2 SPG verletzt“.„in seinem Recht auf Androhung bzw. Ankündigung von unmittelbarer Zwangsgewalt vor deren Einsatz gemäß Paragraph 50, Absatz 2, SPG verletzt“.

Sohin sei der Revisionswerber zur Erhebung der gegenständlichen außerordentlichen Revision legitimiert.

11       Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht aber alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (vgl bereits VwGH 4.6.2021, Ra 2021/01/0178, mit Verweis auf VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, Rn. 59, mwN).Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht aber alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird vergleiche , bereits VwGH 4.6.2021, Ra 2021/01/0178, mit Verweis auf VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, Rn. 59, mwN).

12       Mit den genannten Ausführungen werden sohin keine tauglichen Revisionspunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht.Mit den genannten Ausführungen werden sohin keine tauglichen Revisionspunkte im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geltend gemacht.

13       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010067.L00

Im RIS seit

22.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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