TE Vwgh Beschluss 2022/3/24 Ra 2021/05/0175

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Veröffentlicht am 24.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0176
Ra 2021/05/0177
Ra 2021/05/0178
Ra 2021/05/0179
Ra 2021/05/0180
Ra 2021/05/0181

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, in der Revisionssache 1. des A K, 2. des Mag. K M, 3. der Mag. M M, 4. der S M, 5. des DI K M, 6. der Mag. A S und 7. des Dr. G K, alle in P, alle vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. August 2021, Zl. LVwG-AV-1065/001-2021, betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde in einer baurechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde P; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: S D in Wien, vertreten durch die BPPA Brandstetter Baurecht Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Herrengasse 5), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (im Folgenden: LVwG) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen einen im Rahmen des Verfahrens nach § 20 der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) gegenüber der mitbeteiligten Partei als Bauwerber ergangenen Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde P. als unzulässig zurückgewiesen. Das LVwG begründete diese Entscheidung mit der mangelnden Parteistellung der Nachbarn in einem Verfahren nach § 20 NÖ BO 2014. Die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das LVwG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (im Folgenden: LVwG) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen einen im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 20, der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) gegenüber der mitbeteiligten Partei als Bauwerber ergangenen Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde P. als unzulässig zurückgewiesen. Das LVwG begründete diese Entscheidung mit der mangelnden Parteistellung der Nachbarn in einem Verfahren nach Paragraph 20, NÖ BO 2014. Die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das LVwG für nicht zulässig.

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentlichen Revision, in der unter „2. Revisionspunkte:“ vorgebracht wird, die revisionswerbenden Parteien seien durch den angefochtenen Beschluss in ihrem „Recht auf Parteistellung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 im Baubewilligungsverfahren [...], insbesondere in unserem Recht auf Beschwerde gegen den in diesem Baubewilligungsverfahren ergangenen Bescheid vom 5.5.2021“ verletzt.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentlichen Revision, in der unter „2. Revisionspunkte:“ vorgebracht wird, die revisionswerbenden Parteien seien durch den angefochtenen Beschluss in ihrem „Recht auf Parteistellung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, und 2 NÖ BO 2014 im Baubewilligungsverfahren [...], insbesondere in unserem Recht auf Beschwerde gegen den in diesem Baubewilligungsverfahren ergangenen Bescheid vom 5.5.2021“ verletzt.

3        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. für viele etwa VwGH 1.6.2021, Ra 2021/05/0101, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , für viele etwa VwGH 1.6.2021, Ra 2021/05/0101, mwN).

5        Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

6        Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen einen im Vorprüfungsverfahren gemäß § 20 NÖ BO 2014 gegenüber der mitbeteiligten Partei ergangenen Bescheid mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Diesbezüglich konnten die revisionswerbenden Parteien demnach allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, verletzt worden sein (vgl. nochmals VwGH 1.6.2021, Ra 2021/05/0101; oder etwa auch 1.2.2022, Ra 2021/06/0221 und 17.12.2021, Ra 2021/05/0215, jeweils mwN). Das genannte Recht ist allerdings von den von den revisionswerbenden Parteien ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkten (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst.Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen einen im Vorprüfungsverfahren gemäß Paragraph 20, NÖ BO 2014 gegenüber der mitbeteiligten Partei ergangenen Bescheid mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Diesbezüglich konnten die revisionswerbenden Parteien demnach allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, verletzt worden sein vergleiche , nochmals VwGH 1.6.2021, Ra 2021/05/0101; oder etwa auch 1.2.2022, Ra 2021/06/0221 und 17.12.2021, Ra 2021/05/0215, jeweils mwN). Das genannte Recht ist allerdings von den von den revisionswerbenden Parteien ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkten (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) nicht erfasst.

7        Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. VwGH 3.2.2021, Ra 2020/06/0324 bis 0326; oder auch 22.10.2018, Ra 2016/06/0125).Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen vergleiche , VwGH 3.2.2021, Ra 2020/06/0324 bis 0326; oder auch 22.10.2018, Ra 2016/06/0125).

Wien, am 24. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050175.L00

Im RIS seit

22.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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