TE Vwgh Erkenntnis 2022/3/28 Ro 2019/06/0017

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Veröffentlicht am 28.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §10 Abs1
BStMG 2002 §11 Abs1
BStMG 2002 §20 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §63 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 17. Juli 2019, LVwG-400239/9/Gf/RoK, betreffend eine Angelegenheit nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (mitbeteiligte Partei: W P in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Zur Vorgeschichte des Revisionsfalles wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2019, Ra 2017/06/0190, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde das in der vorliegenden Rechtssache zuvor ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) vom 12. Juli 2017 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, da das LVwG hinsichtlich einer dem Mitbeteiligten angelasteten Übertretung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) rechtsirrig vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes ausgegangen war und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L-L vom 24. April 2017 daher in Verkennung der Rechtslage aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt hatte.

2        Mit dem nunmehr angefochtenen, im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis gab das LVwG der Beschwerde des Mitbeteiligten wiederum statt, hob das Straferkenntnis vom 24. April 2017 erneut auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren wieder gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG ein (I.). Weiters sprach es aus, dass der Mitbeteiligte weder zum Verwaltungsstrafverfahren noch zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Kostenbeitrag zu leisten habe (II.) und erklärte eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zur Klärung der Rechtsfrage für zulässig, „ob auf Übertretungen des § 20 Abs. 1 BStMG das Erkenntnis des VwGH vom 3. Mai 2017, Ra 2016/03/0108, oder die Entscheidung des VwGH vom 25. Jänner 2018, Ra 2016/06/0025, analog zu übertragbaren“ sei (III.).

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte - ordentliche - Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft L-L (Amtsrevisionswerberin), deren Zulässigkeitsbegründung auf jene im angefochtenen Erkenntnis verweist, sowie ergänzend vorbringt, es werde „auf die Ausführungen der Revisionswerberin in der außerordentlichen Revision vom 25.08.2017“ verwiesen. Beantragt wird eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

4        Der Mitbeteiligte erstattete eine als „Einspruch gegen das Revisionsverfahren“ bezeichnete Stellungnahme.

5        Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6        Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtzustand herzustellen (vgl. für viele etwa VwGH 24.9.2020, Ra 2019/17/0032 oder auch 21.4.2016, Ro 2016/11/0007, jeweils mwN).

7        Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sind die Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte somit an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet nur der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage (vgl. nochmals etwa die genannten Entscheidungen zu Ra 2019/17/0032 und Ro 2016/11/0007).

8        Im fortgesetzten Verfahren ist auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsansichten gebunden (vgl. etwa VwGH 13.9.2016, Ro 2016/01/0009 oder auch 17.3.2016, Ra 2015/11/0127, jeweils mwN).

9        Weder den Ausführungen des LVwG, noch jenen der Amtsrevisionswerberin ist zu entnehmen, dass gegenständlich eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten wäre.

10       Da das LVwG im angefochtenen Erkenntnis - erneut - vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes ausgegangen ist, war dieses schon aufgrund der dargestellten Bindungswirkung des Vorerkenntnisses vom 29. Mai 2019, Ra 2017/06/0190, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 28. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019060017.J00

Im RIS seit

22.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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