RS Vwgh 2022/3/2 Ra 2021/20/0393

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Veröffentlicht am 02.03.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71
AVG §71 Abs1 Z2
VwGG §46 Abs2
VwGVG 2014 §33 Abs1
VwGVG 2014 §33 Abs2
VwGVG 2014 §33 Abs4a
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Anders als gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 ist nach dem Abs. 4a nicht zu prüfen, ob dem Wiedereinsetzungswerber ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Last liegt. Es ist aber erforderlich, dass zwischen dem Fehlen des Hinweises auf die Erforderlichkeit eines Antrages auf Ausfertigung oder auf die Frist ein kausaler Zusammenhang mit der nicht rechtzeitigen Antragstellung besteht (arg.: "wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrages ... oder dabei die ... Frist nicht angeführt war"). Insoweit sind diese Wiedereinsetzungsgründe jenen des § 33 Abs. 2 zweiter und dritter Fall VwGVG 2014 ("wenn die Frist versäumt wurde, weil ... die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder ... enthält") nachgebildet, deren Vorbild wiederum in § 71 Abs. 1 Z 2 erster und zweiter Fall AVG ("wenn: 2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist ... enthält") erblickt werden kann. Auch in § 46 Abs. 2 VwGG findet sich eine gleichartige Regelung ("wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung ... keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages ... enthält"). Vor diesem Hintergrund kann zum Verständnis des Wiedereinsetzungsgrundes des § 33 Abs. 4a VwGVG 2014 auf die zu den genannten Bestimmungen ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.Anders als gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 ist nach dem Absatz 4 a, nicht zu prüfen, ob dem Wiedereinsetzungswerber ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Last liegt. Es ist aber erforderlich, dass zwischen dem Fehlen des Hinweises auf die Erforderlichkeit eines Antrages auf Ausfertigung oder auf die Frist ein kausaler Zusammenhang mit der nicht rechtzeitigen Antragstellung besteht (arg.: "wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrages ... oder dabei die ... Frist nicht angeführt war"). Insoweit sind diese Wiedereinsetzungsgründe jenen des Paragraph 33, Absatz 2, zweiter und dritter Fall VwGVG 2014 ("wenn die Frist versäumt wurde, weil ... die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder ... enthält") nachgebildet, deren Vorbild wiederum in Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, erster und zweiter Fall AVG ("wenn: 2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist ... enthält") erblickt werden kann. Auch in Paragraph 46, Absatz 2, VwGG findet sich eine gleichartige Regelung ("wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung ... keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages ... enthält"). Vor diesem Hintergrund kann zum Verständnis des Wiedereinsetzungsgrundes des Paragraph 33, Absatz 4 a, VwGVG 2014 auf die zu den genannten Bestimmungen ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200393.L08

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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