RS Vwgh 2022/3/2 Ra 2021/20/0393

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §71
AVG §72
BFA-VG 2014 §12 Abs1
VwGVG 2014 §33
VwGVG 2014 §33 Abs4a
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

§ 12 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG 2014 ist so zu verstehen, dass auch in den dort angesprochenen Fällen nicht allein stets auf § 71 AVG abzustellen ist, sondern § 33 VwGVG 2014 in den davon erfassten Fällen zur Anwendung gelangt. Daran ändert auch nichts, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung festgehalten hat, dass die zu § 71 AVG ergangene Judikatur im Hinblick darauf, dass diese Gesetzesbestimmung im Wesentlichen inhaltlich dem § 33 VwGVG 2014 entspricht, auf diesen übertragen werden kann (vgl. VwGH 30.3.2020, Ra 2019/05/0076; 21.4.2020, Ra 2020/14/0023, jeweils mwN; dort aber jeweils auch mit dem Hinweis, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung ist und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt). § 33 VwGVG 2014 und § 71 AVG stellen sich nämlich nicht als völlig deckungsgleich dar, wie allein schon der Blick auf den in § 33 Abs. 4a VwGVG 2014 enthaltenen Wiedereinsetzungsgrund, dessen Eigenart im Zusammenhang mit der Anfechtbarkeit von im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mündlich verkündeten Entscheidungen zu sehen ist, ergibt (mag auch dessen Ausgestaltung an andere bereits bestehende Wiedereinsetzungsgründe angelehnt sein).Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG 2014 ist so zu verstehen, dass auch in den dort angesprochenen Fällen nicht allein stets auf Paragraph 71, AVG abzustellen ist, sondern Paragraph 33, VwGVG 2014 in den davon erfassten Fällen zur Anwendung gelangt. Daran ändert auch nichts, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung festgehalten hat, dass die zu Paragraph 71, AVG ergangene Judikatur im Hinblick darauf, dass diese Gesetzesbestimmung im Wesentlichen inhaltlich dem Paragraph 33, VwGVG 2014 entspricht, auf diesen übertragen werden kann vergleiche VwGH 30.3.2020, Ra 2019/05/0076; 21.4.2020, Ra 2020/14/0023, jeweils mwN; dort aber jeweils auch mit dem Hinweis, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung ist und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt). Paragraph 33, VwGVG 2014 und Paragraph 71, AVG stellen sich nämlich nicht als völlig deckungsgleich dar, wie allein schon der Blick auf den in Paragraph 33, Absatz 4 a, VwGVG 2014 enthaltenen Wiedereinsetzungsgrund, dessen Eigenart im Zusammenhang mit der Anfechtbarkeit von im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mündlich verkündeten Entscheidungen zu sehen ist, ergibt (mag auch dessen Ausgestaltung an andere bereits bestehende Wiedereinsetzungsgründe angelehnt sein).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200393.L05

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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