RS Vwgh 2022/3/2 Ra 2021/20/0393

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Veröffentlicht am 02.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs4a
VwGVG 2014 §29 Abs2a
VwGVG 2014 §29 Abs2b
VwGVG 2014 §29 Abs4
VwGVG 2014 §29 Abs5
VwRallg
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 2a und Abs. 5 VwGVG 2014 ist für den Beginn der für den Antrag auf Ausfertigung einzuhaltenden Frist bereits hinreichend, dass die Niederschrift, mit der die mündliche Verkündung der Entscheidung beurkundet wurde, dem zur Antragstellung Berechtigten übersendet oder ausgefolgt wurde (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0293). Darauf bezieht sich § 29 Abs. 5 VwGVG 2014, wenn dort auf die "Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a" abgestellt wird, nicht aber auf die danach zu erteilende Belehrung. Unterbleibt die Zustellung dieser Niederschrift, beginnt die in § 29 Abs. 5 VwGVG 2014 vorgesehene Frist von zwei Wochen, innerhalb der die Ausfertigung zu beantragen ist, nicht zu laufen. Ein diesfalls dennoch gestellter Antrag auf Ausfertigung findet in § 29 Abs. 2b VwGVG 2014 Deckung und führt dazu, dass die darauffolgende Erhebung einer Revision nach § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG zulässig ist (vgl. auch dazu VwGH Ra 2019/21/0293).Nach dem Wortlaut des Paragraph 29, Absatz 2 a und Absatz 5, VwGVG 2014 ist für den Beginn der für den Antrag auf Ausfertigung einzuhaltenden Frist bereits hinreichend, dass die Niederschrift, mit der die mündliche Verkündung der Entscheidung beurkundet wurde, dem zur Antragstellung Berechtigten übersendet oder ausgefolgt wurde vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0293). Darauf bezieht sich Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG 2014, wenn dort auf die "Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, abgestellt wird, nicht aber auf die danach zu erteilende Belehrung. Unterbleibt die Zustellung dieser Niederschrift, beginnt die in Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG 2014 vorgesehene Frist von zwei Wochen, innerhalb der die Ausfertigung zu beantragen ist, nicht zu laufen. Ein diesfalls dennoch gestellter Antrag auf Ausfertigung findet in Paragraph 29, Absatz 2 b, VwGVG 2014 Deckung und führt dazu, dass die darauffolgende Erhebung einer Revision nach Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG zulässig ist vergleiche auch dazu VwGH Ra 2019/21/0293).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200393.L01

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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