RS Vwgh 2022/3/3 Ra 2020/15/0033

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Veröffentlicht am 03.03.2022
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §205 Abs3
EStG 1988 §11a Abs1
EStG 1988 §11a Abs3
EStG 1988 §4 Abs1

Rechtssatz

In Bezug auf die Zahlung an das Finanzamt zur Tilgung von Einkommensteuerschulden wird die Entnahme in dem Zeitpunkt getätigt, in dem Geldmittel dem Betriebsvermögen entzogen werden. Es trifft zu, dass der Zeitpunkt der Entnahme Auswirkungen auf den jährlichen Betrag des Eigenkapitalanstieges bzw. Eigenkapitalabfalls hat. In Bezug auf den Zeitpunkt der Einkommensteuerzahlungen ist dem Unternehmer ein gewisser Gestaltungsspielraum eingeräumt, etwa durch die Möglichkeit der Anzahlungen nach § 205 Abs. 3 BAO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150033.L05

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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