RS Vwgh 2022/3/3 Ra 2020/15/0033

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Veröffentlicht am 03.03.2022
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z6
EStG 1988 §4 Abs1

Rechtssatz

Die Einkommensteuer ist nicht betrieblich veranlasst, sondern in der Person des Steuerpflichtigen selbst begründet. Die Zahlung von Personensteuern aus betrieblichen Mitteln stellt somit unzweifelhaft eine Entnahme dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150033.L01

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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