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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §101 Abs1Rechtssatz
Wird ein einheitlicher Abgabenbescheid nicht allen im Bescheid angesprochenen Gesamtschuldnern (etwa im Wege der Zustellfiktion nach § 101 Abs. 1 BAO) bekannt gegeben, so berührt dies die Wirksamkeit des Bescheides gegenüber den anderen Gesamtschuldnern nicht (vgl. VwGH 21.2.2005, 99/13/0221).Wird ein einheitlicher Abgabenbescheid nicht allen im Bescheid angesprochenen Gesamtschuldnern (etwa im Wege der Zustellfiktion nach Paragraph 101, Absatz eins, BAO) bekannt gegeben, so berührt dies die Wirksamkeit des Bescheides gegenüber den anderen Gesamtschuldnern nicht vergleiche VwGH 21.2.2005, 99/13/0221).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150013.L01Im RIS seit
21.04.2022Zuletzt aktualisiert am
22.04.2022