RS Vwgh 2022/3/9 Ro 2020/12/0004

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Veröffentlicht am 09.03.2022
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/07 Personalvertretung

Norm

BDG 1979 §40 Abs2
PVG 1967 §27

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/12/0127 E 25. September 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Eine qualifizierte Verwendungsänderung eines Personalvertreters gemäß § 40 Abs 2 BDG ist nicht schon deshalb im Hinblick auf § 27 PVG unzulässig, weil es sich um eine einer Versetzung gleich zu haltende Maßnahme handelt. § 27 PVG spricht ausdrücklich von einer Versetzung zu einer anderen Dienststelle. Der solcherart zum Ausdruck gebrachte Schutzzweck des § 27 PVG wird aber durch eine qualifizierte Verwendungsänderung nicht berührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020120004.J09

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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