RS Vwgh 2022/3/9 Ro 2020/12/0004

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Veröffentlicht am 09.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
12/03 Entsendung ins Ausland
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/07 Personalvertretung

Norm

BDG 1979 §44 Abs1 idF 1999/I/010
BDG 1979 §44 Abs2 idF 1999/I/010
B-VG Art20 Abs1 idF 2008/I/002
KSE-BVG 1997 §1
KSE-BVG 1997 §1 Z1 litd
KSE-BVG 1997 §1 Z2
PVG 1967 §27 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Wurde dem Beamten die Weisung erteilt, auf der angeordneten Dienstreise an zwischenstaatlichen Expertengesprächen teilzunehmen, die die künftige Weiterentwicklung der Gebirgs- und Gebirgskampfausbildung zum Gegenstand haben, aber nicht selbst als Übungs- oder Ausbildungsmaßnahmen (iSv. § 1 Z 1 lit. d oder Z 2 KSE-BVG 1997) ausgestaltet sind und auch keinem sonstigen der Tatbestände des § 1 KSE-BVG 1997 zuzuordnen sind, so handelt es sich bei der Auslandsdienstreise nicht um eine Auslandsentsendung, auf die das KSE-BVG 1997 anzuwenden wäre. Derartige Gespräche auf zwischenstaatlicher Ebene fallen nicht in den Anwendungsbereich des KSE-BVG 1997.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020120004.J05

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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