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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §44 Abs1 idF 1999/I/010Rechtssatz
Die in § 44 Abs. 1 BDG 1979 enthaltenen Anordnung, welche wörtlich aus Art. 20 Abs. 1 B-VG die Wendung "soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist", übernahm, normiert bloß eine Einschränkung der in § 44 BDG 1979 festgelegten Befolgungspflicht im Hinblick auf jene Verfassungsbestimmungen, durch welche Ausnahmen von dem in Art. 20 B-VG normierten Grundsatz der Weisungsbindung begründet werden (sog. Weisungsfreistellungen und Weisungsfreiheit; vgl. Erläuterungen der Regierungsvorlage zum BDG 1979, 11 BlgNR 15. GP, 85, wo es heißt: "Der Nebensatz ‚soweit verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist' verweist auf die zahlreichen Weisungsfreistellungen verfassungsrechtlicher Natur (vgl. z.B. Art. 20 Abs. 1 B-VG, § 88 Abs. 4 oder § 102 Abs. 2 des Entwurfes)"). Dem KSE-BVG 1997 ist keine derartige Weisungsfreistellung zu entnehmen.Die in Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 enthaltenen Anordnung, welche wörtlich aus Artikel 20, Absatz eins, B-VG die Wendung "soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist", übernahm, normiert bloß eine Einschränkung der in Paragraph 44, BDG 1979 festgelegten Befolgungspflicht im Hinblick auf jene Verfassungsbestimmungen, durch welche Ausnahmen von dem in Artikel 20, B-VG normierten Grundsatz der Weisungsbindung begründet werden (sog. Weisungsfreistellungen und Weisungsfreiheit; vergleiche Erläuterungen der Regierungsvorlage zum BDG 1979, 11 BlgNR 15. GP, 85, wo es heißt: "Der Nebensatz ‚soweit verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist' verweist auf die zahlreichen Weisungsfreistellungen verfassungsrechtlicher Natur vergleiche z.B. Artikel 20, Absatz eins, B-VG, Paragraph 88, Absatz 4, oder Paragraph 102, Absatz 2, des Entwurfes)"). Dem KSE-BVG 1997 ist keine derartige Weisungsfreistellung zu entnehmen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020120004.J04Im RIS seit
21.04.2022Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022