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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §7 Abs4Rechtssatz
Im Falle eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens ergibt sich aus § 7 Abs. 4 EO, dass die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf Antrag von der Stelle aufzuheben ist, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.Im Falle eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens ergibt sich aus Paragraph 7, Absatz 4, EO, dass die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf Antrag von der Stelle aufzuheben ist, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150103.L11Im RIS seit
21.04.2022Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022