RS Vwgh 2022/3/10 Ra 2020/15/0103

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Veröffentlicht am 10.03.2022
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Index

23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §7 Abs4
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Im Falle eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens ergibt sich aus § 7 Abs. 4 EO, dass die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf Antrag von der Stelle aufzuheben ist, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.Im Falle eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens ergibt sich aus Paragraph 7, Absatz 4, EO, dass die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf Antrag von der Stelle aufzuheben ist, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150103.L11

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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