RS Vwgh 2022/3/10 Ra 2020/15/0042

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Veröffentlicht am 10.03.2022
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §83 Abs1
BAO §85

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0198 B 29. September 2016 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Eine Eingabe [hier: Beschwerde] ist bis zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht dem (behaupteten) Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist (vgl. E 13. Dezember 2000, 2000/03/0336). Wird der Aufforderung zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht Rechnung getragen, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Adressat des Zurückweisungsbeschlusses ist derjenige, der als (behaupteter) Verteter eingeschritten ist. Der (behauptete) Machtgeber ist dem Verfahren vor dem VwG nicht als Partei beizuziehen. Er ist auch nicht berechtigt, den an den Vertreter gerichteten Zurückweisungsbeschluss zu bekämpfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150042.L01

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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