RS Vwgh 2022/3/10 Ra 2020/15/0042

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Veröffentlicht am 10.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115
BAO §269 Abs1
BAO §85
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/17/0025 E 30. Jänner 2015 RS 3 (hier nur der zweite Satz ohne Bezugnahme auf die Behörde)

Stammrechtssatz

Ein Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen. Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, verpflichtet dies die Behörde bzw. das Gericht zu entsprechenden Ermittlungen (vgl die bei Ritz, BAO5 § 85 Tz 2, angeführte hg Rechtsprechung).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150042.L03

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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