RS Vwgh 2022/3/14 Ra 2021/08/0007

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Veröffentlicht am 14.03.2022
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs4

Rechtssatz

§ 4 Abs. 4 ASVG stellt auf die Erbringung von "Dienstleistungen" gegen Entgelt ab, weshalb eine Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung - in Abgrenzung von anderen Dauerschuldverhältnissen - nur dann in Betracht kommt, wenn zwischen der Erbringung von Dienstleistungen (für einen Dienstgeber) - somit von Arbeitsleistungen, hinsichtlich derer eine Pflichtversicherung in Rede steht - und einer von einem Dienstgeber erbrachten Gegenleistung ("Entgelt") ein Austauschverhältnis besteht (vgl. VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080007.L02

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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