RS Vwgh 2022/3/21 Ro 2021/10/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2022
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Index

L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
67 Versorgungsrecht

Norm

AsylG 2005 §13
B-VG Art133 Abs4
Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 §4 Abs1
SUG Slbg 2010 §4 Abs2 Z2
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/10/0012 E 14. Jänner 2022 RS 1 (hier ohne die letzten drei Sätze)

Stammrechtssatz

Mit der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 2 Slbg SUG 2010 wurde § 4 Abs. 1 erster Satz Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 umgesetzt, wonach Leistungen der Sozialhilfe unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen "nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren" sind, "die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten". Schon der Wortlaut dieser im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen legt nahe, dass sich das darin verwendete Adverb "dauerhaft" sowohl auf einen tatsächlichen wie auch auf einen rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des "dauerhaft niedergelassenen Fremden" bezieht. Für dieses Verständnis der Normen spricht auch der Umstand, dass diese von vornherein auf "dauerhaft niedergelassene Fremde" (vgl. etwa § 4 Abs. 2 Z 2 erster Satzteil Slbg SUG 2010) abstellen; angesichts der zweimaligen Verwendung des Wortes "dauerhaft" kann weder dem Grundsatz- noch dem Landesgesetzgeber unterstellt werden, dass etwa ein Asylwerber mit einem mehr als fünfjährigem Asylverfahren ab der Erteilung eines Aufenthaltstitels anspruchsberechtigt sein solle. In diesem Zusammenhang berechtigt die bloße Zulassung zum Asylverfahren gemäß § 13 AsylG 2005 lediglich zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. VwGH 19.6.2017, Ra 2016/19/0297 bis 0299; 22.3.2018, Ra 2017/01/0287). § 12 AsylG 2005 normiert ausdrücklich, dass der Aufenthalt eines Fremden während der Dauer des Zulassungsverfahrens "kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 darstellt. § 11a StbG 1985 stellt hingegen (lediglich) auf einen "rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt" ab. Das VwG hat seiner Beurteilung ein zutreffendes Verständnis der Norm des § 4 Abs. 2 Z 2 Slbg SUG 2010 zugrunde gelegt ("mindestens fünfjähriger dauerhafter rechtmäßiger Inlandsaufenthalt"); Anhaltspunkte für eine "planwidrige Lücke" des Gesetzes liegen insofern nicht vor.Mit der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, Slbg SUG 2010 wurde Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 umgesetzt, wonach Leistungen der Sozialhilfe unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen "nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren" sind, "die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten". Schon der Wortlaut dieser im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen legt nahe, dass sich das darin verwendete Adverb "dauerhaft" sowohl auf einen tatsächlichen wie auch auf einen rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des "dauerhaft niedergelassenen Fremden" bezieht. Für dieses Verständnis der Normen spricht auch der Umstand, dass diese von vornherein auf "dauerhaft niedergelassene Fremde" vergleiche etwa Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, erster Satzteil Slbg SUG 2010) abstellen; angesichts der zweimaligen Verwendung des Wortes "dauerhaft" kann weder dem Grundsatz- noch dem Landesgesetzgeber unterstellt werden, dass etwa ein Asylwerber mit einem mehr als fünfjährigem Asylverfahren ab der Erteilung eines Aufenthaltstitels anspruchsberechtigt sein solle. In diesem Zusammenhang berechtigt die bloße Zulassung zum Asylverfahren gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 lediglich zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet vergleiche VwGH 19.6.2017, Ra 2016/19/0297 bis 0299; 22.3.2018, Ra 2017/01/0287). Paragraph 12, AsylG 2005 normiert ausdrücklich, dass der Aufenthalt eines Fremden während der Dauer des Zulassungsverfahrens "kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 darstellt. Paragraph 11 a, StbG 1985 stellt hingegen (lediglich) auf einen "rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt" ab. Das VwG hat seiner Beurteilung ein zutreffendes Verständnis der Norm des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, Slbg SUG 2010 zugrunde gelegt ("mindestens fünfjähriger dauerhafter rechtmäßiger Inlandsaufenthalt"); Anhaltspunkte für eine "planwidrige Lücke" des Gesetzes liegen insofern nicht vor.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021100015.J01

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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