TE Vwgh Beschluss 2022/3/21 Ra 2021/09/0235

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Veröffentlicht am 21.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
86/01 Veterinärrecht allgemein
91/02 Post

Norm

AVG §1
AVG §56
B-VG Art133 Abs6 Z1
EFZG
EFZG §1
EFZG §3 Abs3
EpidemieG 1950 §17
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §32 Abs1
EpidemieG 1950 §32 Abs3
EpidemieG 1950 §32 Abs4
EpidemieG 1950 §32 idF 1974/702
EpidemieG 1950 §7
GehG 1956
GehG 1956 §12c
GehG 1956 §12c Abs1
GehG 1956 §12c Abs1 Z1
GehG 1956 §12c Abs1 Z2
GehG 1956 §12c Abs1 Z3
GehG 1956 §12c Abs1 Z4
GehG 1956 §15 Abs5
GehG 1956 §3 Abs1
GehG 1956 §6
GehG 1956 §7
PTSG 1996 §17 Abs1
PTSG 1996 §17 Abs1a Z1
PTSG 1996 §17 Abs6
PTSG 1996 §17 Abs6a Z1
PTSG 1996 §17 Abs8 Z1 idF 2003/I/071
StGB §220b
TSG 1909 §52b idF 1974/141
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 220b heute
  2. StGB § 220b gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2023
  3. StGB § 220b gültig von 01.01.2020 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 220b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  5. StGB § 220b gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A AG in B, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 24. Juni 2021, LVwG-751414/2/KLi/NiF, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 2021 wurde dem Antrag der revisionswerbenden Partei auf Vergütung für die Entgeltfortzahlung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für die Absonderung eines näher bezeichneten, bei ihr beschäftigten Arbeitnehmers insoweit stattgegeben, als ihr ein Vergütungsbetrag in der Gesamthöhe von € 429,31 gewährt wurde; im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 2021 wurde dem Antrag der revisionswerbenden Partei auf Vergütung für die Entgeltfortzahlung gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für die Absonderung eines näher bezeichneten, bei ihr beschäftigten Arbeitnehmers insoweit stattgegeben, als ihr ein Vergütungsbetrag in der Gesamthöhe von € 429,31 gewährt wurde; im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der revisionswerbenden Partei mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass der Zeitraum der Absonderung sowie die zugesprochenen Einzelbeträge herabgesetzt wurden. Im Übrigen wurde die Revision gegen diese Entscheidung für unzulässig erklärt.

3        Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht - soweit hier von Relevanz - aus, dass eine Vergütung nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG während des Zeitraumes einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 EpiG zustehe, nach § 32 Abs. 2 leg. cit. sei die Vergütung für jeden Tag zu leisten der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst sei. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sei die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen. Der Gesetzgeber stelle auf den konkret für diesen Zeitraum bestehenden Entgeltanspruch ab. Die von einer behördlichen Verfügung betroffene Person solle durch die Vergütung nicht insgesamt schlechter gestellt werden, als ohne eine solche Verfügung und solle demnach insgesamt auch keine Vermögensnachteile auf Grund ihrer Krankheit und der dadurch notwendigen behördlichen Verfügung erleiden. Der Bund habe dem Dienstnehmer für die beantragten Tage der Absonderung die ihm gebührenden Bezüge ausbezahlt. Die revisionswerbende Partei habe dem Bund iSd § 17 Abs. 6 und Abs. 7 Poststrukturgesetz (PTSG) den diesbezüglichen Aufwand der Aktivbezüge ersetzt bzw. einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes geleistet.Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht - soweit hier von Relevanz - aus, dass eine Vergütung nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG während des Zeitraumes einer Absonderung gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 17, EpiG zustehe, nach Paragraph 32, Absatz 2, leg. cit. sei die Vergütung für jeden Tag zu leisten der von der in Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfasst sei. Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung sei die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen. Der Gesetzgeber stelle auf den konkret für diesen Zeitraum bestehenden Entgeltanspruch ab. Die von einer behördlichen Verfügung betroffene Person solle durch die Vergütung nicht insgesamt schlechter gestellt werden, als ohne eine solche Verfügung und solle demnach insgesamt auch keine Vermögensnachteile auf Grund ihrer Krankheit und der dadurch notwendigen behördlichen Verfügung erleiden. Der Bund habe dem Dienstnehmer für die beantragten Tage der Absonderung die ihm gebührenden Bezüge ausbezahlt. Die revisionswerbende Partei habe dem Bund iSd Paragraph 17, Absatz 6, und Absatz 7, Poststrukturgesetz (PTSG) den diesbezüglichen Aufwand der Aktivbezüge ersetzt bzw. einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes geleistet.

4        Im Weiteren legte das Verwaltungsgericht seine Berechnung des Vergütungsanspruches für einen „Beamten iSd § 17 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z 1 2. Alternative PTSG“ dar, wozu es monatsweise als Basis für die Ermittlung des Tagessatzes im Zeitraum der Absonderung das Bruttoentgelt heranzog und den Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung als ersatzfähig betrachtete. Weiters gelangte es zu dem Ergebnis, dass die mittels telefonischem Bescheid am 16. Oktober 2020 verfügte Absonderung nach § 46 Abs. 2 EpiG nach 48 Stunden geendet und dem dann erst in weiterer Folge erlassenen (schriftlichen) Absonderungsbescheid vom 23. Oktober 2020 mit Wirkung vom 16. Oktober 2020 keine rückwirkende Geltung zukäme, sodass sich der Zeitraum der Absonderung (und damit die daraus ermittelten Vergütungsbeträge) - abweichend vom behördlichen Bescheid - entsprechend aus diesem Grund verringere.Im Weiteren legte das Verwaltungsgericht seine Berechnung des Vergütungsanspruches für einen „Beamten iSd Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz eins a, Ziffer eins, 2. Alternative PTSG“ dar, wozu es monatsweise als Basis für die Ermittlung des Tagessatzes im Zeitraum der Absonderung das Bruttoentgelt heranzog und den Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung als ersatzfähig betrachtete. Weiters gelangte es zu dem Ergebnis, dass die mittels telefonischem Bescheid am 16. Oktober 2020 verfügte Absonderung nach Paragraph 46, Absatz 2, EpiG nach 48 Stunden geendet und dem dann erst in weiterer Folge erlassenen (schriftlichen) Absonderungsbescheid vom 23. Oktober 2020 mit Wirkung vom 16. Oktober 2020 keine rückwirkende Geltung zukäme, sodass sich der Zeitraum der Absonderung (und damit die daraus ermittelten Vergütungsbeträge) - abweichend vom behördlichen Bescheid - entsprechend aus diesem Grund verringere.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Berechtigung zur Erhebung der außerordentlichen Revision in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Berechtigung zur Erhebung der außerordentlichen Revision in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

6        Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 und Abs. 9 B-VG kann gegen eine Entscheidung (Erkenntnis bzw. Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins und Absatz 9, B-VG kann gegen eine Entscheidung (Erkenntnis bzw. Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

7        Nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), wobei die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zum Beschwerdepunkt für die Prüfung des Revisionspunktes einschlägig ist (vgl. etwa VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0077).Nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), wobei die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zum Beschwerdepunkt für die Prüfung des Revisionspunktes einschlägig ist vergleiche , etwa VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0077).

8        Maßgebend dafür sind nur subjektiv-öffentliche Rechte (vgl. VwGH 7.7.2017, Ra 2017/03/0003, mwN).Maßgebend dafür sind nur subjektiv-öffentliche Rechte vergleiche , VwGH 7.7.2017, Ra 2017/03/0003, mwN).

9        Nach der ständigen Rechtsprechung kommt dem Revisionspunkt bei der Prüfung einer angefochtenen Entscheidung entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichthof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives öffentliches Recht einer revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung sie behauptet; durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung der angefochtenen Entscheidung gebunden ist; wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. z.B. VwGH 12.3.2021, Ro 2020/09/0010, mwN). Die Erhebung einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nur dann zulässig, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist (vgl. erneut VwGH 7.7.2017, Ra 2017/03/0003, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung kommt dem Revisionspunkt bei der Prüfung einer angefochtenen Entscheidung entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichthof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives öffentliches Recht einer revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung sie behauptet; durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung der angefochtenen Entscheidung gebunden ist; wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , z.B. VwGH 12.3.2021, Ro 2020/09/0010, mwN). Die Erhebung einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nur dann zulässig, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist vergleiche , erneut VwGH 7.7.2017, Ra 2017/03/0003, mwN).

10       Die revisionswerbende Partei macht unter „Revisionspunkte“ geltend, dass sie sich durch das angefochtene Erkenntnis „in ihren Rechten auf Zuerkennung des gesamten beantragten Vergütungsbetrages für den Zeitraum vom 06.11.2020 bis 09.11.2020, eventualiter in ihrem Recht auf Unterbleiben der Herabsetzung der im nicht angefochtenen Teil des verwaltungsbehördlichen Bescheides zuerkannten Beträge und auf Wahrung der Zuständigkeit verletzt“ erachte.

11       In diesen Rechten kann die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis jedoch nicht verletzt sein, weil der revisionswerbenden Partei im vorliegenden Fall - wie im Folgenden dargelegt werden wird - kein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG zukommt, sodass sie durch die Zuerkennung eines - wenn auch von ihr behauptetermaßen zu geringen - Vergütungsbetrages nicht in ihrem Recht auf Zuerkennung des gesamten beantragten Vergütungsbetrages verletzt sein kann:In diesen Rechten kann die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis jedoch nicht verletzt sein, weil der revisionswerbenden Partei im vorliegenden Fall - wie im Folgenden dargelegt werden wird - kein Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, EpiG zukommt, sodass sie durch die Zuerkennung eines - wenn auch von ihr behauptetermaßen zu geringen - Vergütungsbetrages nicht in ihrem Recht auf Zuerkennung des gesamten beantragten Vergütungsbetrages verletzt sein kann:

12       Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt:

13       § 32 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 90/2021, lautet:Paragraph 32, EpiG, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021,, lautet:

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweitParagraph 32, (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1.   sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, odersie gemäß Paragraphen 7, oder 17 abgesondert worden sind, oder

2.   ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oderihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß Paragraph 11, untersagt worden ist, oder

3.   ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oderihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, untersagt worden ist, oder

4.   sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, odersie in einem gemäß Paragraph 20, im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5.   sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, odersie ein Unternehmen betreiben, das gemäß Paragraph 20, in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6.   sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, odersie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß Paragraph 22, angeordnet worden ist, oder

7.   sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 24, verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG.“

14       § 32 geht im Wesentlichen auf die Novelle BGBl. Nr. 702/1974, zurück die - so die Materialien (RV 1205 BlgNR 13. GP 3) - § 52b TierseuchenG als Vorbild hatte:Paragraph 32, geht im Wesentlichen auf die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1974,, zurück die - so die Materialien Regierungsvorlage 1205, BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 3, ) - Paragraph 52 b, TierseuchenG als Vorbild hatte:

„Das geltende Recht sieht eine Vergütung für den Verdienstentgang nur für ‚mittellose Personen, insbesondere Kleingewerbetreibende, Kleingrundbesitzer, Kleinhändler sowie Personen, die vom Tag- oder Wochenlohn leben, und ausnahmslos jene, die einer Einkommensteuer nicht unterliegen,‘ vor. Für diese Einschränkung besteht heute keine sachliche Rechtfertigung mehr.

Im Interesse des Gleichheitsgebotes soll durch die Neufassung des § 32 eine Entschädigung für a 11 e natürlichen und juristischen Personen sowie für die Personengesellschaften des Handelsrechtes vorgesehen werden, die durch eine Erwerbsbehinderung infolge der im Gesetz aufgezählten behördlichen Maßnahmen einen Verdienstentgang erlitten haben. Während nach den derzeitigen Bestimmungen ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges nur für Absonderungsmaßnahmen auf Grund der §§ 7 und 17 des Epidemiegesetzes oder wegen einer Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen nach § 20 sowie wegen der Räumung von Wohnungen zulässig ist, soll nunmehr auch bei Untersagung der Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 und Verhängung von Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften ein Anspruch auf Vergütung begründet werden, wenn und soweit dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist.Im Interesse des Gleichheitsgebotes soll durch die Neufassung des Paragraph 32, eine Entschädigung für a 11 e natürlichen und juristischen Personen sowie für die Personengesellschaften des Handelsrechtes vorgesehen werden, die durch eine Erwerbsbehinderung infolge der im Gesetz aufgezählten behördlichen Maßnahmen einen Verdienstentgang erlitten haben. Während nach den derzeitigen Bestimmungen ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges nur für Absonderungsmaßnahmen auf Grund der Paragraphen 7, und 17 des Epidemiegesetzes oder wegen einer Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen nach Paragraph 20, sowie wegen der Räumung von Wohnungen zulässig ist, soll nunmehr auch bei Untersagung der Abgabe von Lebensmitteln gemäß Paragraph 11 und Verhängung von Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften ein Anspruch auf Vergütung begründet werden, wenn und soweit dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist.

Nach den geltenden Bestimmungen bemißt sich die Entschädigung höchstens mit dem Betrag des Krankengeldes, das der betroffenen Person auf Grund ihres Einkommens gebühren würde. Diese Bestimmung hat in der Praxis zu einer Reihe von Beschwerden geführt und bringt Nachteile und Härten für die betroffenen Personen mit sich. Es wird daher eine Regelung vorgeschlagen, die den zeitgemäßen Bestimmungen des § 52 b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1974 entspricht.“Nach den geltenden Bestimmungen bemißt sich die Entschädigung höchstens mit dem Betrag des Krankengeldes, das der betroffenen Person auf Grund ihres Einkommens gebühren würde. Diese Bestimmung hat in der Praxis zu einer Reihe von Beschwerden geführt und bringt Nachteile und Härten für die betroffenen Personen mit sich. Es wird daher eine Regelung vorgeschlagen, die den zeitgemäßen Bestimmungen des Paragraph 52, b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1974 entspricht.“

15       Die Materialien zu § 52b des TierseuchenG, BGBl. Nr. 141/1974 (RV 977 BlgNR 13. GP 13 f), lauten:Die Materialien zu Paragraph 52 b, des TierseuchenG, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1974, Regierungsvorlage 977, BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 13, f), lauten:

„Das geltende Recht sieht eine Entschädigung für Erwerbsbehinderung infolge Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche nur für unselbständig Erwerbstätige vor. Es besteht keine sachliche Rechtfertigung dafür, diese Entschädigungsregelung nur auf Unselbständige einzuschränken. Im Interesse des Gleichheitsgebotssoll durch die Neufassung des § 52b eine Entschädigung für alle natürlichen und juristischen Personen sowie für Personengesellschaften des Handelsrechtes vorgesehen werden, die durch eine Erwerbsbehinderung infolge der im Gesetz aufgezählten Sperrmaßnahmen einen Verdienstentgang erlitten. Dies bedeutet insbesondere, daß auch Landwirte und andere selbständig Erwerbstätige, soweit ihnen durch die Sperrmaßnahmen und die damit verbundene Erwerbsbehinderung ein Verdienstentgang erwächst, einen Anspruch auf Vergütung dieses Verdienstentganges erhalten.„Das geltende Recht sieht eine Entschädigung für Erwerbsbehinderung infolge Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche nur für unselbständig Erwerbstätige vor. Es besteht keine sachliche Rechtfertigung dafür, diese Entschädigungsregelung nur auf Unselbständige einzuschränken. Im Interesse des Gleichheitsgebotssoll durch die Neufassung des Paragraph 52 b, eine Entschädigung für alle natürlichen und juristischen Personen sowie für Personengesellschaften des Handelsrechtes vorgesehen werden, die durch eine Erwerbsbehinderung infolge der im Gesetz aufgezählten Sperrmaßnahmen einen Verdienstentgang erlitten. Dies bedeutet insbesondere, daß auch Landwirte und andere selbständig Erwerbstätige, soweit ihnen durch die Sperrmaßnahmen und die damit verbundene Erwerbsbehinderung ein Verdienstentgang erwächst, einen Anspruch auf Vergütung dieses Verdienstentganges erhalten.

Es konnte allerdings nicht für alle Unternehmen, die in irgendeiner Weise von den Auswirkungen der Maul- und Klauenseuche betroffen worden sind, eine Entschädigung vorgesehen werden. Die Erfassung dieser Betriebe erscheint im Rahmen einer Regelung im Tierseuchengesetz kaum durchführbar. Es wird daher bei lang anhaltenden oder großräumigen Seuchenzügen jeweils außerhalb des Anwendungsbereiches des Tierseuchengesetzes zu prüfen sein, ob und in welcher Weise jenen Unternehmen, die keine Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz erhalten können, durch andere Maßnahmen, z.B. Erleichterungen bei Steuerzahlungen, Förderungsmaßnahmen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, geholfen werden kann, die im Zusammenhang mit der Maul- und Klauenseuche erlittenen geschäftlichen Einbußen zu überwinden.

Nach den geltenden Bestimmungen bemißt sich die Entschädigung für unselbständig Erwerbstätige nach dem kollektivvertraglichen Grundlohn. Diese Bestimmung hat in der Praxis zu Schwierigkeiten geführt. Abgesehen davon, daß es auch Dienstnehmerkategorien gibt, für die kein Kollektivvertrag besteht, entspricht der kollektivvertragliche Grundlohn schon seit Jahren nicht mehr dem tatsächlich geleisteten Lohn. Im vorliegenden Entwurf wird daher eine Regelung vorgeschlagen, bei der ebenso wie bei Selbständigen auch bei unselbständig Erwerbstätigen der tatsächliche Einkommensverlust ersetzt werden soll. Die Entschädigung soll daher nach den gleichen Grundsätzen bemessen werden, wie dies im Entwurf des Bundesgesetzes über die Entgeltfortzahlung im Erkrankungsfall vorgesehen sind. Damit die betroffenen Arbeitnehmer möglichst rasch in den Genuß der gebührenden Entschädigung gelangen, sieht der Entwurf vor, daß die Arbeitgeber die Entschädigung vorschußweise auszuzahlen haben, wofür der Entschädigungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber übergeht. Für die Zeit der Erwerbsbehinderung sind Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und bei Bauarbeitern die Bauarbeiterurlaubskasse vom Arbeitgeber zu entrichten. Diese sollen gleichfalls vom Arbeitgeber ersetzt werden.

Die Entschädigung für selbständig Erwerbstätige soll dem Grundsatz entsprechend, daß der tatsächliche Einkommensverlust ersetzt werden soll, auf das vergleichbare fortgeschriebene wirtschaftliche Einkommen bezogen werden. Das der Einkommensteuer unterliegende Einkommen vermindert sich nämlich durch die Inanspruchnahme der verschiedenen steuerrechtlichen Bestimmungen (vorzeitige Abschreibung, Investitionsrücklage, Rücklage für den nicht entnommenen Gewinn, Investitionsfreibetrag, Sonderausgaben), sodaß es als Bemessungsgrundlage der Entschädigung problematisch ist.

Die Abs. 5 und 6 entsprechen inhaltlich dem geltenden Recht.“Die Absatz 5, und 6 entsprechen inhaltlich dem geltenden Recht.“

16       Im Revisionsfall steht angesichts der vom Verwaltungsgericht getroffenen, unbestrittenen Feststellungen fest, dass nach den im Gesetz taxativ aufgezählten Vergütungstatbeständen ein eigener primärer Vergütungsanspruch der revisionswerbenden Partei (etwa nach § 32 Abs. 1 Z 2 oder Z 5 EpiG) nicht in Betracht kommt.Im Revisionsfall steht angesichts der vom Verwaltungsgericht getroffenen, unbestrittenen Feststellungen fest, dass nach den im Gesetz taxativ aufgezählten Vergütungstatbeständen ein eigener primärer Vergütungsanspruch der revisionswerbenden Partei (etwa nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 5, EpiG) nicht in Betracht kommt.

17       Dem Revisionsfall liegt vielmehr ein Vergütungsfall eines Mitarbeiters der revisionswerbenden Partei im Sinne des § 32 Abs. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Z 3 EpiG zu Grunde, der seine Ursache in einem Absonderungsbescheid nach den §§ 7 und 17 leg. cit. hat.Dem Revisionsfall liegt vielmehr ein Vergütungsfall eines Mitarbeiters der revisionswerbenden Partei im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, EpiG zu Grunde, der seine Ursache in einem Absonderungsbescheid nach den Paragraphen 7, und 17 leg. cit. hat.

18       Insofern schlägt daher das Vorbringen fehl, das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, inwieweit der revisionswerbenden Partei ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs. 1 iVm. Abs. 4 EpiG zukomme: Diese Bestimmungen sehen einen Vergütungsanspruch für eine juristische Person vor, die durch eine in § 32 Abs. 1 EpiG taxativ getroffenen Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurde; Abs. 4 enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung. Eine solche in Abs. 1 EpiG taxativ aufgezählte Maßnahme wurde jedoch gegenüber der revisionswerbenden Partei nicht gesetzt; vielmehr war - wie ausgeführt - einer ihrer Mitarbeiter von einer solchen Maßnahme betroffen.Insofern schlägt daher das Vorbringen fehl, das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, inwieweit der revisionswerbenden Partei ein Vergütungsanspruch gemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 4, EpiG zukomme: Diese Bestimmungen sehen einen Vergütungsanspruch für eine juristische Person vor, die durch eine in Paragraph 32, Absatz eins, EpiG taxativ getroffenen Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurde; Absatz 4, enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung. Eine solche in Absatz eins, EpiG taxativ aufgezählte Maßnahme wurde jedoch gegenüber der revisionswerbenden Partei nicht gesetzt; vielmehr war - wie ausgeführt - einer ihrer Mitarbeiter von einer solchen Maßnahme betroffen.

19       Nach § 32 Abs. 3 zweiter Satz EpiG haben die Arbeitgeber ihnen (d.h. den in einem Arbeitsverhältnis stehenden Personen) den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen.Nach Paragraph 32, Absatz 3, zweiter Satz EpiG haben die Arbeitgeber ihnen (d.h. den in einem Arbeitsverhältnis stehenden Personen) den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen.

20       Dem Gesetz liegt demnach zugrunde, dass der dem Arbeitnehmer gebührende Vergütungsbetrag vom Arbeitgeber an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen ist und der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht (vgl. dazu auch die in Rn. 12 wiedergegebenen Materialien zu § 52b Tierseuchengesetz, der als Vorbild für § 32 EpiG gedient hat). Bei dem dem Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütungsbetrag handelt es sich begrifflich nicht um Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt. Gemäß § 32 Abs. 3 zweiter Satz EpiG hat der Arbeitgeber kraft Gesetzes die Schuld des Bundes in Form des Vergütungsbetrages der Person gegenüber, die den Verdienstentgang erlitten hat, zu erfüllen; mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über (vgl. VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11.388 A; jüngst VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094; ebenso OGH 25.11.2021, 9 ObA 99/21f).Dem Gesetz liegt demnach zugrunde, dass der dem Arbeitnehmer gebührende Vergütungsbetrag vom Arbeitgeber an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen ist und der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber übergeht vergleiche , dazu auch die in Rn. 12 wiedergegebenen Materialien zu Paragraph 52 b, Tierseuchengesetz, der als Vorbild für Paragraph 32, EpiG gedient hat). Bei dem dem Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütungsbetrag handelt es sich begrifflich nicht um Entgelt, sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt. Gemäß Paragraph 32, Absatz 3, zweiter Satz EpiG hat der Arbeitgeber kraft Gesetzes die Schuld des Bundes in Form des Vergütungsbetrages der Person gegenüber, die den Verdienstentgang erlitten hat, zu erfüllen; mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über vergleiche , VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11.388 A; jüngst VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094; ebenso OGH 25.11.2021, 9 ObA 99/21f).

21       Gegenstand der Bemessung des genannten Vergütungsanspruches ist gemäß § 32 Abs. 3 erster Satz EpG das regelmäßige Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG; vgl. dazu näher erneut: VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11.388 A).Gegenstand der Bemessung des genannten Vergütungsanspruches ist gemäß Paragraph 32, Absatz 3, erster Satz EpG das regelmäßige Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG; vergleiche , dazu näher erneut: VwGH 29.3.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11.388 A).

22       Bei der Bemessung des regelmäßigen Entgelts einer unselbständig erwerbstätigen Person gemäß § 32 Abs. 3 EpiG kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vgl. VwGH 13.5.2009, 2006/08/0226, mwN; VwGH 21.9.1993, 92/08/0248; jüngst VwGH 24.6.2021, Ra 2021/09/0094).Bei der Bemessung des regelmäßigen Entgelts einer unselbständig erwerbstätigen Person gemäß Paragraph 32, Absatz 3, EpiG kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll vergleiche , VwGH 13.5.2009, 2006/08/0226, mwN; VwGH 21.9.1993, 92/08/0248&am">

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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