TE Vwgh Beschluss 2022/3/28 Ra 2022/07/0002

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Veröffentlicht am 28.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
VwGG §33 Abs1
VwGG §55
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/07/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision 1. des H W und 2. der M W, beide in H und beide vertreten durch die Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. April 2021, Zl. LVwG 46.34-2662/2020-4, betreffend ein Verfahren nach § 56 WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz; mitbeteiligte Partei: Ing. H G in P, vertreten durch Dr. Christina Hofmann, Rechtsanwältin in 8020 Graz, Stockergasse 10), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision 1. des H W und 2. der M W, beide in H und beide vertreten durch die Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. April 2021, Zl. LVwG 46.34-2662/2020-4, betreffend ein Verfahren nach Paragraph 56, WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz; mitbeteiligte Partei: Ing. H G in P, vertreten durch Dr. Christina Hofmann, Rechtsanwältin in 8020 Graz, Stockergasse 10), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1        Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 beantragte der Mitbeteiligte die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Durchführung eines Aufstauversuchs am Wehr eines näher bezeichneten Kraftwerks.

2        Mit Bescheid vom 29. September 2020 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, eine Einigung zwischen dem Mitbeteiligten und den revisionswerbenden Parteien über die Duldung vorbereitender Maßnahmen (Messungen an den Messstellen) auf deren Grundstücken habe nicht hergestellt werden können und habe der Mitbeteiligte die Einräumung eines Zwangsrechts nicht beantragt.

3        Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss statt. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG hob es den Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2020 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an diese zurück.Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss statt. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG hob es den Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2020 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an diese zurück.

4        Dagegen richtet sich die vorliegende, am 29. Dezember 2021 eingebrachte außerordentliche Revision.

5        Nach Einleitung des Vorverfahrens teilte der Mitbeteiligte dem Verwaltungsgerichtshof mit, er habe seinen Antrag vom 11. Mai 2020 mit Eingabe vom 8. Februar 2022 bei der belangten Behörde zurückgezogen.

6        Nach entsprechender Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof nahmen die revisionswerbenden Parteien dazu Stellung.

7        Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

8        Bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer „Klaglosstellung“ nach § 33 Abs. 1 und § 55 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist (vgl. VwGH 24.9.2020, Ra 2020/07/0023, 0024, mwN).Bei einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer „Klaglosstellung“ nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 55, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat und somit materiell klaglos gestellt worden ist vergleiche , VwGH 24.9.2020, Ra 2020/07/0023, 0024, mwN).

9        Ein solcher Fall einer materiellen Klaglosstellung liegt gegenständlich vor. Der Mitbeteiligte hat seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 11. Mai 2020 nach Einbringung der Revision zurückgezogen. Daraus folgt, dass sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Beschlusses für die revisionswerbenden Parteien - die in der Revision eine Verletzung des Parteiengehörs und die Überschreitung des Beschwerdegegenstands durch das Verwaltungsgericht geltend machen - nichts ändere, weil infolge nachträglicher Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags eine inhaltliche Erledigung desselben ausgeschlossen ist. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall noch praktische Bedeutung zukäme (vgl. dazu etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0033, mwN).Ein solcher Fall einer materiellen Klaglosstellung liegt gegenständlich vor. Der Mitbeteiligte hat seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 11. Mai 2020 nach Einbringung der Revision zurückgezogen. Daraus folgt, dass sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Beschlusses für die revisionswerbenden Parteien - die in der Revision eine Verletzung des Parteiengehörs und die Überschreitung des Beschwerdegegenstands durch das Verwaltungsgericht geltend machen - nichts ändere, weil infolge nachträglicher Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags eine inhaltliche Erledigung desselben ausgeschlossen ist. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass einer meritorischen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall noch praktische Bedeutung zukäme vergleiche , dazu etwa VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0033, mwN).

10       Die Revision ist daher im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG gegenstandslos geworden, weshalb das Revisionsverfahren einzustellen war.Die Revision ist daher im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG gegenstandslos geworden, weshalb das Revisionsverfahren einzustellen war.

11       Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die revisionswerbenden Parteien gemäß § 55 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird im Sinn der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt (vgl. erneut VwGH Ra 2020/07/0023, 0024, mwN).Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an die revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 55, VwGG nicht vor. Ein Zuspruch nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird im Sinn der freien Überzeugung nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt vergleiche , erneut VwGH Ra 2020/07/0023, 0024, mwN).

Wien, am 28. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070002.L00

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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