TE OGH 2022/3/25 15Os19/22s

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Veröffentlicht am 25.03.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Vollzugssache des * K*, AZ 25 Bl 58/21s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugsgericht gemäß § 16a Abs 1 StVG vom 14. Dezember 2021, AZ 32 Bs 351/21h, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Vollzugssache des * K*, AZ 25 Bl 58/21s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugsgericht gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, StVG vom 14. Dezember 2021, AZ 32 Bs 351/21h, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugsgericht gemäß § 16a Abs 1 StVG eine Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 7. September 2021, GZ 25 Bl 58/21s-10, ebenso zurück wie seine Anträge auf Delegierung und Verfahrenshilfe. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugsgericht gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, StVG eine Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 7. September 2021, GZ 25 Bl 58/21s-10, ebenso zurück wie seine Anträge auf Delegierung und Verfahrenshilfe.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Dagegen richtet sich die als Beschwerde zu wertende Eingabe des * K*.

[3]       Diese war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG ein weiterer Rechtszug nicht offen steht (RIS-Justiz RS0132565). [3] Diese war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat nach Paragraph 16 a, StVG ein weiterer Rechtszug nicht offen steht (RIS-Justiz RS0132565).

Textnummer

E134493

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00019.22S.0325.000

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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