RS Lvwg 2017/3/23 LVwG-AV-325/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.03.2017

Norm

VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §22
GewO 1994 §360 Abs5

Rechtssatz

Einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 kommt bereits ex lege keine aufschiebende Wirkung zu und kann die aufschiebende Wirkung mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung auch im Einzelfall nicht zuerkannt werden (vgl. Wessely in: Ennöckl/Raschauer/Wessely [Hrsg.], Kommentar zur Gewerbeordnung 1994 [2015], § 360, Rz 5 zu § 360 Abs. 1 GewO 1994).

Schlagworte

Verfahrensrecht; Antrag; aufschiebende Wirkung; gewerbliche Betriebsanlage; Betriebsschließung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.325.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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