TE Lvwg Erkenntnis 2022/1/27 LVwG-S-2727/001-2021

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Veröffentlicht am 27.01.2022
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Entscheidungsdatum

27.01.2022

Norm

StVO 1960 §23 Abs6
StVO 1960 §99 Abs3 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 3. November 2021, Zl. ***, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

1.   Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass

-    die Übertretungsnorm zu lauten hat: „§ 23 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013“ und

-    die Strafnorm zu lauten hat: „§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013“.

2.   Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,- zu leisten.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.    Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 3. November 2021, Zl. *** wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 23 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) eine Geldstrafe in der Höhe von € 40,- verhängt.

1.2.    Im Spruch des Straferkenntnisses wird von der belangten Behörde Folgendes als erwiesen angesehen:

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 30.04.2021, 08:48 Uhr

Ort: Ortsgebiet ***, ***

Fahrzeug: ***, Anhänger

Tatbeschreibung:

Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben einen Anhänger ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn stehen gelassen, ohne währenddessen beladen oder entladen zu haben, und auch sonst keine wichtigen Gründe für das Stehenlassen vorlagen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 23 Abs. 6 StVO 1960, § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960

1.3.    Begründend führt die belangte Behörde im Straferkenntnis aus, dass die Übertretung des Beschwerdeführers im Zuge des Streifendienstes der Polizeiinspektion *** festgestellt worden sei. Sowohl das Gartentor als auch die Haustüre der ON ***, an welcher der Beschwerdeführer den Hauptwohnsitz habe, seien geschlossen gewesen. Es seien keine Personen anwesend und kein Zugfahrzeug wahrzunehmen gewesen, weshalb auch nicht von einer Ladetätigkeit auszugehen gewesen sei. Schließlich habe der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 17. September 2021 selbst zugegeben, dass er den Anhänger ohne Zugfahrzeug am Tatort vor seinem Wohnhaus zur Tatzeit auf der Fahrbahn stehengelassen habe. Sohin sei der objektive Tatbestand des § 23 Abs. 6 StVO 1960 erfüllt.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

2.1.    In seiner rechtzeitigen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass die Angaben im Straferkenntnis nicht den Tatsachen entsprechen würden, weil eine nicht existente Ortsangabe angegeben werde, es gebe nämlich keine „*** in ***“.

2.2.    Weiters gibt der Beschwerdeführer an, dass die Angaben der Anzeiger der Polizeiinspektion *** nicht den Tatsachen entsprechen würden. Er habe am 30. April 2021 in der Früh mit seinem Zugfahrzeug Pflanzen, Humus und Pflanzerde zu seiner Wohnhausanlage, „***“ transportiert. Nachdem keine Abstellmöglichkeit in der Nähe seiner Wohnhausanlage zur Entladung vorhanden sei, habe er den beladenen Anhänger auf der Fahrbahn vor seiner Wohnhausanlage gegen 7:00 Uhr abgestellt. Nach Abstellen des Anhängers sei der Beschwerdeführer der Überzeugung gewesen, dass die Entladung von einer ihm bekannten Person „sofort in Angriff genommen“ werde. Gegen ca. 9:30 Uhr sei der Beschwerdeführer wieder in seiner Wohnhausanlage eingetroffen, wo während seiner Abwesenheit auch der Anhänger ent- und beladen wurde.

2.3.    Weiters sei es nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht möglich, von der Straße aus wahrzunehmen, ob sich eine Person im Garten befindet, auch die Angabe, dass die Haustüre verschlossen gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, weil sämtliche Gartentore verschlossen gewesen seien.

3.   Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1.    Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

3.2.    Ergänzende Sachverhaltsermittlungen, welche ein weiteres Parteiengehör oder eine mündliche Verhandlung zur Erörterung notwendig gemacht hätten, waren nicht erforderlich.

4.   Feststellungen:

4.1.    Der auf den Beschwerdeführer zugelassenen Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** wurde am 30. April 2021, um 08:48 Uhr auf der Fahrbahn stehengelassen.

4.2.    Zum Tatzeitpunkt wurde keine Be- und Entladung des Anhängers durchgeführt und hätte der Anhänger nach der Ladetätigkeit sofort entfernt werden können, das Entfernen wäre keine unbillige Wirtschaftserschwernis gewesen und es lagen auch keine sonstigen wichtigen Gründe für das Stehenlassen vor.

5.   Beweiswürdigung:

5.1.    Der oben unter Pkt. 4 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** und hieraus insbesondere der Anzeige der anzeigelegenden Polizeibeamten und den von diesen angefertigten Lichtbildern sowie dem Einspruch des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2021, dessen Lenkerauskunft vom 27. Juli 2021, seinem Vorbringen vom 16. September 2021 und der Beschwerde.

5.2.    Vom Beschwerdeführer wurde auch im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass er den auf ihn zugelassenen Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** zum Tatzeitpunkt am Tatort abstellte.

6.   Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. 159/1960, idF BGBl. I 39/2013 lauten:

„§ 23. Halten und Parken.

(1) Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.

(2) Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden.

(2a) In Wohnstraßen und Begegnungszonen ist das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.

(3) Hält der Lenker eines Fahrzeuges vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt, so hat er im Fahrzeug zu verbleiben und hat beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- oder Einfahrt unverzüglich freizumachen.

(3a) Wenn die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und innerhalb von 50 m ein Halten nach Abs. 2 nicht möglich ist, darf mit Personen- und Kombinationskraftwagen des Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Gewerbes sowie mit Krankentransportfahrzeugen neben den nach Abs. 2 aufgestellten Fahrzeugen sowie im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder außer auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, 5 m vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs, zum Aus- oder Einsteigenlassen kurz angehalten werden.

(4) Die Türen eines Fahrzeuges dürfen so lange nicht geöffnet werden und auch nicht geöffnet bleiben, als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können.

(5) Bevor der Lenker das Fahrzeug verläßt, hat er es so zu sichern, daß es nicht abrollen kann.

(6) Unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl.) dürfen nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespannten Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert in eine solche Stellung zu bringen, daß niemand gefährdet oder behindert wird.

§ 99. Strafbestimmungen.

(1) – (2e) […]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

      a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

 b) – k) […]

(4) […]“

7.   Erwägungen:

7.1.    Gemäß § 23 Abs. 6 StVO dürfen unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne Zugfahrzeug sowie Transportbehälter zur Güterbeförderung (wie Container, Lademulden u. dgl.) nur während des Beladens oder Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge und Behälter können nach der Ladetätigkeit nicht sofort entfernt werden, das Entfernen wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen vor. Für das Aufstellen der genannten Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen über das Halten und Parken sinngemäß. Bei unbespannten Fuhrwerken ist die Deichsel abzunehmen oder gesichert in eine solche Stellung zu bringen, dass niemand gefährdet oder behindert wird.

7.2.    Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 leg.cit. zu bestrafen ist.

7.3.    Ein „Parkplatz“ – entsprechend der Vorschrift des § 23 Abs. 6 StVO 1960 – ist eine "Fahrbahn" iSd § 2 Abs. 1 Z 2 StVO 1960 (VwSlg. 16.598 A/2005 mwN). Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich ist die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche (vgl. VwGH 22.02.2013, 2009/02/0054 mwN). Gegenständlich wurde der Anhänger zweifelsfrei auf der Fahrbahn stehengelassen.

7.4.    Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach keine andere Abstellmöglichkeit in der Nähe seiner Wohnhausanlage vorhanden gewesen sei und er den Anhänger abgestellt habe, um „aus wirtschaftlichen Gründen und um ein Austrocknen der Grünpflanzen zu vermeiden“ die weiters in seinem Zugfahrzeug geladen gewesen seien, liegt keiner der in § 23 Abs. 6 erster Satz StVO genannten Gründe der Ausnahmeregelungen vor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag noch weitere Lieferungen durchzuführen hatte, liegt nämlich alleine in dessen Sphäre, sodass durch die im Einflussbereich des Beschwerdeführers vorgenommene Einteilung von weiteren Lieferterminen der Straftatbestand des § 23 Abs. 6 StVO 1960 nicht umgegangen werden kann und sohin kein der dort genannten Ausnahmegründe vorliegt.

7.5.    Auch das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer den Anhänger nach mehreren Stunden wieder abholte und der Anhänger in der Zwischenzeit von jemand anderem entladen worden sein, ist kein Grund im Sinne der Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 6 StVO 1960, sondern belegt vielmehr, dass der Anhänger länger als lediglich zum alleinigen Be- und Entladen auf der Fahrbahn stehengelassen wurde.

7.6.    Weiters stellen auch Parkplatzschwierigkeiten für sich genommen keinen „wichtigen Grund“ iSd § 23 Abs. 6 StVO 1960 dar (vgl. VwGH 24.09.1987, 87/02/0018), zumal sich auf den von den anzeigelegenden Polizeibeamten aufgenommen Lichtbildern des Tatortes zum Tatzeitpunkt eine Vielzahl von Parkmöglichkeiten ersichtlich ist.

7.7.    Die Angaben zum Tatort im Straferkenntnis („Ortsgebiet ***, ***“) stimmen mit dem Ort der aufgenommenen Lichtbilder überein und entsprechen im Hinblick auf die Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort – mangels Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers und der Gefahr einer Doppelbestrafung – der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 31.08.2021, Ra 2021/09/0162).

7.8.    Schließlich bestehen für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der anzeigelegenden Polizeibeamten, wonach zum Tatzeitpunkt keine Be- oder Entladung des gegenständlichen Anhängers vorgenommen worden sei, weil keine Veranlassung gesehen werden kann, dass diese eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollten (vgl. VwGH 21.09.1988, 88/03/0156 mwN).

7.9.    Die Spruchkorrektur durch Ergänzen der Quellenangabe erfolgte gemäß

§ 44a Z 2 VStG zur Konkretisierung der angewendeten Norm unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.08.2020,

Ra 2020/09/0013 mwN).

7.10.   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8.   Zur Strafhöhe:

8.1.    Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

8.2.    Die belangte Behörde ging in ihrem Straferkenntnis von einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von € 1.200,- aus, wertete die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund und ging von keinen Erschwerungsgründen aus. Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht mangels eines entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers von diesen Umständen aus.

8.3.    Dem Beschwerdeführer ist zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Als Inhaber einer Lenkberechtigung sind ihm die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und ein entsprechend normkonformes Verhalten zuzumuten. Bei Unklarheiten über die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, bei den zuständigen Stellen Erkundigungen einzuholen.

8.4.    Der Schutzzweck der übertretenen Norm besteht darin, dass auf Verkehrsflächen, die als Straßen mit öffentlichem Verkehr einzustufen sind, Anhänger ohne Zugfahrzeug insbesondere aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit nur für die Dauer einer unmittelbar durchgeführten Be- oder Entladetätigkeit oder aus sonstigen, wesentlichen Gründen abgestellt sind.

8.5.    Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erachtet die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe, welche sich ohnedies im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens befindet, für angemessen und erforderlich, um dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen, ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten und um (gerade noch) generalpräventive Wirkung erzeugen zu können. Auch die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde adäquat und im untersten Bereich festgesetzt.

8.6.    Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich jedoch nicht gering war und nicht von einem geringen Verschulden auszugehen war, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.

9.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und Z 3 VwGVG unterbleiben. Festzuhalten ist dazu, dass eine Verhandlung trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses vom Beschwerdeführer nicht beantragt wurde (vgl. etwa VfSlg. 14.772/1997; VwGH 27.12.2018, Ra 2017/06/0223) und dass – zumal der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig ist und ausreichend Möglichkeiten zur Erstattung von Vorbringen zur Verfügung standen – eine mündliche Erörterung fallbezogen auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten.

10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1.   eine Geldstrafe von bis zu € 750,- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2.   im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,- Euro verhängt wurde.

Im gegenständlichen Fall war daher auf Grund der Bestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

Des Weiteren war im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zahlungshinweis

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 60,- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Straße mit öffentlichem Verkehr; Abstellen; Anhänger;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2727.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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