TE Vwgh Beschluss 2022/3/10 Ra 2020/15/0042

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Veröffentlicht am 10.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115
BAO §269 Abs1
BAO §83 Abs1
BAO §85
BAO §97 Abs1 lita
VwRallg
  1. BAO § 269 heute
  2. BAO § 269 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 269 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 269 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 83 heute
  2. BAO § 83 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 83 gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 83 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. BAO § 83 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 83 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  7. BAO § 83 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. BAO § 97 heute
  2. BAO § 97 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 97 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  4. BAO § 97 gültig von 25.05.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. BAO § 97 gültig von 15.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 97 gültig von 31.12.2004 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 97 gültig von 14.08.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. BAO § 97 gültig von 27.08.1994 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  9. BAO § 97 gültig von 01.03.1983 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Dr. Zorn und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Wiesinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Engenhart, über die Revision des Dr. M K in W, vertreten durch die Dr. Obermayer Rechtsanwalt GmbH in 1030 Wien, Disslergasse 1, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 18. Jänner 2019, Zl. RV/2101121/2016, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit den Bescheiden vom 7. März 2016 erließ das Finanzamt - den Feststellungen des Prüfers im Rahmen einer Außenprüfung folgend - Bescheide über die Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatzsteuer bzw. Feststellung von Einkünften je für die Jahre 2010 bis 2012 sowie Sachbescheide hinsichtlich Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften je für die Jahre 2010 bis 2013 der E KG.

2        Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 7. April 2016 Beschwerde erhoben. Der Revisionswerber, Steuerberater Dr. K, führte darin aus, ihm sei von der E KG eine steuerliche Spezialvollmacht (ohne Zustellvollmacht) erteilt worden. Er berief sich auf die ihm gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 iVm § 88 Abs. 9 WTBG idF BGBl. I 1999/58 erteilte Vollmacht und setzte den Schriftsatz in der „Wir-Form“ fort.Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 7. April 2016 Beschwerde erhoben. Der Revisionswerber, Steuerberater Dr. K, führte darin aus, ihm sei von der E KG eine steuerliche Spezialvollmacht (ohne Zustellvollmacht) erteilt worden. Er berief sich auf die ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit , Paragraph 88, Absatz 9, WTBG in der Fassung , BGBl. I 1999/58 erteilte Vollmacht und setzte den Schriftsatz in der „Wir-Form“ fort.

3        Mit Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt die Beschwerde der E KG mit näherer Begründung ab.

4        Am 18. Juli 2016 brachte der Revisionswerber „namens und auftrags meiner Mandantin“ einen Vorlageantrag beim Finanzamt ein, in dem die Diktion der Beschwerde fortgesetzt wurde.

5        Mit Beschluss vom 18. Jänner 2019 wies das Bundesfinanzgericht (BFG) „in der Angelegenheit der von Dr. K [...] namens der E KG [...] erhobenen Beschwerde“ die Beschwerde „mangels Aktivlegitimation des Einschreiters“ als unzulässig zurück und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. In der Zustellverfügung sind der Revisionswerber und das Finanzamt genannt.Mit Beschluss vom 18. Jänner 2019 wies das Bundesfinanzgericht (BFG) „in der Angelegenheit der von Dr. K [...] namens der E KG [...] erhobenen Beschwerde“ die Beschwerde „mangels Aktivlegitimation des Einschreiters“ als unzulässig zurück und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. In der Zustellverfügung sind der Revisionswerber und das Finanzamt genannt.

6        Begründend führte das BFG nach Erhebungen zur Vollmachtserteilung aus, dass aufgrund einer Gesamtbetrachtung näher angeführter Umstände in freier Beweiswürdigung davon auszugehen sei, dass die E KG den Revisionswerber nicht bevollmächtigt habe, weshalb der Revisionswerber nicht „wirksam und zulässig“ für die E KG einschreiten könne und die Beschwerde mangels „Legitimation des Beschwerdeführers“ als unzulässig zurückzuweisen sei. Diesen Beschluss stellte das BFG - neben dem Finanzamt - ausschließlich dem Revisionswerber zu.

7        Der Verfassungsgerichthof hat mit Beschluss vom 25. Februar 2020, E 762/2019-5, die Behandlung der dagegen vor ihm erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.Der Verfassungsgerichthof hat mit Beschluss vom 25. Februar 2020, E 762/2019-5, die Behandlung der dagegen vor ihm erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

8        Die in der Folge vom Revisionswerber erhobene Revision erweist sich als unzulässig.

9        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

10       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

12       Zunächst bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Judikatur zur Frage der Prüfungsreihenfolge von Zurückweisungsgründen. Das BFG hätte seine Zurückweisung vorrangig auf den Mangel eines tauglichen Anfechtungsobjekts stützen müssen, da die Bescheide des Finanzamts vom 7. März 2016 mangels wirksamer Zustellung, die an einen bereits im Jahr 2013 aus der E KG ausgeschiedenen Komplementär erfolgt sei, gegenüber der E KG nicht wirksam ergangen seien.

13       Dabei übersieht der Revisionswerber, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Verneinung der Legitimation eines Steuerberaters zur Einbringung einer Beschwerde nicht wesentlich ist, ob der mit dieser Beschwerde bekämpfte Bescheid wegen Unwirksamkeit der Zustellung nicht rechtswirksam erging (vgl. noch zur Rechtslage vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, VwGH 30.1.2013, 2009/13/0228). Im vorliegenden Fall war es daher - anders als vom Revisionswerber behauptet - für die Zurückweisungsentscheidung des BFG nicht relevant, ob die mit der Beschwerde vom 7. April 2016 bekämpften Bescheide vom 7. März 2016 gegenüber der E KG rechtswirksam ergangen sind (oder ob diese - dem Revisionsvorbringen folgend - wegen Unwirksamkeit der Zustellung an den ehemaligen, bereits im Jahr 2013 ausgeschiedenen Komplementär keine Rechtswirksamkeit erlangten).Dabei übersieht der Revisionswerber, dass es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Verneinung der Legitimation eines Steuerberaters zur Einbringung einer Beschwerde nicht wesentlich ist, ob der mit dieser Beschwerde bekämpfte Bescheid wegen Unwirksamkeit der Zustellung nicht rechtswirksam erging vergleiche , noch zur Rechtslage vor dem Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, VwGH 30.1.2013, 2009/13/0228). Im vorliegenden Fall war es daher - anders als vom Revisionswerber behauptet - für die Zurückweisungsentscheidung des BFG nicht relevant, ob die mit der Beschwerde vom 7. April 2016 bekämpften Bescheide vom 7. März 2016 gegenüber der E KG rechtswirksam ergangen sind (oder ob diese - dem Revisionsvorbringen folgend - wegen Unwirksamkeit der Zustellung an den ehemaligen, bereits im Jahr 2013 ausgeschiedenen Komplementär keine Rechtswirksamkeit erlangten).

14       Soweit sich der Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen weiters auf einen „unzulässigen Austausch der Sache“ durch das BFG beruft, indem es den Revisionswerber unrichtig als Einschreiter erachtet habe, ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (vgl. z.B. VwGH 12.6.1990, 89/14/0085, und 13.12.2000, 2000/03/336). Ist zweifelhaft wem ein Anbringen zuzurechnen ist, verpflichtet dies das Gericht zu entsprechenden Ermittlungen (vgl. VwGH 30.1.2015, Ra 2014/17/0025). Eine Eingabe ist bis zum - hier nicht erfolgten - Nachweis der Bevollmächtigung nicht dem (behaupteten) Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist (was im vorliegenden Fall nicht in Zweifel stand; vgl. VwGH 29.9.2016, Ra 2016/02/0198, mwN). Demnach begegnet es keinen vom Verwaltungsgerichthof wahrzunehmenden Bedenken, wenn das BFG den Revisionswerber als Einschreiter erachtete und der angefochtene Beschluss ausschließlich ihm zugestellt wurde.Soweit sich der Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen weiters auf einen „unzulässigen Austausch der Sache“ durch das BFG beruft, indem es den Revisionswerber unrichtig als Einschreiter erachtet habe, ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen vergleiche , z.B. VwGH 12.6.1990, 89/14/0085, und 13.12.2000, 2000/03/336). Ist zweifelhaft wem ein Anbringen zuzurechnen ist, verpflichtet dies das Gericht zu entsprechenden Ermittlungen vergleiche , VwGH 30.1.2015, Ra 2014/17/0025). Eine Eingabe ist bis zum - hier nicht erfolgten - Nachweis der Bevollmächtigung nicht dem (behaupteten) Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist (was im vorliegenden Fall nicht in Zweifel stand; vergleiche , VwGH 29.9.2016, Ra 2016/02/0198, mwN). Demnach begegnet es keinen vom Verwaltungsgerichthof wahrzunehmenden Bedenken, wenn das BFG den Revisionswerber als Einschreiter erachtete und der angefochtene Beschluss ausschließlich ihm zugestellt wurde.

15       Sollte die E KG der Ansicht sein, dass sie rechtswirksam Vollmacht erteilte und die Beschwerde in ihrem Namen eingebracht wurde, steht ihr die Geltendmachung der Entscheidungspflicht des Gerichts offen.

16       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. März 2022

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150042.L00

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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