TE Vwgh Beschluss 2022/3/15 Ra 2022/22/0021

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Veröffentlicht am 15.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Mayr und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des M P, vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstern 2/1. DG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 13. Dezember 2021, LVwG-751053/24/MB/SW, betreffend Wiederaufnahme von Verfahren iA Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 7. August 2020 verfügte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG von Amts wegen die Wiederaufnahme der jeweils mit Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgeschlossenen Verfahren über den Erstantrag des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 23. Juni 2017 sowie über dessen Verlängerungsantrag vom 25. Mai 2018, in denen sich dieser auf seine Ehe mit der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügenden serbischen Staatsangehörigen BJ berufen hatte. Unter einem wies die Behörde den Erstantrag des Revisionswerbers wegen Vorliegen einer Aufenthaltsehe ab sowie dessen Verlängerungsantrag wegen Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels zurück.Mit Bescheid vom 7. August 2020 verfügte der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AVG von Amts wegen die Wiederaufnahme der jeweils mit Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgeschlossenen Verfahren über den Erstantrag des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, vom 23. Juni 2017 sowie über dessen Verlängerungsantrag vom 25. Mai 2018, in denen sich dieser auf seine Ehe mit der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügenden serbischen Staatsangehörigen BJ berufen hatte. Unter einem wies die Behörde den Erstantrag des Revisionswerbers wegen Vorliegen einer Aufenthaltsehe ab sowie dessen Verlängerungsantrag wegen Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels zurück.

2        Mit Erkenntnis vom 20. Jänner 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen gerichtete Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.

3        Infolge der dagegen vom Revisionswerber erhobenen außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Mai 2021, Ra 2021/22/0067, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 20. Jänner 2021 insbesondere wegen der zu Unrecht unterbliebenen mündlichen Verhandlung gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG auf.Infolge der dagegen vom Revisionswerber erhobenen außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Mai 2021, Ra 2021/22/0067, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 20. Jänner 2021 insbesondere wegen der zu Unrecht unterbliebenen mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG auf.

4        Im fortgesetzten Verfahren führte das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Revisionswerber, BJ sowie ein weiterer Zeuge befragt wurden.

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das aufgrund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erzielten Ermittlungsergebnisse zum Ergebnis gelangte, dass es sich bei der zwischen dem Revisionswerber und BJ geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 7. August 2020 erneut als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, das aufgrund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erzielten Ermittlungsergebnisse zum Ergebnis gelangte, dass es sich bei der zwischen dem Revisionswerber und BJ geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 7. August 2020 erneut als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

6        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, das Verwaltungsgericht habe unzulässiger Weise und ohne Begründung von der Einvernahme von weiteren zwei Zeugen abgesehen. Im Übrigen wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.

Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor:

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10       Dem Verwaltungsgericht ist zwar vorzuhalten, dass es die Ablehnung des (in der Beschwerde gestellten) Antrags auf Einvernahme der in Rede stehenden zwei weiteren Zeugen (neuerlich) nicht näher begründet hat. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in der Zulässigkeitsbegründung auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang darzulegen ist. Im Fall einer unterbliebenen Vernehmung ist konkret darzulegen, was die betreffenden Personen im Fall ihrer Vernehmung ausgesagt hätten bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. etwa VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0135, Rn. 13, mwN; 31.1.2019, Ra 2018/22/0301, Rn. 6).Dem Verwaltungsgericht ist zwar vorzuhalten, dass es die Ablehnung des (in der Beschwerde gestellten) Antrags auf Einvernahme der in Rede stehenden zwei weiteren Zeugen (neuerlich) nicht näher begründet hat. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in der Zulässigkeitsbegründung auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang darzulegen ist. Im Fall einer unterbliebenen Vernehmung ist konkret darzulegen, was die betreffenden Personen im Fall ihrer Vernehmung ausgesagt hätten bzw. welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären vergleiche , etwa VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0135, Rn. 13, mwN; 31.1.2019, Ra 2018/22/0301, Rn. 6).

11       Die Revision enthält abgesehen von der Verfahrensrüge keinerlei Tatsachenvorbringen, das geeignet wäre, die Erheblichkeit der Befragung der betreffenden Zeugen und darauf aufbauend die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses darzutun. Der bloße Verweis darauf, dass die Zeugin ZM im selben Haus wie der Revisionswerber in Wien wohne und schon deshalb intensivere Wahrnehmungen als der vom Verwaltungsgericht befragte Zeuge habe, stellt keine ausreichende Relevanzdarstellung in diesem Sinn dar. Die Revision legt nicht substantiiert dar, zu welchen Feststellungen die Vernehmung dieser Zeugen geführt hätte und welche Aspekte eines gemeinsamen Familienlebens dadurch nachgewiesen worden wären. Es wird auch kein konkretes Verhalten, keine konkrete familiäre Begebenheit und kein auf ein gelebtes Familienleben hindeutender konkreter Umstand geltend gemacht, wodurch die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe hätte in Frage gestellt werden können (siehe dazu auch VwGH 31.1.2019, Ra 2018/22/0301, Rn. 8; 3.2.2021, Ra 2021/22/0016, Rn. 14).

12       Zudem liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. beispielsweise VwGH 12.10.2020, Ra 2020/22/0064, Rn. 6, mwN). Eine derartige vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung zeigt der Revisionswerber nicht auf.Zudem liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind vergleiche , beispielsweise VwGH 12.10.2020, Ra 2020/22/0064, Rn. 6, mwN). Eine derartige vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung zeigt der Revisionswerber nicht auf.

13       In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220021.L00

Im RIS seit

20.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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