TE Vwgh Beschluss 2022/3/17 Ra 2020/12/0058

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Veröffentlicht am 17.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §26 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, in der Revisionssache des H D in R, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2020, W221 2231992-1/3E, betreffend Zurückweisung von Feststellungsanträgen in einer Angelegenheit einer Dienstzuteilung nach § 39 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen, wo er als Zusteller verwendet wird.

2        Mit Schreiben (jeweils) vom 6. und 26. März 2019 forderte seine Dienstbehörde den Revisionswerber unter Hinweis auf seine Dienstfähigkeit zum Dienstantritt auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ in der Zustellbasis P auf. Der Revisionswerber remonstrierte gegen diese Weisungen.

3        Mit Schreiben vom 8. August 2019 stellte der Revisionswerber die folgenden Feststellungsanträge (Schreibfehler im Original; die Nummerierung folgt hinsichtlich der Anträge 1. bis 9. jener des genannten Antrags; die mit den Nummern [10.] bis [13.] wiedergegebenen Anträge wurden im Antragsschreiben nicht nummeriert, der Übersichtlichkeit halber wird hierfür die im Bescheid gewählte Nummerierung übernommen):

„1.) dass der Einschreiter/Antragsteller zu Zeit nicht in der Lage ist, die Anforderungen eines Arbeitsplatzes im Innendienst zu erfüllen/er sohin vorübergehend dienstunfähig ist und somit nicht in den Regelbetrieb als ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘ integriert werden kann bzw. auf einem solchen Arbeitsplatz nicht zu verwenden ist und die Weisung, wonach der Einschreiter/Antragsteller seinen Dienst als ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘ verrichten muss, nicht befolgen muss und eine solche Weisung nicht zu seinen Dienstpflichten gehört;

2.) dass der Einschreiter/Antragsteller nicht in der Lage ist, die Anforderungen eines Arbeitsplatzes im Innendienst zu erfüllen/er sohin vorübergehend dienstunfähig ist und somit nicht in den Regelbetrieb als ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘ integriert werden kann bzw. auf einem solchen Arbeitsplatz nicht zu verwenden ist und die Weisung, wonach der Einschreiter/Antragsteller seinen Dienst als ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘ verrichten muss, nicht befolgen muss und eine solche Weisung auch nicht zu seinen Dienstpflichten gehört;

3.) dass der Einschreiter/Antragsteller zu Zeit nicht in der Lage ist, die Anforderungen eines Arbeitsplatzes im Innendienst zu erfüllen/er sohin vorübergehend dienstunfähig ist und daher die ab 2.4.2019 angenommene Dienstfähigkeit durch die Dienstbehörde unrichtig/unzulässig ist, somit nicht in den Regelbetrieb als ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘ integriert werden kann bzw. auf einem solchen Arbeitsplatz nicht zu verwenden ist und die Weisung, wonach der Einschreiter/Antragsteller seinen Dienst als ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘ verrichten muss, nicht befolgen muss und eine solche Weisung auch nicht zu seinen Dienstpflichten gehört;

4.) dass der Einschreiter/Antragsteller nicht in der Lage ist, die Anforderungen eines Arbeitsplatzes im Innendienst zu erfüllen/er sohin vorübergehend dienstunfähig ist und daher die ab 2.4.2019 angenommene Dienstfähigkeit durch die Dienstbehörde unrichtig/unzulässig ist, somit nicht in den Regelbetrieb als ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘ integriert werden kann bzw. auf einem solchen Arbeitsplatz nicht zu verwenden ist und die Weisung, wonach der Einschreiter/Antragsteller seinen Dienst als ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘ verrichten muss, nicht befolgen muss und eine solche Weisung auch nicht zu seinen Dienstpflichten gehört;

5.) dass der Einschreiter/Antragsteller zu Zeit nicht in der Lage ist, die Anforderung eines Arbeitsplatzes ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘ zu erfüllen/er sohin vorübergehend dienstunfähig ist und daher die ab 2.4.2019 amtswegig festgehaltene Dienstfähigkeit durch die Dienstbehörde unrichtig/unzulässig ist und von dieser zurückzuziehen ist;

6.) dass der Einschreiter/Antragsteller nicht in der Lage ist, die Anforderung eines Arbeitsplatzes ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘ zu erfüllen/er sohin vorübergehend dienstunfähig ist und daher die ab 2.4.2019 amtswegig festgehaltene Dienstfähigkeit durch die Dienstbehörde unrichtig/unzulässig ist und von dieser zurückzuziehen ist;

7.) dass dem Einschreiter/Antragsteller ab April 2019 wieder sein voller Gehalt ersetzt/nachbezahlt/ausbezahlt wird;

8.) dass der Einschreiter/Antragsteller dienst- und besoldungsrechtlich wieder so gestellt wird, dass er gerechtfertigt vom Dienst fern ist;

9.) die Befolgung der Weisung/Entscheidung, dass der Einschreiter/Antragsteller ab 02.04.2019 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend wäre, zu Unrecht erfolgte und der Einschreiter/Antragsteller dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde[;]

[10.] ... die nunmehrige Behauptung, dass der Einschreiter/Antragsteller seit 2.4.2019 dienstfähig und deshalb ungerechtfertigt vom Dienst abwesend sei und daher die Gehaltszahlungen seither nach § 52 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Z 2 GehG zu entfallen hätten, mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, weshalb auch diese dienstrechtliche Maßnahme aufzuheben ist[;]

[11.] auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass die nunmehrige Behauptung, dass der Einschreiter/Antragsteller seit 2.4.2019 dienstfähig und deshalb ungerechtfertigt vom Dienst abwesend sei und daher die Gehaltszahlungen seither nach § 52 Abs. 1 BDG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Z 2 GehG zu entfallen hätten, unrichtig ist, deshalb ersatzlos aufgehoben wird, weshalb die dienstrechtliche Maßnahme mittels Weisung aufzuheben ist[;]

[12.] ... auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass der Einschreiter/Antragsteller die wiederholten Anweisungen (wie etwa vom 6.3.2019, 26.3.2019 und 2.5.2019), dass er im Innendienst als ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘ seinen Dienst anzutreten habe, nicht verrichten muss, nicht befolgen muss und eine solche Weisung auch nicht zu seinen Dienstpflichten gehört, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben sind[;]

[13.] ... auf Erlassung einer Weisung, nämlich dass die Anweisung vom 6.3.2019, 26.3.2019 und 2.5.2019, dass der Einschreiter im Innendienst als ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘ seinen Dienst anzutreten habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört, er daher durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht, er deshalb auch nicht ungerechtfertigt vom Dienst fern bleibt und ihm daher ab 2.4.2019 weiterhin sein Bezug/Gehalt auszuzahlen ist, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben sind.“

4        Mit Bescheid vom 21. Jänner 2020 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde diese Anträge als unzulässig zurück.

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab. Es begründete sein Erkenntnis hinsichtlich der Feststellungsanträge 1. bis 10. damit, dass das Feststellungsinteresse weggefallen sei, und hinsichtlich der Feststellungsanträge zu 11. bis 13. damit, dass diese Anträge auf die Erlassung von Weisungen abzielten, was kein zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sei. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für unzulässig.

6        Gegen dieses, dem Revisionswerber am 28. Juli 2020 zugestellte Erkenntnis richtet sich die vorliegende, vom 1. September 2020 datierende Revision.

7        Die in der Revision enthaltene Bezeichnung der Rechte, in denen sich der Revisionswerber für verletzt erachtet, hat folgenden Wortlaut (Schreibweise im Original):

„Revisionspunkt:

Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht auf Feststellung zu Spruchpunkt A

-    (1) dass der BF zurzeit nicht in der Lage ist, die Anforderungen seines Arbeitsplatzes im Innendienst zu erfüllen, er sohin vorübergehend dienstunfähig ist und somit nicht in den Regelbetrieb als ‚Fachlicher Hilfsdienst / Distribution‘ integriert werden kann bzw. auf einem solchen Arbeitsplatz nicht zu verwenden ist und die Weisung, wonach er seinen Dienst als ‚Fachlicher Hilfsdienst / Distribution‘ verrichten muss, nicht befolgen muss und eine solche Weisung auch nicht zu seinen Dienstpflichten gehört;

-    (2) dass der BF nicht in der Lage ist, die Anforderungen eines Arbeitsplatzes im Innendienst zu erfüllen, er sohin vorübergehend dienstunfähig ist und somit nicht in den Regelbetrieb als ‚Fachlicher Hilfsdienst / Distribution‘ integriert werden kann bzw. auf einem solchen Arbeitsplatz nicht zu verwenden ist und die Weisung, wonach er seinen Dienst als ‚Fachlicher Hilfsdienst / Distribution‘ verrichten muss, nicht befolgen muss und eine solche Weisung auch nicht zu seinen Dienstpflichten gehört;

-    (3) dass er zurzeit nicht in der Lage ist, die Anforderungen eines Arbeitsplatzes im Innendienst zu erfüllen, er sohin vorübergehend dienstunfähig ist und daher die ab 02.04.2019 angenommene Dienstfähigkeit durch die Dienstbehörde unrichtig / unzulässig ist, somit nicht in den Regelbetrieb als ‚Fachlicher Hilfsdienst / Distribution‘ integriert werden kann bzw. auf einem solchen Arbeitsplatz nicht zu verwenden ist und die Weisung, wonach er seinen Dienst als ‚Fachlicher Hilfsdienst / Distribution‘ verrichten muss, nicht befolgen muss und eine solche Weisung auch nicht zu seinen Dienstpflichten gehört;

-    (4) dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die Anforderungen eines Arbeitsplatzes im Innendienst zu erfüllen, er sohin vorübergehend dienstunfähig ist und daher die ab 02.04. angenommene Dienstfähigkeit durch die Dienstbehörde unrichtig / unzulässig ist, somit nicht in den Regelbetrieb als ‚Fachlicher Hilfsdienst / Distribution‘ integriert werden kann bzw. auf einen solchen Arbeitsplatz nicht zu verwenden ist und die Weisung, wonach er seinen Dienst als ‚Fachlicher Hilfsdienst / Distribution‘ verrichten muss, nicht befolgen muss und eine solche Weisung auch nicht zu seinen Dienstpflichten gehört;

-    (5) dass der BF zurzeit nicht in der Lage ist, die Anforderungen eines Arbeitsplatzes ‚Fachlicher Hilfsdient / Distribution‘ zu erfüllen, er sohin vorübergehend dienstunfähig ist und daher die ab 02.04.2019 amtswegig festgehaltene Dienstfähigkeit durch die Dienstbehörde unrichtig / unzulässig ist und von dieser zurückzuziehen ist;

-    (6) dass der BF nicht in der Lage ist, die Anforderungen eines Arbeitsplatzes ‚Fachlicher Hilfsdient / Distribution‘ zu erfüllen, er sohin vorübergehend dienstunfähig ist und daher die ab 02.04.2019 amtswegig festgehaltene Dienstfähigkeit durch die Dienstbehörde unrichtig / unzulässig ist und von dieser zurückzuziehen ist;

-    (7) dass der BF ab April 2019 wieder sein volles Gehalt ersetzt / nachbezahlt / ausbezahlt wird;

-    (8) dass der BF dienst- und besoldungsrechtlich wieder so gestellt wird, dass er gerechtfertigt vom Dienst fern ist;

-    (9) dass die Befolgung der Weisung / Entscheidung, dass der Beschwerdeführer ab 02.04.2019 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend wäre, zu Unrecht erfolgte und er dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde;

-    (10) dass die nunmehrige Behauptung, dass der BF seit 02.04.2019 dienstfähig und deshalb ungerechtfertigt vom Dienst abwesend sei und daher die Gehaltszahlungen seither nach § 52 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Z 2 Gehaltsgesetz zu entfallen hätte, mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, weshalb auch diese dienstrechtliche Maßnahme aufzuheben ist;

-    (11) auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass die nunmehrige Behauptung, dass der BF seit 02.04.2019 dienstfähig und deshalb ungerechtfertigt vom Dienst abwesend sei und daher die Gehaltszahlung seither nach § 52 Abs. 1 BDG 1979 und Verbindung mit § 13 Abs. 3 Z 2 Gehaltsgesetz zu entfallen hätte, unrichtig ist, deshalb ersatzlos aufgehoben wird, weshalb die dienstrechtliche Maßnahme mittels Weisung aufzuheben ist;

-    (12) auf Erlassung einer Weisung, nämlich, dass der BF die wiederholten Anweisungen (wie etwa vom 06.03.2019, 26.03.2019 und 02.05.2019), dass er im Innendienst als ‚Fachlicher Hilfsdienst / Distribution‘ seinen Dienst anzutreten habe, nicht verrichten muss, nicht befolgen muss und eine solche Weisung auch nicht zu seinen Dienstpflichten gehört, weshalb solche Weisungen mittels Weisungen aufzuheben sind;

-    (13) auf Erlassung einer Weisung, dass die Anweisung vom 06.03.2019, 26.03.2019 und 02.05.2019, dass er im Innendienst als ‚Fachlicher Hilfsdienst / Distribution‘ seinen Dienst anzutreten habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört, er daher durch die Nichtbefolgung derselben eine Dienstpflichtverletzung begeht, er deshalb auch nicht ungerechtfertigt vom Dienst fernbleibt und ihm daher ab 02.04.2019 weiterhin sein Bezug / Gehalt auszuzahlen ist, weshalb solche Weisungen mittels Weisung aufzuheben sind;

verletzt.

Aus diesem Grund wird die revisionsgegenständliche Entscheidung zu dem gesamten Spruchpunkten A angefochten, wobei die angefochtene Entscheidung an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet“.

8        Mit als „Ergänzung zur ao. Revision“ bezeichnetem Schriftsatz vom 3. November 2020 teilte der Revisionswerber mit, dass er zum Revisionspunkt „klarstelle“, dass mit der Formulierung „in seinem subjektiven Recht auf Feststellung zu Spruchpunkt A [...] verletzt“ zum Ausdruck gebracht worden sei, dass er auch in seinem Recht auf Sachentscheidung über seine Anträge „(= Rechtsverletzung durch Zurückweisung der Anträge)“ verletzt worden sei.

9        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

10       Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0063; 25.10.2017, Ra 2017/12/0095). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0118, mwN).

11       Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0299). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die von der Behörde vorgenommene Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Anträge bestätigt wurde, konnte der Revisionswerber demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung über diese Anträge verletzt werden (siehe abermals VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0118).

12       Zum Schriftsatz vom 3. November 2020 ist Folgendes festzuhalten:

13       Entgegen der in diesem Schriftsatz vorgebrachten Meinung belässt die in der Revision enthaltene Bezeichnung des Revisionspunktes keinen Spielraum für eine Deutung in dem im Schriftsatz vom 3. November 2020 begehrten Sinn, wonach bereits in der Revision auch die Verletzung im Recht auf Sachentscheidung geltend gemacht worden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof ist bereits zu früheren (vom selben anwaltlichen Vertreter wie jenem des Revisionswerbers verfassten) Revisionen, in denen der Revisionspunkt gleich wie hier auf die Weise formuliert war, dass - im Wesentlichen unter neuerlicher Bezugnahme auf die das Verwaltungsverfahren einleitenden Sachanträge - ein entsprechendes „Recht auf Feststellung“ geltend gemacht wurde, von einer unmissverständlichen (und daher keiner Umdeutung zugänglichen) Formulierung ausgegangen, und hat dazu festgehalten, dass damit eine Rechtsverletzung durch die Zurückweisung des Antrags (somit durch die Verweigerung einer inhaltlichen Erledigung dieser Angelegenheit) nicht geltend gemacht wird (vgl. die hg. Beschlüsse vom 21. Oktober 2020, Ra 2020/12/0030 und Ra 2020/12/0031 sowie vom 7. März 2022, Ra 2019/12/0064). Angesichts der gleichartigen Formulierung des Revisionspunktes in der vorliegenden Revision besteht - entgegen der im Schriftsatz vom 3. November 2020 vertretenen Auffassung - kein Raum für die vom Revisionswerber als Klarstellung bezeichnete Umdeutung. Nach dem Ende der Revisionsfrist kann ein - unmissverständlich bezeichneter - Revisionspunkt nicht mehr gegen einen anderen ausgewechselt werden (vgl. VwGH 21.9.2006, 2005/02/0069; 24.11.2016, Ro 2014/07/0037, mwN). Das im genannten Schriftsatz erstattete Vorbringen konnte daher nicht dazu führen, dass die bereits in der Revision enthaltene unmissverständliche Umschreibung des Revisionspunktes modifiziert oder erweitert wäre (vgl. zur gleichen Vorgehensweise des auch hier einschreitenden Revisionsvertreters VwGH 7.3.2022, Ra 2019/12/0064).

14       Da im Rahmen des Revisionspunkts der hier maßgeblichen Revision vom 1. September 2020 eine - hier als Folge der Bestätigung des Bescheids vom 21. Jänner 2020 ausschließlich in Betracht zu ziehende - Rechtsverletzung durch die Zurückweisung des Antrags (und somit durch die Verweigerung einer inhaltlichen Erledigung dieser Angelegenheit) nicht geltend gemacht wird, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig (vgl. VwGH2.10.2019, Ra 2019/12/0032, Rn 28). Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und unter Absehen von der beantragten Verhandlung (§ 39 Abs. 2 Z 1 VwGG) zurückzuweisen.

Wien, am 17. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020120058.L00

Im RIS seit

20.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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