TE Lvwg Erkenntnis 2021/10/3 VGW-112/024/14567/2020

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Veröffentlicht am 03.10.2021
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Entscheidungsdatum

03.10.2021

Index

L82009 Bauordnung Wien
L82709 Mineralölordnung Ölfeuerung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs2
BauO Wr §129 Abs4
WÖlfG 2006 §14 Abs6
WÖlfG 2006 §24 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Fekete-Wimmer über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gruppe BB, vom 26.8.2020, Zl. MA37-BB/...-2020-4, mit welchem gemäß § 129 Abs. 2, 4 und 10 Bauordnung für Wien (BO für Wien) iVm § 5 Abs. 1 und § 24 Abs. 5 Wiener Ölfeuerungsgesetz (WÖlfG), Aufträge erteilt wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.06.2021 und am 08.09.2021

A.   zu Recht e r k a n n t:

I.     Hinsichtlich des Spruchpunktes 2.) des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu Spruchpunkt 2.) lautet wie folgt:

„Der Eigentümerin der Liegenschaft Wien, C.-straße, EZ ... der Katastralgemeinde D., wird der Auftrag erteilt, binnen sechs Monaten gemäß § 129 Abs. 2 und 4 BO für Wien iVm 24 Abs. 5 WÖlfG 2006 die bestehende einwandige Füllleitung und die Vorlaufleitung zum Ölbrenner auf der eingangs des Spruches angeführten Liegenschaft der Beschwerdeführerin in flüssigkeitsdichten, korrisionsbeständigen Schutzrohren auszuführen.

Die Erfüllung dieses Auftrages ist der MA 37-BB gemäß § 129 Abs. 11 BO für Wien unter Anschluss eines Nachweises schriftlich mitzuteilen.“

II.    Hinsichtlich Spruchpunkt 4.) des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu Spruchpunkt 4.) lautet wie folgt:

„Gemäß § 129 Abs. 2 und 4 BO für Wien iVm §§ 14 Abs. 6 und 24 Abs. 5 WÖlfG 2006 den Öllagerbehälter mit einer elektronischen Überfüllsicherung auszuführen. Der elektrische Anschluss für die Verbindung von der Steuereinrichtung am Tankfahrzeug zum Sensor im Lagerbehälter ist in unmittelbarer Nähe des Füllanschlusses anzubringen.

Die Erfüllung dieses Auftrages ist der MA 37-BB gemäß § 129 Abs. 11 BO für Wien unter Anschluss eines Nachweises schriftlich mitzuteilen.“

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist hinsichtlich beider Spruchpunkte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

1.       Nach Durchführung eines Ortsaugenscheins erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem sie in Spruchpunkt 2.) die Ausführung der Füllleitung und der Vorlaufleitung in korrosionsbeständigen flüssigkeitsdichten Schutzrohren vorschrieb und in Spruchpunkt 4.) den Auftrag erteilte, den Öllagerbehälter mit einer elektronischen Überfüllsicherung auszuführen. Der elektrische Anschluss für die Verbindung von der Steuereinrichtung am Tankfahrzeug zum Sensor im Lagerbehälter sei in unmittelbarer Nähe des Füllanschlusses anzubringen.

2.       Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. In dieser brachte sie vor, dass es sich bei der angefochtenen Erledigung mangels Bescheidadressatin um keinen Bescheid handle. Weiters führte die Beschwerdeführerin Verfahrensmängel ins Treffen. Zudem sei die Frist mit sechs Monaten zu knapp bemessen. Zu Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass der Auftrag zu unkonkret sei. Zudem sei die Ölfeuerungsanlage rechtskräftig bewilligt und entspreche dem im Bewilligungszeitpunkt vorgeschriebenen Stand der Technik. Zudem seien die Füllleitung und die Vorlaufleitung im Zuge des Ortsaugenscheins im Rahmen des behördlichen Verfahrens nur oberflächlich begutachtet worden. Zu Spruchpunkt 4.) des angefochtenen Bescheides brachte die Beschwerdeführerin im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung am 16.06.2021 vor, dass dem Mitarbeiter der belangten Behörde im Rahmen der neuerlichen Begehung am 21.05.2021 im Heizraum eine elektronische Überfüllsicherung gezeigt wurde.

II.      Feststellungen

1.       Die Füllleitung und die Vorlaufleitung zum Ölbrenner sind lediglich einwandig ausgeführt.

2.       Der auf Eigengrund befindliche Öllagerbehälter weist keine elektronische Überfüllsicherung auf.

III.     Beweiswürdigung

1.       Zu der Feststellung unter Punkt II.1. kommt das Verwaltungsgericht Wien auf Grund der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 3. Juli 2020. Diese Feststellung wurde im Beschwerdevorbringen auch nicht bestritten. Es wurden in der Beschwerde lediglich die allgemeinen Methoden der Ermittlung bzw. die – vermeintlich zu kurze - Dauer der ersten Ortsaugenscheinverhandlung. Dazu ist festzuhalten, dass am 21.05.2021 ein neuerlicher Ortsaugenschein auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Sohnes als Vertreter der Beschwerdeführerin stattfand. In dem Aktenvermerk über diesen Ortsaugenschein wird festgehalten, dass die Leitungen bloß einwandig ausgeführt sind. Der Aktenvermerk über den Ortsaugenschein wurde vom Sohn der Beschwerdeführerin auch unterschrieben. In der in Anschluss daran stattfindenden mündlichen Verhandlung erstattete der Beschwerdeführervertreter kein ergänzendes Vorbringen (siehe Verhandlungsschrift vom 16.06.2021).

2.       Zu der Feststellung unter Punkt II.2. kommt das Verwaltungsgericht Wien auf Grundlage der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 3.7.2020, welche im Zuge der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien auch erörtert wurde. Der Beschwerdeführervertreter brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.06.2021 vor, dass dem Mitarbeiter der belangten Behörde bei der Begehung des Heizraumes am 21.05.2021 sehr wohl eine elektronische Überfüllsicherung gezeigt wurde. Der Beschwerdeführervertreter wurde daraufhin im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgefordert, binnen drei Wochen Fotos und eine Rechnung über die Überfüllsicherung vorzulegen. Dieser Aufforderung wurde nicht nachgekommen. Das Verwaltungsgericht Wien geht daher auf Grundlage der Verhandlungsschrift vom 03.07.2020 sowie auf Grund des Aktenvermerks vom 21.05.2021 davon aus, dass der auf Eigengrund befindliche Öllagerbehälter keine elektronische Überfüllsicherung aufweist.


IV.      Rechtliche Würdigung

1.   Allgemeines

Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der angefochtenen Erledigung um einen Bescheid handelt. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich vorgebracht, dass dies nicht der Fall sei, weil kein Adressat angeführt und die Beschwerdeführerin lediglich in der Zustellverfügung angeführt sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich der Adressat eines Bescheides jedoch aus der Zustellverfügung ergeben (siehe etwa VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051). Die Beschwerdeführerin ist in der Zustellverfügung angeführt; zudem ist die betroffene Liegenschaft, deren Eigentümerin die Beschwerdeführerin ist, im Kopf des Bescheides angeführt.

Hinsichtlich der Spruchpunkte 2.) und 4.) des angefochtenen Bescheides ist der Bauauftrag nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien deshalb auf § 129 Abs. 2 und 4 Bauordnung für Wien, LGBl. 11/1930 idF LGBl. 61/2020 iVm den einschlägigen Bestimmungen des Wiener Ölfeuerungsgesetz 2006, LGBl. 66/2006 idF LGBl. 71/2018, zu stützen, weil die in Rede stehende Ölfeuerungsanlage hinsichtlich der Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden Spruchpunkte zwar ursprünglich in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften errichtet wurde, das WÖlfG 2006 jedoch eine Anpassung von Altanlagen an den Stand der Technik vorschreibt (siehe dazu § 24 Abs. 5 WÖlfG 2006). Dies ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien einem Auftrag zur Instandsetzung gleichzuhalten. Zudem ist nach § 24 Abs. 5 WÖlfG 2006 schon ex lege nicht auf den dem Konsens zugrundeliegenden Stand der Technik abzustellen (VwGH 20.11.2018, Ra 2018/05/0039).

2.   Zu Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides (über den in Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses abgesprochen wird)

Die Leitungen zum Füllanschluss im Bereich des Privatgrundes sind lediglich einwandig ausgeführt.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass gemäß § 24 Abs. 3 WÖlfG 2006 nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehende Anlagen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt werden; es findet jedoch – neben anderen Bestimmungen - § 24 Abs. 5 WÖlfG 2006 Anwendung. Dieser sieht für vor In-Kraft-Treten des WÖlfG 2006 konsentierte Ölfeuerungsanlagen vor, dass bloß einwandig verlegte Rohrleitungen gemäß § 15 Abs. 2 WÖlfG 2006 mit flüssigkeitsdichten Schutzrohren auszuführen sind. Dies innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab dem In-Kraft-Treten des WÖlfG 2006; das WÖlfG 2006 tat am 22.01.2007 in Kraft. § 15 Abs. 2 WÖlfG 2006 sieht vor, dass diese Rohre korrisionsbeständig zu sein haben. Zudem ist der Auftrag nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien auch hinreichend konkretisiert, da offensichtlich ist, dass sich Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Bescheides, im Gegensatz zu Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheids („im Bereich des öffentlichen Gutes“), auf die Leitungen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin bezieht. Die sechsmonatige Frist ist in Anbetracht dessen, dass das öffentliche Interesse eine möglichst rasche Behebung eines Baugebrechens erfordert (VwGH 20.09.1988, 88/05/0122) und dass keine besonderen wirtschaftlichen Momente ins Treffen geführt wurden, angemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.   Zu Spruchpunkt 4 des angefochtenen Bescheides (über den in Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses abgesprochen wird)

Der auf Eigengrund befindliche Öllagerbehälter weist keine elektronische Überfüllsicherung auf. Gemäß § 24 Abs. 5 WÖlfG 2006 sind jedoch Lagerbehälter, die nicht mit einer elektronischen Überfüllsicherung gemäß § 14 Abs. 6 WÖlfG 2006 ausgestattet sind, innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab dem In-Kraft-Treten des WÖlfG 2006 mit einer solchen auszustatten. Das WÖlfG 2006 trat am 22.01.2007 in Kraft (siehe § 25 WÖlfG). Die sechsmonatige Frist ist in Anbetracht dessen, dass das öffentliche Interesse eine möglichst rasche Behebung eines Baugebrechens erfordert (VwGH 20.09.1988, 88/05/0122) und in Anbetracht dessen, dass keine besonderen wirtschaftlichen Momente ins Treffen geführt wurden, angemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin bzw. einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und ist die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabengebühr von je EUR 240,-- beim Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für ein außerordentliches Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dies in beiden Fällen jeweils innerhalb der oben genannten sechswöchigen Beschwerde- bzw. Revisionsfrist.

Ferner besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht hat ausdrücklich zu erfolgen und ist bei einem Verzicht auf die Revision dem Verwaltungsgericht, bei einem Verzicht auf die Beschwerde bis zur Zustellung der Entscheidung dem Verwaltungsgericht, nach Zustellung der Entscheidung dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision bzw. Beschwerde nicht mehr zulässig ist. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

B.   Den Beschluss gefasst

I.     Hinsichtlich Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.

II.    Hinsichtlich Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde Folge gegeben und dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

III.   Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B e g r ü n d u n g

I.       Verfahrensgang

1.       Nach Durchführung eines Ortsaugenscheins erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem sie in Spruchpunkt 1.) vorschrieb, dass die Füllstelle im Bereich des öffentlichen Gutes und die Füllleitung auf ihrer gesamten Länge auszugraben und zu entfernen seien und dass die öffentlichen Verkehrsflächen anschließend ordnungsgemäß wieder herzustellen seien. In Spruchpunkt 3.) schrieb die belangte Behörde vor, die Ölauffangwanne zu reinigen und bis in eine solche Höhe ölfest und flüssigkeitsdicht instand zu setzen, dass im Falle eines Gebrechens die gesamte gelagerte Ölmenge aufgefangen werden kann.

2.       Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. In dieser brachte sie vor, dass es sich bei der angefochtenen Erledigung mangels Bescheidadressatin um keinen Bescheid handle. Weiters führte die Beschwerdeführerin Verfahrensmängel ins Treffen. Zudem sei die Frist mit sechs Monaten zu knapp bemessen. Hinsichtlich Spruchpunkt 1.) zog der Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung am 16.06.2021 die Beschwerde zurück. Zu Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Bescheids brachte die Beschwerdeführerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen vor, es sei nicht nachgewiesen, dass die Ölauffangwanne tatsächlich nicht ölfest und nicht flüssigkeitsdicht sei. Zwar sei auf den von der belangten Behörde angefertigten Lichtbildern zu sehen, dass in der Ölauffangwanne Wasser stehe; dieses könne jedoch auch von oben über die Abdeckung eingedrungen sein. Die belangte Behörde trat dieser Argumentation im Zuge der mündlichen Verhandlung am 16.06.2021 auch nicht entgegen.

II.      Feststellungen

Es kann durch bloßen Augenschein nicht festgestellt werden, ob das in der Ölauffangwanne stehende Wasser von oben eingedrungen ist oder ob die Ölauffangwanne selbst flüssigkeitsundicht ist.

III.     Beweiswürdigung

Die Feststellung unter Punkt II. ergibt sich aus den im Zuge der mündlichen Verhandlung am 16.06.2021 erörterten Lichtbildern. Zwar ist auf diesen ersichtlich, dass Wasser in der Ölauffangwanne steht; der Beschwerdeführervertreter bestritt jedoch, dass daraus der Schluss gezogen werden kann, dass dieses über die Wände bzw. den Boden der Ölauffangwanne eingedrungen sei. Das Wasser könne ebensogut über die Abdeckung eingedrungen sein. Die belangte Behörde trat dieser Argumentation, die Ursache des Wasserantritts könne durch Augenschein nicht festgestellt werden, ebensowenig entgegen. Das Verwaltungsgericht Wien ist der Ansicht, dass die Ursache des Wassers durch bloßen Augenschein nicht festgestellt werden kann.

IV.      Rechtliche Beurteilung

1.   Allgemeines

Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der angefochtenen Erledigung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien um einen Bescheid handelt. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich vorgebracht, dass dies nicht der Fall sei, weil kein Adressat angeführt und die Beschwerdeführerin lediglich in der Zustellverfügung angeführt sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich der Adressat eines Bescheides jedoch aus der Zustellverfügung ergeben (siehe etwa VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051). Die Beschwerdeführerin ist in der Zustellverfügung angeführt; zudem ist die Betroffene Liegenschaft im Kopf des Bescheides angeführt.

2.   Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides (über welchen mit Spruchpunkt I. dieses Beschlusses abgesprochen wurde)

Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt wurde im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2021 vom Beschwerdeführervertreter zurückgezogen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber wird jedoch festgehalten: Insofern der Beschwerdeführervertreter zu einem späteren Zeitpunkt nach der Verhandlung noch Lichtbilder zum Beweis darüber vorgelegt hat, dass die Füllstelle und Füllleitung auf der gesamten Länge des Gehsteigs entfernt wurde sowie der öffentlichen Verkehrsfläche ordnungsgemäß wieder hergestellt wurde, ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes auszuführen: Im Verfahren über einen baupolizeilichen Auftrag hat das Verwaltungsgericht Sachverhaltsänderungen gegenüber der Erlassung des behördlichen Auftrages in erster Instanz zwar grundsätzlich zu berücksichtigen. Werden die in Leistungsbescheiden bzw. Aufträgen einer Verwaltungsbehörde getroffenen Anordnungen während des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht erfüllt – wird also jener Zustand hergestellt, der dem angefochtenen behördlichen Auftrag entspricht –, stellt dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Veränderung des maßgebenden Sachverhaltes dar. Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann demnach weder eine noch anhängige Beschwerde gegenstandslos machen noch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0118; 7.4.2019, Ra 2017/06/0116; vgl. auch VwGH 7.8.2013, 2013/06/0075, VwGH 29.6.2017, Ra 2017/06/0103 und VwGH 7.9.2017, Ra 2017/06/0145). Dagegen stellt eine während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erteilte baubehördliche Bewilligung, mit der jener Zustand genehmigt wird, welcher durch die Befolgung des baupolizeilichen Auftrages beseitigt werden soll, grundsätzlich eine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des Sachverhalts dar (VwGH 4.7.2019, Ra 2017/06/0188).

3.   Zu Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides (über welchen in Spruchpunkt II. dieses Beschlusses abgesprochen wurde)

§ 129 Abs. 5 BO für Wien sieht vor, dass – wenn sich Art und Umfang eines vermuteten Baugebrechens nicht durch bloßen Augenschein feststellen lassen – der Eigentümer eines Bauwerkes verpflichtet ist, über das Vorliegen des vermuteten Baugebrechens und gegebenenfalls über dessen Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Es ist daher mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, wenn die Feststellung des Vorliegens eines Baugebrechens im Verfahren vor der belangten Behörde durch die bescheidmäßig aufgetragene Vorlage eines von der Eigentümerin der Anlage finanzierten Gutachtens erfolgt.

4.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Es waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen jedoch als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218).

Schlagworte

Ölfeuerungsanlage; Anpassung; Stand der Technik; Auftrag zur Instandsetzung; elektronische Überfüllsicherung; Bauauftrag; Bescheidadressat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.112.024.14567.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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