TE Lvwg Erkenntnis 2022/2/3 LVwG-AV-1207/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.02.2022
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Entscheidungsdatum

03.02.2022

Norm

NAG 2005 §11
NAG 2005 §21a
NAG 2005 46 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §35

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, geb. ***, StA. Afghanistan, nunmehr vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 14. Juni 2021, Zl. ***, mit dem der am 22. Dezember 2020 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

2.   Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.01.2022, zur GZ. LVwG-AV-1207/002-2021 mit 237,78 Euro bestimmten Barauslagen, nämlich die dem der mündlichen Verhandlung am 18.01.2022 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher zustehenden Gebühren, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, Frau A, eine am *** geborene Staatsangehörige Afghanistans (im Folgenden: die Beschwerdeführerin), stellte am 22.12.2020 bei der Österreichischen Botschaft in Istanbul, Türkei, unter Vorlage einer Reihe von Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen asylberechtigten Ehemann, Herrn C (im Folgenden: der Ehemann der Beschwerdeführerin).

1.2. Diesen Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.12.2020 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wies die Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) – nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens – mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 14.06.2020, Zl. ***, gestützt auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG ab. Dies zusammengefasst mit der Begründung, die Zukunftsprognose, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner Belastung der Gebietskörperschaften führen werden, nicht zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen, wobei auch die gem. § 11 Abs. 3 NAG im Hinblick auf Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zulasten der Beschwerdeführerin ausfalle.

In der Begründung dieses Bescheides wird zum Abweisungsgrund, wonach die Zukunftsprognose, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner Belastung der Gebietskörperschaften führen werden, nicht zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen können, ausgeführt, dass die Behörde aufgrund dessen, dass einen Familienzusammenführung mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin begehrt werde, davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Niederlassung in Österreich auf die finanziellen Mittel ihres Ehemannes angewiesen sein werde.

Ausweislich des vorgelegten Mietvertrages sei ein durch den Ehemann der Beschwerdeführerin zu begleichender Mietzins in der Höhe von 200,-- Euro monatlich vereinbart. Ausgehend vom im vorgelegten Arbeitsvertag des Ehemannes der Beschwerdeführerin angeführten Brutto-Lohn in der Höhe von monatlich 1.540,-- Euro, sei für die Mitversicherung der Beschwerdeführerin bei ihrem Ehemann ein Beitrag in der Höhe von ca. 50,14 Euro zu berücksichtigen.

Den im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und Nachweisen sei zu entnehmen, dass die im Nachweiszeitraum November 2020 bis April 2020 durch den Ehemann der Beschwerdeführerin erzielten Einkünfte durchschnittlich 1.313,83 Euro netto monatlich betragen hätten. Ohne Berücksichtigung der Kurzarbeit und unter Annahme des vollen Brutto-Gehaltes laut vorgelegtem Dienstvertrag (idHv 1.540,-- Euro) ergäben sich Einkünfte in der Höhe von durchschnittlich 1.474,89 Euro netto im Monat. Auch wenn die bekannten regelmäßigen Aufwendungen unter dem Wert der freien Station lägen und daher nicht zu berücksichtigen seien, lägen keine Unterlagen vor, aufgrund derer davon ausgegangen werden könnte, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin als Familienerhalter derzeit und in künftig für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin regelmäßige und ausreichende Einkünfte erzielen werde. Daher könne von der Behörde nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde. Somit der der von § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG geforderte Nachweis ausreichender finanzieller Mittel nicht erbracht worden.

Zur nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmenden Interessenabwägung wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei vor längerer Zeit illegal in das Bundesgebiet eingereist und sei seit 2018 Inhaber eines Konventionspasses und seither in Österreich niedergelassen und aufhältig. Die Beschwerdeführerin habe am 16.07.2020 in der Türkei mit ihrem Ehemann die Ehe geschlossen. Den der Behörde vorliegenden Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bereits ein länger andauerndes gemeinsames Familienleben geführt hätten.

Es seien keine Aufenthaltszeiten in Österreich vorgebracht worden und seien auch keine längerfristigen Aufenthalte in Österreich ersichtlich oder dokumentiert.

Es würden zwar im Antrag familiäre Bindungen zu einem in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vorgebracht, nicht aber das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens. Für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels trotz Fehlens der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 1 bis 6 NAG müsste dies aber zur Aufrechterhaltung, was wiederum ein Bestehen voraussetze, des Privat- und Familienlebens in Österreich geboten sei.

Die Beschwerdeführerin habe noch nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt und habe ihr Leben im Heimatland bzw. in der Türkei verbracht, sodass davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in die Gesellschaft in deren Heimatland integriert sei und dass die Bindungen dorthin maßgeblich seien. Nennenswerte Bestrebungen der Beschwerdeführerin hätten weder hinsichtlich einer besonderen Integration, insbesondere durch den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache noch bei der Mitwirkung am Verfahren, die bei einem tatsächlichen Niederlassungswillen im Interesse der Beschwerdeführerin liegen müsste, festgestellt werden können.

Im Rahmen einer Gesamtabwägung sei daher festzuhalten, dass dem Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in Österreich niedergelassen sei, kein größeres Gewicht beizumessen sei, als dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des NAG. Durch den Aufenthalt des Ehemannes der Beschwerdeführerin bestünden zwar familiäre Bindungen in Österreich, die vorzunehmende Abwägung der gegenüberstehenden Interessenlagen gehe jedoch zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, da das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen, insbesondere des NAG, die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einer Neuzuwanderung im Sinne des Art. 8 EMRK überwiege.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin – zum damaligen Zeitpunkt vertreten durch ihren Ehemann – fristgerecht Beschwerde. Begründend wird in der Beschwerde vorgebracht, der Ehemann der Beschwerdeführerin bringe nunmehr, bedingt durch das Ende der Kurzarbeit und weil er zusätzlich einer Tätigkeit als Fahrradbote nachgehe, ein höheres Einkommen ins Verdienen, als durch die Behörde angenommen, wobei zum Beleg für dieses Vorbringen mit der Beschwerde die Lohnzettel des Ehemannes der Beschwerdeführerin für die Monate März bis Juni 2021 und ein durch den Ehemann der Beschwerdeführerin abgeschlossener Freier Dienstvertrag mit der D GmbH vorgelegt wurde. Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, die Abwägung gem. Art 8 EMRK müsse zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen, zumal diese und ihr Ehemann seit fast einem Jahr gezwungen seien, ihre Ehe „aus der der Ferne mit Leben zu erfüllen“.

1.4. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

1.4.1. Durch das Landesverwaltungsgericht wurden Abfragen in diversen Registern (Zentrales Fremdenregister, Zentrales Melderegister, Sozialversicherungsdaten) durchgeführt und die Ergebnisse zum Akt genommen.

1.4.2. Mit der Ladung der für 18.01.2022 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Vorlage näher genannter Unterlagen aufgefordert.

1.4.3. Mit Eingabe der nunmehrigen anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 11.01.2022 wurde zum einen das Vollmachtsverhältnis bekannt gegeben und zum anderen wurden eine Reihe an Unterlagen übermittelt, die der belangten Behörde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Kenntnis und Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurden.

1.4.4. Mit Eingabe vom 17.01.2022 teilte die belangte Behörde mit, dass kein Vertreter zur mündlichen Verhandlung entsendet werden könne. Eine inhaltliche Stellungnahme zu den übermittelten, seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen wurde nicht abgegeben.

1.4.5. Am 18.01.2022 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser nahm die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin teil. Seitens der belangten Behörde blieb die Verhandlung – wie mit Eingabe vom 17.01.2022, angekündigt – unbesucht.

In der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die als verlesen einbezogenen Akten und insbesondere die seitens der Beschwerdeführerin im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen.

Beweis erhoben wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung auch durch Befragung sowohl des Ehemannes der Beschwerdeführerin als auch des Bruders des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Zeuge, dies unter Beiziehung des geladenen, nicht-amtlichen, gerichtlich beeideten Dolmetschers für Dari.

2.   Feststellungen:

2.1. Die Beschwerdeführerin, Frau A, wurde am *** in ***, Afghanistan, geboren. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Afghanistans und ist im Besitz eines afghanischen Reispasses, der bis zum 04.08.2025 gültig ist.

2.2. Die Beschwerdeführerin schloss am 06.07.2019 in ***, in der Türkei, mit Herrn C, die Ehe.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr C, ist ein am *** in ***, Afghanistan, geborener Staatsangehöriger, der seit 2015 in Österreich lebt und dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2018, Zl. *** der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist in Besitz eines durch die Republik Österreich ausgestellten Konventionsreisepasses mit der Nummer ***, der für alle Staaten der Welt ausgenommen Afghanistan gilt.

Am 06.07.2019 schlossen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in der Türkei die Ehe. Seither halten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann via WhatsApp und Videotelefonie fast täglich miteinander Kontakt und ist der Ehemann der Beschwerdeführerin seit der Eheschließung fünf Mal für jeweils 3 bis 4 Wochen in die Türkei gereist, wo er die Beschwerdeführerin besucht und bei dieser und deren Familie gewohnt hat.

Bei der Eheschließung waren sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann persönlich anwesend. Die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann ist aufrecht und handelt es sich um eine gültige Ehe. Eine Aufenthaltsehe liegt nicht vor.

2.3. Zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen, den Status eines Asylberechtigten innehabenden Ehemann stellte die Beschwerdeführerin am 22.12.2020 persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Istanbul, Türkei, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.

2.4. Dem Antrag der Beschwerdeführerin konnte am 27.02.2021 ein Quotenplatz zugeteilt werden.

2.5. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels mit ihrem Ehemann in einer von diesem seit Juni 2019 gemieteten Wohnung an der Adresse ***, ***, Unterkunft zu nehmen. Diese Wohnung wird aktuell vom Ehemann der Beschwerdeführerin, dessen Bruder und der Lebensgefährtin des Bruders und deren gemeinsamen zweijährigen Kind bewohnt. Nach Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels werden jedenfalls bis auf Weiteres die Beschwerdeführerin, deren Ehemann und den Bruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit dessen Lebensgefährtin und deren gemeinsamen zweijährigen Kind in der Wohnung an der Adresse ***, *** wohnen. Der aktuelle, durch den Ehemann der Beschwerdeführerin und dem Bruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin, Herrn E, als Mieter mit Herrn F als Vermieter am 01.07.2020 abgeschlossene Mietvertrag ist für die Dauer von drei Jahren, sohin bis zum 30.06.2023 befristet. Die Wohnung, in der die Beschwerdeführerin nach Zuzug nach Österreich Unterkunft nehmen möchte, weist eine Wohnfläche von 78 m² auf und verfügt über neben Gang, Bad, getrenntes WC, über ein Wohnzimmer mit labgetrennter Kochnische und Essplatz sowie über zwei getrennte Schlafzimmer. Eines der zwei getrennten Schlafzimmer wird aktuell und soll auch nach Zuzug der Beschwerdeführerin durch den Bruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit dessen Lebensgefährtin und deren gemeinsamen zweijährigen Kind alleine genutzt werden, das zweite Schlafzimmer soll nach Zuzug der Beschwerdeführerin ausschließlich durch diese und ihren Ehemann genutzt werden, die anderen Räume werden durch die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann, den Bruder des Ehemannes mit dessen Lebensgefährtin und deren gemeinsamen zweijährigen Kind gemeinsam genutzt. Seitens der Stadt *** wurde die Ortsüblichkeit der durch die Beschwerdeführerin in Aussicht genommenen Unterkunft mit Schreiben vom 12.05.2021 bestätigt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Nutzung einer Wohnung wie der durch die Beschwerdeführerin in Aussicht genommenen durch ein Ehepaar und der aus zwei erwachsenen Lebensgefährten mit deren gemeinsamen zweijährigen Kind bestehenden Familie des Bruders eines der Ehepartners ortsunüblich ist.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen Bruder stellen Überlegungen dahingehend an, dass für den Fall, dass der Bruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin für einen Jobwechsel in ein anderes Bundesland zieht oder wenn der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nach Zuzug der Beschwerdeführerin mehr Geld zur Verfügung stehen sollte, weil die Beschwerdeführerin selbst auch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wird, entweder der Bruder des Beschwerdeführers mit dessen Familie oder die Beschwerdeführerin und deren Ehemann aus der Wohnung an der Adresse ***, *** ausziehen wird.

Konkrete Pläne, dass und wer und wann aus der Wohnung auszieht, liegen noch nicht vor.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und deren Ehemann während der Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin von Obdachlosigkeit bedroht sein oder keinen Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft haben könnten.

2.6. Die Beschwerdeführerin wird nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels mit ihrem unselbständigen erwerbstätigen und somit gesetzlich krankenversicherten Ehemann bei dessen gesetzlicher Krankenversicherung mitversichert sein und somit über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügen.

2.7. Der Beschwerdeführer war von 02.09.2020 bis 08.12.2021 durchgehend als Mitarbeiter Systemgastronomie in einer G-Filiale in ***, die durch H betrieben wurde, unselbständig beschäftigt. Von 09.12.2021 bis 25.12.2021 bezog der Ehemann der Beschwerdeführerin aus dieser Tätigkeit Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung. Durch diese unselbständige Tätigkeit als G-Mitarbeiter brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 insgesamt 18.522,89 Euro netto ins Verdienen.

Neben seiner Tätigkeit als G-Mitarbeiter war der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 darüber hinaus auf Basis eines freien Dienstvertrages als Fahrradbote für die D GmbH tätig. Aus seiner Tätigkeit als Fahrradbote brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin im Juli 2021 161,-- Euro, im September 127,-- Euro, im Oktober 2021 167,-- Euro und im November ebenfalls 167,-- Euro, insgesamt im Jahr 2021 sohin 622,-- Euro ins Verdienen.

Insgesamt brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 19.144,89 Euro netto, umgerechnet sohin durchschnittlich 1.595,40 Euro netto monatlich ins Verdienen.

2.8. Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitet auch aktuell in G-Filialen, wobei er in zwei durch unterschiedliche Franchisenehmer betriebenen Filialen tätig ist:

So ist er seit 01.01.2022 zum einen Vollzeit in der G-Filiale in ***, ***, (Franchisenehmer und somit Arbeitsgeber: I GmbH) unselbständig beschäftigt, wobei ihm für seine unselbständige Tätigkeit in dieser G-Filiale laut Dienstvertrag ein monatliches Brutto-Entgelt in der Höhe von 1.575,-- Euro gebührt.

Darüber hinaus ist der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 09.01.2022 geringfügig bei J GmbH als Betreiberin der G-Filiale in ***, ***, ***, angestellt, wo der Ehemann der Beschwerdeführerin 8 Stunden in der Woche arbeitet, wofür ihm ein monatlicher Brutto-Lohn in der Höhe von 315,-- Euro monatlich zusteht.

Aufgrund seiner unselbständigen Tätigkeit als Mitarbeiter Systemgastronomie in den genannten zwei G-Filialen hat der Ehemann der Beschwerdeführerin somit Anspruch auf monatliche Brutto-Löhne in der Höhe von insgesamt 1.890,-- Euro.

Es ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit als G-Mitarbeiter während des Prognosezeitraumes aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen in der Höhe von zumindest rund 1.732,27 Euro netto monatlich ins Verdienen bringen wird.

2.9. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verfügen über kein Sparguthaben, sie haben beide keine Schulden und sind diese – abgesehen von einer z leistenden monatlichen Ratenzahlung für ein Mobiltelefon in der Höhe von 60,42 Euro – auch nicht zur Zahlung monatlicher Kreditraten verpflichtet.

2.10. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat im Monat insgesamt rund 325,-- Euro an regelmäßig anfallenden Kosten zu tragen: So hat er monatlich anteilig für Miete inklusive Betriebskosten, Heizkosten und Warmwasser monatlich 200,-- Euro zu bezahlen, hinzukommen eine Kosten Telefon und Internet in der Höhe von rund 30,-- Euro monatlich, eine Prämie für eine private Unfallversicherung in der Höhe von 35,05 Euro monatlich sowie eine Kreditrate in der Höhe von 60,42 Euro.

Die Stromkosten für die Wohnung, in der die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und dessen Bruder wohnen wird, belaufen sich auf monatlich rund 62,-- Euro und werden durch den Bruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin getragen.

Der die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben keine Kinder und treffen diese auch keine sonstigen Unterhaltspflichten.

2.11. Die Beschwerdeführerin hat bei Antragstellung ein Goethe-Zertifikat A1 Start Deutsch 1, ausgestellt durch das Goethe-Institut in ***/Ankara, Türkei vorgelegt. Das vorgelegte A1-Zertifikat ist mit 26.10.2020 datiert und war somit bei Antragstellung am 22.12.2020 noch nicht älter als ein Jahr alt.

2.12. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich und auch in der Türkei, wo sie derzeit lebt, unbescholten. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin, die noch nie in Österreich war, nicht verhängt. Ebenso wenig wurde die Beschwerdeführerin wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft und liegen auch keine sonstigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gegen die Beschwerdeführerin vor.

Hinweise darauf, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, sind nicht erkennbar. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreiten würde.

3.   Beweiswürdigung:

3.1. Die oben getroffenen Feststellungen wurden auf Grundlage des Akteninhaltes, insbesondere auf Grundlage der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, und auf Grundlage der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer der Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen Bruder unter Beiziehung einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die Sprache Dari unter Wahrheitspflicht befragt wurden, getroffen.

Zu den Zeugenaussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin und dessen Bruder ist allgemein festzuhalten, dass die bei der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben nicht nur mit den vorgelegten Unterlagen übereinstimmten, sondern dass beide auch einen uneingeschränkt glaubwürdigen, sehr positiven persönlichen Eindruck hinterließen und auch in keiner Weise vorgefertigte oder gekünstelte, sondern in sich schlüssige, nachvollziehbare und somit glaubwürdige Aussagen machte. Zu betonen ist, dass die enge Verbundenheit zwischen den beiden Brüdern bei der mündlichen Verhandlung offenkundig war und dass aufgrund des durch die beiden Zeugen vermittelten Eindrucks kein Zweifel daran besteht, dass beide Zeugen arbeitswillig und sehr darauf bedacht, durch eigene Arbeit den Unterhalt ihrer Familie zu sichern, sind und dass der Bruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin diesen jederzeit unterstützt und auch weiter unterstützen wird. Zu den hinsichtlich der Pläne hinsichtlich der Wohnsituation ist zum einen zu betonen, dass sich gerade an diesen zeigte, dass die Aussagen der Zeugen in keiner Weise vorbereitet oder abgesprochen waren, zumal diese unumwunden angaben, dass es noch keine fixen Pläne, aber doch Überlegungen gebe, dass entweder der Bruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit dessen Familien oder die Beschwerdeführerin und deren Ehemann im Laufe des kommenden Jahres in eine andere Wohnung ziehen könnten. Dass zu diesen Überlegungen noch keine konkreten Pläne oder Mietverträge oä dargelegt oder vorgelegt werden konnten, ist vor dem Hintergrund, dass beide Zeugen zum Ausdruck gebracht haben, dass die Frage, ob und wann wer aus der Wohnung allenfalls ausziehe, von verschiedenen Umständen, wie etwa, ob der Bruder des Ehemannes der Beschwerdeführers für einen neuen Job nach *** zu seinen Eltern ziehe oder ob und wann auch die Beschwerdeführerin nach Österreich kommen und selbst arbeiten gehen kann, abhängt, durchaus nachvollziehbar und spricht auch für die Glaubwürdigkeit der Zeugen, die bei ihren Aussagen nichts, auch keine noch nicht besonders konkrete Pläne verschwiegen haben.

Vor dem Hintergrund des glaubwürdigen persönlichen Eindrucks und da die Angaben auch mit den vorgelegten Unterlagen in Einklang stehen, werden die durch die Zeugen gemachten Angaben den zu treffenden Feststellungen zugrunde gelegt.

Im Einzelnen ist beweiswürdigend Folgendes auszuführen:

3.2. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zur Gültigkeitsdauer des afghanischen Reisepasses der Beschwerdeführerin und zu den festgestellten Daten des Ehemanns der Beschwerdeführerin beruhen auf den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Bezug habenden Urkunden (Kopie des afghanischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, Auszüge aus der Türkei als dem aktuellen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin samt Übersetzungen, Heiratsurkunde; Konventionsreisepass des Ehemannes der Beschwerdeführerin, Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt Verkündung des Erkenntnis des BVwG vom 16.03.2018, mit dem dem Ehemann der Beschwerdeführerin der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, Einträge im Zentralen Melde- und Fremdenregister) und stehen diese auch im Einklang mit den Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag und sind diese im Übrigen auch unstrittig.

So ist insbesondere unstrittig und ergibt sich auch insbesondere aus dem vorgelegte Konventionsreisepass des Ehemannes der Beschwerdeführerin, den entsprechenden Einträgen im Zentralen Fremdenregister und der aktenkundigen Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt Verkündung des Erkenntnisses des BVwG vom 16.03.2018, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin am 16.03.2020 in Österreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Dieser Status wurde unbefristet erteilt und ist, wie sich aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt, auch kein Aberkennungsverfahren anhängig.

Ort und Datum der Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und deren Ehemann ergeben sich aus der im Original im Akt befindlichen, türkischen Heiratsurkunde und aus den glaubwürdigen Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung. Auf Grund der glaubwürdigen Zeugenaussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin und den im Konventionspass des Ehemannes der Beschwerdeführerin befindlichen Visa bzw. Ein- und Ausreisestempeln und insbesondere den bei der mündlichen Verhandlung herzgezeigten zahlreichen Lichtbildern von der Hochzeitsfeier, auf denen sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann eindeutig zu sehen sind, besteht kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin und deren Ehemann, beide bei der Eheschließung in der Türkei anwesend waren. Dass es sich bei der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann um eine rechtmäßige Eheschließung handelt, wurde auch seitens der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt bezweifelt. Auch besteht für das erkennende Verwaltungsgericht ua. vor dem Hintergrund des durch den Ehemann der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer der Ehemann der Beschwerdeführerin ua eine Tätowierung mit dem Namen der Beschwerdeführerin und dem Datum der Eheschließung zeigte, die ehrliche Zuneigung des Ehemannes zur Beschwerdeführerin auch offenkundig und besteht aus Sicht des erkennenden Verwaltungsgerichts kein Zweifel daran, dass es sich um keine Aufenthaltsehe handelt.

3.3. Die Feststellungen zu Datum und Inhalt des persönlich durch die Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft in Istanbul gestellten verfahrenseinleitenden Antrages ergeben sich aus eben diesem Antrag selbst.

3.4. Die Feststellung zur Zuteilung des Quotenplatzes beruht auf dem im Akt befindlichen Aktenvermerk ***.

3.5. Dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, nach Zuzug nach Österreich jedenfalls bis auf Weiteres in einer durch ihren Ehemann und dessen Bruder gemieteten Wohnung an der Adresse ***, *** Unterkunft zu nehmen, ergibt sich aus den Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag und den glaubwürdigen Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin und dessen Bruder, die in dieser Wohnung auch bereits aktuell leben.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Größe der Unterkunft, zur Zahl der vorhandenen Zimmer und die Feststellung dazu, wer nach Zuzug der Beschwerdeführerin an dieser Adresse wohnen wird, konnten auf Grundlage des vorgelegten Mietvertrages, aus dem sich auch dessen Befristung auf drei Jahre, somit bis zum 30.06.2023, ergibt, in Zusammenschau mit dem vorgelegten Wohnungsplan, den Ausführungen der Baubehörde der Stadt *** vom 12.05.2021 sowie auf Basis der Zeugenaussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin und dessen Bruder getroffen werden.

Wenngleich bei einem Zusammenleben von zwei Paaren und einem zweijährigen Kind eines der beiden Paare in einer rund 78m2 großen Wohnung von eher beengten Wohnverhältnissen auszugehen ist, so kann insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei den zusammenlebenden Personen um zwei eng verbundene Brüder und deren jeweiligen Partnerinnen und ein erst zweijähriges Kind eines der Paare, das zumindest im Prognosezeitraum noch nicht zwangsläufig einen eigenen Schlafraum benötigt, handelt, vor dem Hintergrund, dass jedem der beiden Paare neben einem mit 18m2 relativ geräumigen gemeinsam genutzten Wohnraum mit Küche und Essplatz (sowie Sanitärräumen) ein eigenes Schlafzimmer zur Verfügung steht, nicht festgestellt werden, dass es sich um eine nicht ortsübliche Unterkunft handeln würde, sondern ist von einer ortsüblichen Unterkunft auszugehen. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass auch durch die mit den örtlichen Gegebenheiten vertraute Stadt *** die Ortsüblichkeit der in Aussicht genommen Unterkunft mit Schreiben vom 12.05.2021 bejahte und auch seitens der belangten Behörde auch zu keinem Zeitpunkt Bedenken ob der Ortsüblichkeit geäußert wurden. Da der für diese Wohnung an der Adresse ***, *** durch den Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen Bruder als Mieter abgeschlossene Mietvertrag bis 30.06.2023 befristet ist bestehen vor dem Hintergrund der aufrechten und gültigen Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann keine Zweifel daran, dass ein Rechtsanspruch eine als ortsübliche Unterkunft zu qualifizierenden Wohnung für die gesamte Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin erbracht wurde.

Die getroffenen Feststellungen zu den Überlegungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin und dessen Bruder, dass künftig einer der beiden Brüder mit einer Familie aus der aktuell gemeinsamen Wohnung ausziehen werde, beruhen auf den durch den Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen Bruder bei der mündlichen Verhandlung als Zeugen gemachten Angaben. Da deren Ausführungen zwar insoweit glaubwürdig sind, als derartige Überlegungen bereits bestehen, es jedoch noch keine konkreten Pläne dazu gibt, ob, wann und wer tatsächlich aus der Wohnung ausziehen wird, kann nur die aktuelle und bis auf Weiteres in Aussicht genommene Unterkunft und Situation berücksichtigt werden. Zu betonen ist, dass aufgrund der Zeugenaussagen und auch aufgrund des vermittelten persönlichen Eindrucks kein Zweifel daran besteht, dass ein Wohnungswechsel entweder der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes oder des Bruders des Ehemannes der Beschwerdeführerin von diesen nur unter der Voraussetzung in Aussicht genommen wird, dass sich das jeweilige Familieneinkommen erhöht und die Bezahlung der Miete(n) kein finanzielles Problem darstellt. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann – sollten diese nicht ohnehin in der aktuell und bis auf Weiteres in Aussicht genommenen Unterkunft, hinsichtlich derer ohnehin ein Rechtsanspruch für die gesamte Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes nachgewiesen wurde bleiben – im Prognosezeitraum von Obdachlosigkeit bedroht oder keinen Anspruch auf eine ortsübliche Unterkunft haben könnten, weshalb die entsprechende Feststellung getroffen wird.

3.6. Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehemanns der Beschwerdeführerin basieren auf dessen glaubwürdigen Zeugenaussagen bei der mündlichen Verhandlung am 18.01.2022 und den mit dessen Angaben in Einklang stehenden, diesbezüglich vorgelegten Unterlagen, nämlich auf dem Sozialversicherungsdatenauszug für den Ehemann der Beschwerdeführerin vom 03.01.2022, auf den mit der Eingabe vom 11.01.2022 vorgelegten Dienstverträgen mit der I GmbH (betreffend die Tätigkeit in der G-Filiale in ***) und mit der J GmbH GmbH (betreffend die Tätigkeit in der G-Filiale in in ***, ***, ***), auf dem vorgelegten Freien Dienstvertrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit der D GmbH, den vorgelegten Gehaltsabrechnungen für die Monate Dezember 2020 bis Dezember 2021 und auf den vorgelegten Kontoauszügen des Ehemanns der Beschwerdeführerin, aus denen die tatsächliche Überweisung des diesem jeweils ausbezahlten Lohnes ersichtlich ist.

Ausweislich der vorgelegten aktuellen Dienstverträge hat der Ehemann der Beschwerdeführerin für seine Tätigkeit in der G-Filiale in ***, ***, Anspruch auf ein monatliches Brutto-Entgelt in der Höhe von 1.575,-- Euro; für seine geringfügige unselbständige Tätigkeit für die J GmbH als Betreiberin der G-Filiale in ***, ***, ***, gebührt ihm ein monatlicher Brutto-Lohn in der Höhe von 315,-- Euro monatlich. Insgesamt gebührt dem Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner unselbständigen Tätigkeiten als Mitarbeiter Systemgastronomie in den genannten zwei G-Filialen Anspruch auf monatliche Brutto-Löhne in der Höhe von insgesamt 1.890,-- Euro.

Ausgehend von diesem Gesamt-Brutto-Monatslohn erzielt der Ehemann der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des Brutto-Netto-Rechners des BMF ein Jahreseinkommen in der Höhe von 20.787,24 Euro netto, was umgerechnet ein durchschnittliches Netto-Monats-Einkommen in der Höhe von rund 1.732,27 Euro ergibt.

Hinzukommt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und durch Vorweisen seines Dienstplanes angegeben hat, dass er dadurch, dass er zu den G-Filialen, bei denen er jetzt arbeite, gewechselt hat, die Möglichkeit habe, dadurch, dass er auch in der Nacht arbeite, durch entsprechende Zuschläge ein deutlich höheres Einkommen zu erzielen, wobei er von rund 400,-- Euro monatlich zusätzlich ausging. Zwar scheint es aufgrund der vorgewiesenen Dienstpläne durchaus realistisch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin durch Nachschichten ein höheres Einkommen als den in den Dienstverträgen angegeben Lohn erzielen wird, da aber aufgrund der erst kurzen Beschäftigungsdauer in den Filialen, in die der Ehemann der Beschwerdeführerin gewechselt hat, keine Prognose möglich, wie hoch dieses zusätzliche Einkommen sein wird, wird hier lediglich der aufgrund der Dienstverträge zustehende Lohn zugrunde gelegt.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat bei der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, auch nach Zuzug der Beschwerdeführerin weiterhin beiden von ihm ausgeübten Tätigkeiten in den zwei G-Filialen nachgehen zu wollen. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin auch schon das ganze Jahr 2021 durchgehend als G-Mitarbeiter (wenn auch in einer anderen Filiale) gearbeitet hat und keine Umstände erkennbar sind, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass das Dienstverhältnis seitens des Dienstgebers beendet werden sollte, sind auch keine Gründe erkennbar, weshalb der Ehemann der Beschwerdeführerin im Prognosezeitraum aufgrund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit als G-Mitarbeiter während des Prognosezeitraumes aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht das ihm aufgrund der ihm nach den diesbezüglichen Dienstverträgen zustehenden Einkommen in der Höhe von rund 1.732,27 Euro netto monatlich ins Verdienen bringen sollte.

3.7. Die Feststellungen zu den regelmäßig zu tragenden Belastungen beruhen auf den glaubwürdigen, diesbezüglichen Angabe des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung und den dazu vorgelegten Unterlagen, wie insbesondere dem vorgelegten Mietvertrag, in dem festgehalten ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 200,-- monatlich zu bezahlen hat, Hinsichtlich dieser fürs Wohnen (Miete, Betriebskosten, Strom, etc) berücksichtigten Kosten ist auszuführen, dass hier die aktuell und bis auf Weiteres, also jedenfalls so lange die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann gemeinsam mit dem Bruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin und dessen Familie in der aktuellen Wohnung leben, zu tragenden Kosten berücksichtigt werden. Dies zum einen deshalb, weil es noch keine konkreten Pläne gibt, dass, wann und wer aus der aktuellen Wohnung allenfalls ausziehen wird und dementsprechend auch nicht festgestellt werden kann, dass und in welcher Höhe künftig allenfalls höhere Kosten als aktuell anfallen werden. Zum anderen bestehen die Überlegungen für einen allfälligen Auszug aus der Wohnung durch die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann nur unter der Voraussetzung, dass sich deren Familieneinkommen, etwa durch eine nach den glaubwürdigen Zeugenaussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin zumindest in Aussicht gestellte eigene unselbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin, erhöhen sollte. Ebensowenig wie aber Einkünfte aus der nur lose in Aussicht gestellten unselbständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Höhe des Familieneinkommens berücksichtigt werden können, können auch keine Kosten für bei einem auch lediglich vage in Aussicht genommenen Wohnungswechsel allenfalls entstehende höherer Kosten berücksichtigt werden. Für den Fall, dass nicht die Beschwerdeführerin und dessen Familie ausziehen und – wie als durchaus plausible Möglichkeit augenscheinlich angedacht – zu den Schwiegereltern nach *** ziehen sollte, würde der Bruder des Ehemannes der Beschwerdeführerin wie dieser zeugenschaftlich angegeben hat und wozu er ausweislich des schriftlichen Mietvertrages auch grundsätzlich verpflichtet wäre, weiterhin den durch ihn auch bisher übernommenen Teil der Kosten fürs Wohnen bezahlen, sodass in diesem – allerdings auch erst als Möglichkeit angedachten – Fall die durch die Beschwerdeführerin und deren Ehemann fürs Wohnen zu tragenden Kosten unverändert blieben.

Daher wird ungeachtet der – eher erst Überlegungen denn konkrete Pläne darstellenden – Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin und dessen Bruder zu einer möglichen Veränderung der Wohnsituation die aktuelle und bis auf Weiters bestehende Situation sowie die mit dieser verbundenen Kosten zugrunde gelegt.

Die Feststellungen zu den sonstigen regelmäßig zu tragenden Kosten für Telefonie und Internet, der Unfall-Versicherung und der Rückzahlungsrate beruhen auf den übermittelten K-Telefonrechnungen, auf dem vorgelegten Versicherungsvertrag betreffend die durch den Ehemann der Beschwerdeführerin abgeschlossene Unfallversicherung und auf dem KSV-Auszug, auf dem ein durch den Ehemann der Beschwerdeführerin abgeschlossener und in 24 monatlichen Raten zurückzuzahlender Abstattungskredit in der Höhe von 1.450,-- Euro (monatliche Rate somit 60,42 Euro) aufscheint, zu dem der Ehemann der Beschwerdeführerin glaubwürdig erläuterte, dass es sich dabei um die von ihm zu leistende Rate für ein durch ihn für die Beschwerdeführerin erworbenes Mobiltelefon handle.

Dass es sich bei der Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann für beide um die erste Eheschließung handelt und dass beide keine Kinder haben und sie auch keine sonstigem Unterhaltspflichten treffen, hat der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung ebenso glaubwürdig angegeben, wie er glaubwürdig angegeben hat, dass weder er noch die Beschwerdeführerin Ersparnisse oder (abgesehen von der Rater für das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin) Schulden haben, was sich auch mit den vorgelegten Kontoauszügen, auf denen keine Überweisungen für Kreditraten oder nicht angeführte regelmäßige Belastungen ersichtlich sind, deckt.

3.8. Die Feststellung zum Krankenversicherungsschutz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Hinblick auf seine aufrechte Erwerbstätigkeit (unstrittig) über einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügt und die Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und dem sich daraus ergebenden gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kraft Gesetzes mit ihrem Ehemann mitversichert sein wird.

3.9. Hinsichtlich des Deutschnachweises ist auf das aktenkundige Goethe-Zertifikat A1, ausgestellt am 26.10.2020 zu verweisen.

3.10. Zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Österreich und in der Türkei ist auf die vorgelegten Bescheinigungen aus der Türkei als dem aktuellen Aufenthaltsstaat der Beschwerdeführerin (zuletzt: Bestätigung der türkischen Oberstaatsanwaltschaft vom 23.12.2021 samt Übersetzung), auf die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstattete Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 11.05.2021 und auf die durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Abfragen zu verweisen. Es sind im Verfahren keine Hinweise darauf, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, oder dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreiten würde, hervorgekommen und wurden auch seitens der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt diesbezüglichen Bedenken geäußert.

4.   Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1.       […]

1.       Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

2.       […]

[…]

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

 

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

 

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

[…]

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

[…]

.

Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

[…]

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1. […]

[…]

4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder

[…]

[…]

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

[…]

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgenommen einer solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder

[…]“

4.2. Die §§ 34 und 35 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl. I 100/2005 idgF lauten auszugsweise wie folgt:

Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1.einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

[…]

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

[…]

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

5.   Erwägungen (zu Spruchpunkt 1):

5.1. Zu den besonderen Erteilungsvoraussetzungen:

5.1.1. Die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte plus gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG setzt zunächst voraus, dass es sich beim Zusammenführenden um einen Asylberechtigten handelt, dass der bzw. die Fremde als Familienangehöriger des Zusammenführenden anzusehen ist und dass „§ 34 Abs. 1 AslyG nicht gilt“.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt und wurden auch seitens der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen:

So ist die Beschwerdeführerin infolge der am 16.07.2020 erfolgten Eheschließung mit C, einem den Status eines Asylberechtigten innehabenden afghanischen Staatsangehörigen, als Ehefrau ihres asylberechtigten Ehemannes unbestritten wie von § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG gefordert Familienangehörige (vgl. gem. § 2 Abs. 1 Z 9 NAG) eines asylberechtigten Zusammenführenden, zumal hinsichtlich der Gültigkeit der Eheschließung keine Zweifel bestehen und es sich auch um keine Aufenthaltsehe handelt.

Da die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem seit 2015 in Österreich aufhältigen und seit 16.03.2018 asylberechtigten Ehemann erst am 16.07.2020 geschlossen wurde, bestand diese Ehe und somit auch die Familienangehörigen-Eigenschaft der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren nunmehrigen Ehemann nicht wie von § 35 Abs. 5 AsylG und auch von § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG gefordert, schon vor der bereits im Jahr 2015 erfolgten Einreise ihres nunmehrigen Ehemannes als Bezugsperson nach Österreich. Da somit die Beschwerdeführerin zwar im Zeitpunkt dieser Entscheidung unbestritten Familienangehörige ihres Ehemannes iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist, nicht aber die – ein Bestanden haben der Ehe bereits bei Ausreise der Bezugsperson voraussetzende – Definition einer Familienangehörigen iSd § 35 Abs. 5 AsylG erfüllt, ist auch davon auszugehen, dass vorliegend iSd § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG „§ 34 Abs. 2 AsylG nicht gilt“.

Da dem Antrag der Beschwerdeführerin weiters ein Quotenplatz zugeteilt wurde und ein (vorliegend allerdings ohnehin erbrachter) Nachweis von Deutsch-Kenntnissen vorliegend gem. § 21a Abs. 4 NAG nicht erforderlich ist, sind alle gem. § 46 Abs. 1 Z 2 lit c NAG zu erfüllenden besonderen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt.

5.2. Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bzw. zum Nicht-Vorliegen von Erteilungshindernissen:

5.2.1. Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zweck des gemeinsamen Familienlebens mit ihrem im Bundesgebiet niedergelassenen asylberechtigten Ehemann, zum einen auf eine negative Prognose hinsichtlich des Erfordernisses des gesicherten Lebensunterhaltes (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG).

Dieser Abweisungsgrund kann ausgehend von den auf Grundlage der nunmehr vorgelegten Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung aus folgenden Gründen nicht aufrechterhalten werden:

5.2.1.1. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfGH 04.10.2018, G 133/2018).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.

Aktuell beträgt der Ehegattenrichtsatz 1.625,71 Euro (vgl. § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa iVm § 759 Abs. 5 ASVG.

Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Dabei reicht es für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).

Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.06.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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